†bereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) PrŠambel Artikel 1 Anwendungsbereich Artikel 2 Allgemeine Verpflichtungen Artikel 3 Forschung und systematische Beobachtung Artikel 4 Zusammenarbeit im rechtlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Bereich Artikel 5 Konferenz der Vertragsparteien (Alpenkonferenz) Artikel 6 Aufgaben der Alpenkonferenz Artikel 7 Beschlu§fassung in der Alpenkonferenz Artikel 8 StŠndiger Ausschu§ Artikel 9 Sekretariat Artikel 10 €nderungen des †bereinkommens Artikel 11 Protokolle und ihre €nderung Artikel 12 Unterzeichnung und Ratifizierung Artikel 13 KŸndigung Artikel 14 Notifikation PrŠambel Die Bundesrepublik Deutschland die Franzšsische Republik, die Italienische Republik, die Slowenische Republik, das FŸrstentum Liechtenstein, die Republik …sterreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie die EuropŠische Union - im Bewusstsein, dass die Alpen einer der gršssten zusammenhŠngenden NaturrŠume Europas und ein durch seine spezifische und vielfŠltige Natur, Kultur und Geschichte ausgezeichneter Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraum im Herzen Europas sind, an dem zahlreiche Všlker und LŠnder teilhaben, in der Erkenntnis, dass die Alpen Lebens- und Wirtschaftsraum fŸr die einheimische Bevšlkerung sind und auch gršsste Bedeutung fŸr ausseralpine Gebiete haben, unter anderem als TrŠger bedeutender Verkehrswege, in Anerkennung der Tatsache, dass die Alpen unverzichtbarer RŸckzugs- und Lebensraum vieler gefŠhrdeter Pflanzen- und Tierarten sind, im Bewusstsein der grossen Unterschiede in den einzelnen Rechtsordnungen, den naturrŠumlichen Gegebenheiten, der Besiedlung, der Land- und Forstwirtschaft, dem Stand und der Entwicklung der Wirtschaft, der Verkehrsbelastung sowie der Art und IntensitŠt der touristischen Nutzung, in Kenntnis der Tatsache, dass die stŠndig wachsende Beanspruchung durch den Menschen den Alpenraum und seine škologischen Funktionen in zunehmenden Masse gefŠhrdet und dass SchŠden nicht oder nur mit hohem Aufwand, betrŠchtlichen Kosten und in der Regel nur in grossen ZeitrŠumen behoben werden kšnnen, in der †berzeugung, dass wirtschaftliche Interessen mit den škologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden mŸssen - sind im Gefolge der Ergebnisse der ersten Alpenkonferenz der Umweltminister vom 9. bis 11. Oktober 1989 in Berchtesgaden wie folgt Ÿbereingekommen: Artikel 1. Anwendungsbereich Gegenstand dieses †bereinkommens ist das Gebiet der Alpen, wie es in der Anlage beschrieben und dargestellt ist. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach eine an die Republik …sterreich als Verwahrer gerichtete ErklŠrung die Anwendung diese †bereinkommens auf weitere Teile ihres Hoheitsgebiets erstrecken, sofern dies fŸr die Vollziehung der Bestimmungen dieses †bereinkommens als erforderlich angesehen wird. Jede nach Absatz 2 abgegebene ErklŠrung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurŸckgenommen werden. Die ZurŸcknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Artikel 2: Allgemeine Verpflichtungen 1. Die Vertragsparteien stellen unter Beachtung des Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen unter ausgewogener BerŸcksichtigung der Interessen aller Alpenstaaten, ihrer alpinen Regionen sowie der EuropŠischen Union unter umsichtiger und nachhaltiger Nutzung der Ressourcen sicher. Die grenzŸberschreitende Zusammenarbeit fŸr den Alpenraum wird verstŠrkt sowie rŠumlich und fachlich erweitert. 2. Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles werden die Vertragsparteien geeignete Ma§nahmen insbesondere auf folgenden Gebieten ergreifen: a. Bevšlkerung und Kultur - mit dem Ziel der Achtung, Erhaltung und Fšrderung der kulturellen und gesellschaftlichen EigenstŠndigkeit der ansŠssigen Bevšlkerung und der Sicherstellung ihrer Lebensgrundlagen, namentlich der umweltvertrŠglichen Besiedlung und wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Fšrderung des gegenseitigen VerstŠndnisses und partnerschaftlichen Verhaltens zwischen alpiner und au§eralpiner Bevšlkerung, b. Raumplanung - mit dem Ziel der Sicherung einer sparsamen und rationellen Nutzung und einer gesunden, harmonischen Entwicklung des Gesamtraumes unter besonderer Beachtung der Naturgefahren, der Vermeidung von †ber- und Unternutzungen sowie der Erhaltung oder Wiederherstellung von natŸrlichen LebensrŠumen durch umfassende KlŠrung und AbwŠgung der NutzungsansprŸche, vorausschauende integrale Planung und Abstimmung der daraus resultierenden Ma§nahmen, c. Luftreinhaltung - mit dem Ziel der drastischen Verminderung von Schadstoffemissionen und -belastungen im Alpenraum und der Schadstoffverfrachtung von au§en, auf ein Ma§, das fŸr Menschen, Tiere und Pflanzen nicht schŠdlich ist, d. Bodenschutz - mit dem Ziel der Verminderung der quantitativen und qualitativen BodenbeeintrŠchtigungen, insbesondere durch Anwendung bodenschonender land- und forstwirtschaftlicher Produktionsverfahren, sparsamen Umgang mit Grund und Boden, EindŠmmung von Erosion sowie BeschrŠnkung und Versiegelung von Bšden, e. Wasserhaushalt - mit dem Ziel, gesunde Wassersysteme zu erhalten oder wiederherzustellen, insbesondere durch die Reinhaltung der GewŠsser, durch naturnahen Wasserbau und durch eine Nutzung der Wasserkraft, die die Interessen der ansŠssigen Bevšlkerung und das Interesse an der Erhaltung der Umwelt gleicherma§en berŸcksichtigt, f. Naturschutz und Landschaftspflege - mit dem Ziel, Natur und Landschaft so zu schŸtzen, zu pflegen und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, da§ die FunktionsfŠhigkeit der …kosysteme, die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt einschlie§lich ihrer LebensrŠume, die RegenerationsfŠhigkeit und nachhaltige LeistungsfŠhigkeit der NaturgŸter sowie Vielfalt, Eigenart und Schšnheit der Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit dauerhaft gesichert werden, g. Berglandwirtschaft - mit dem Ziel, im Interesse der Allgemeinheit die Bewirtschaftung der traditionellen Kulturlandschaften und eine standortgerechte, umweltvertrŠgliche Landwirtschaft zu erhalten und unter BerŸcksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen zu fšrdern, h. Bergwald - mit dem Ziel Erhaltung, StŠrkung und Wiederherstellung der Waldfunktionen, insbesondere der Schutzfunktionen durch Verbesserung der Widerstandskraft der Waldškosysteme, namentlich mittels einer naturnahen Waldbewirtschaftung und durch die Verhinderung waldschŠdigender Nutzungen unter BerŸcksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen im Alpenraum, i. Tourismus und Freizeit - mit dem Ziel, unter EinschrŠnkung umweltschŠdigender AktivitŠten, die touristischen und FreizeitaktivitŠten mit den škologischen und sozialen Erfordernissen in Einklang zu bringen, insbesondere durch Festlegung von Ruhezonen, j. Verkehr - mit dem Ziel, Belastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Ma§ zu senken, das fŸr Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren LebensrŠume ertrŠglich ist, unter anderem durch eine verstŠrkte Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des GŸterverkehrs, auf die Schiene, vor allem durch die Schaffung geeigneter Infrastrukturen und marktkonformer Anreize, ohne Diskriminierung aus GrŸnden der NationalitŠt, k. Energie - mit dem Ziel, eine natur- und landschaftsschonende sowie umweltvertrŠgliche Erzeugung, Verteilung und Nutzung der Energie durchzusetzen und enrgieeinsparende Ma§nahmen zu fšrdern, l. Abfallwirtschaft - mit dem Ziel, unter besonderer BerŸcksichtigung der Abfallvermeidung eine den besonderen topographischen, geologischen und klimatischen BedŸrfnissen des Alpenraumes angepa§te Abfallerfassung, -verwertung und -entsorgung sicherzustellen. 3. Die Vertragsparteien vereinbaren Protokolle, in denen Einzelheiten zur DurchfŸhrung dieses †bereinkommens festgelegt werden. Artikel 3: Forschung und systematische Beobachtung Die Vertragsparteien vereinbaren, auf den in Artikel 2 genannten Gebieten a) Forschungsarbeiten und wissenschaftliche Bewertungen durchzufŸhren und dabei zusammenzuarbeiten, b) gemeinsame oder einander ergŠnzende Programme zur systematischen Beobachtung zu entwickeln, c) Forschung und Beobachtung sowie die dazugehšrige Datenerfassung zu harmonisieren. Artikel 4: Zusammenarbeit im rechtlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Bereich Die Vertragsparteien erleichtern und fšrdern den Austausch rechtlicher, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und technischer Informationen, die fŸr dieses †bereinkommen erheblich sind. Die Vertragsparteien informieren einander zur grš§tmšglichen BerŸcksichtigung grenzŸberschreitender und regionaler Erfordernisse Ÿber geplante, juristisch oder wirtschaftliche Ma§nahmen, von denen besondere Auswirkungen auf den Alpenraum oder Teile desselben zu erwarten sind. Die Vertragsparteien arbeiten mit internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen soweit erforderlich zusammen, um das †bereinkommen und die Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, wirksam durchzufŸhren. Die Vertragsparteien sorgen in geeigneter Weise fŸr eine regelmŠ§ige Information der …ffentlichkeit Ÿber die Ergebnisse von Forschungen, Beobachtungen und getroffene Ma§nahmen. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem †bereinkommen im Informationsbereich gelten vorbehaltlich der nationalen Gesetze Ÿber die Vertraulichkeit. Vertraulich bezeichnete Informationen mŸssen als solche behandelt werden. Artikel 5: Konferenz der Vertragsparteien (Alpenkonferenz) Die gemeinsamen Anliegen der Vertragsparteien und ihre Zusammenarbeit sind Gegenstand regelmŠ§ig stattfindender Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien (Alpenkonferenz). Die erste Tagung der Alpenkonferenz wird spŠtestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses †bereinkommens durch eine einvernehmlich zu bestimmende Vertragspartei einberufen. Danach finden in der Regel alle zwei Jahre ordentliche Tagungen der Alpenkonferenz bei der Vertragspartei statt, die den Vorsitz fŸhrt. Vorsitz und Sitz wechseln nach jeder ordentlichen Tagung der Alpenkonferenz. Beides wird von der Alpenkonferenz festgelegt. Die vorsitzfŸhrende Vertragspartei schlŠgt jeweils die Tagesordnung fŸr die Tagung der Alpenkonferenz vor. Jede Vertragspartei hat das Recht, weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Die Vertragsparteien Ÿbermitteln der Alpenkonferenz Informationen Ÿber die von ihnen zur DurchfŸhrung dieses †bereinkommens und der Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, getroffenen Ma§nahmen, vorbehaltlich der nationalen Gesetze Ÿber die Vertraulichkeit. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisation, der Europarat sowie jeder europŠische Staat kšnnen auf den Tagungen der Alpenkonferenz als Beobachter teilnehmen. Das gleiche gilt fŸr grenzŸberschreitende ZusammenschlŸsse alpiner Gebietskšrperschaften. Die Alpenkonferenz kann au§erdem einschlŠgig tŠtige internationale nichtstaatliche Organisationen als Beobachter zulassen. Eine au§erordentliche Tagung der Alpenkonferenz findet satt, wenn sie von ihr beschlossen oder wenn es zwischen zwei Tagungen von einem Drittel der Vertragsparteien bei der vorsitzfŸhrenden Vertragspartei schriftlich beantragt wird. Artikel 6: Aufgaben der Alpenkonferenz Die Alpenkonferenz prŸft auf ihren Tagungen die DurchfŸhrung des †bereinkommens sowie der Protokolle samt Anlagen und nimmt auf ihren Tagungen insbesondere folgende Aufgaben wahr: (a) Sie beschlie§t €nderungen des †bereinkommens im Rahmen des Verfahrens des Artikels 10. (b) Sie beschlie§t Protokolle und deren Anlagen sowie deren €nderungen im Rahmen des Verfahrens des Artikels 11. (c) Sie beschlie§t ihre GeschŠftsordnung. (d) Sie trifft die notwendigen finanziellen Entscheidungen. (e) Sie beschlie§t die Einrichtung von zur DurchfŸhrung des †bereinkommens fŸr notwendig erachteten Arbeitsgruppen. (f) Sie nimmt die Auswertung wissenschaftlicher Informationen zur Kenntnis. (g) Sie beschlie§t oder empfiehlt Ma§nahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 und Artikel 4 vorgesehenen Ziele, legt Form, Gegenstand und ZeitabstŠnde fŸr die †bermittlung der nach Artikel 5 Absatz 4 vorzulegenden Informationen fest und nimmt diese Informationen sowie die von den Arbeitsgruppen vorgelegten Berichte zur Kenntnis. (h) Sie stellt die DurchfŸhrung der notwendigen Sekretariatsarbeiten sicher. Artikel 7: Beschlu§fassung in der Alpenkonferenz Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, fa§t die Alpenkonferenz ihre BeschlŸsse mit Einstimmigkeit. Sind hinsichtlich der in Artikel 6 lit. c), f) und g) genannten Aufgaben alle BemŸhungen um eine Einstimmigkeit erschšpft und stellt der Vorsitzende dies ausdrŸcklich fest, so wird der Beschlu§ mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefa§t. In der Alpenkonferenz hat jede Vertragspartei eine Stimme. In ihrem ZustŠndigkeitsbereich Ÿbt die EuropŠische Union ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses †bereinkommens sind; die EuropŠische Union Ÿbt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedsstaaten ihr Stimmrecht ausŸben. Artikel 8: StŠndiger Ausschu§ Ein stŠndiger Ausschu§ der Alpenkonferenz, der aus den Delegierten der Vertragsparteien besteht, wird als ausfŸhrendes Organ eingerichtet. Unterzeichnerstaaten, welche die Konvention noch nicht ratifiziert haben, haben in den Sitzungen des StŠndigen Ausschusses Beobachterstatus. Dieser kann darŸber hinaus jedem Alpenstaat, der diese Konvention noch nicht unterzeichnet hat, auf Antrag gewŠhrt werden. Der StŠndige Ausschu§ beschlie§t seine GeschŠftsordnung. Der StŠndige Ausschu§ bestimmt au§erdem Ÿber die ModalitŠten der allfŠlligen Teilnahme von Vertretern staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen an seine Sitzungen. Die in der Alpenkonferenz vorsitzfŸhrende Vertragspartei stellt den Vorsitz im StŠndigen Ausschu§. Der StŠndige Ausschu§ nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) er sichtet die von den Vertragsparteien Ÿbermittelten Informationen gemŠ§ Artikel 5, Absatz 4 zur Berichterstattung an die Alpenkonferenz, b) er sammelt und bewertet Unterlagen im Hinblick auf die DurchfŸhrung des †bereinkommens sowie der Protokolle samt Anlagen und legt sie der Alpenkonferenz gemŠ§ Artikel 6 zur †berprŸfung vor, c) er unterrichtet die Alpenkonferenz Ÿber die DurchfŸhrung ihrer BeschlŸsse, d) er bereitet inhaltlich die Tagungen der Alpenkonferenz vor und kann Tagesordnungspunkte sowie sonstige Ma§nahmen betreffend die DurchfŸhrung des †bereinkommens und seiner Protokolle vorschlagen, e) er setzt entsprechend Artikel, lit. e) Arbeitsgruppen fŸr die Erarbeitung von Protokollen und Empfehlungen ein und koordiniert deren TŠtigkeit, f) er ŸberprŸft und harmoniert Inhalte von ProtokollentwŸrfen unter ganzheitlichen Aspekten und schlŠgt sie der Alpenkonferenz vor, g) er schlŠgt Ma§nahmen und Empfehlungen zur Verwirklichung der in dem †bereinkommen und den Protokollen enthaltenen Ziele der Alpenkonferenz vor. Die Beschlu§fassung im StŠndigen Ausschu§ erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Artikels 7. Artikel 9: Sekretariat Die Alpenkonferenz kann die Errichtung eines stŠndigen Sekretariates mit Einstimmigkeit beschlie§en. Artikel 10: €nderungen des †bereinkommens Jede Vertragspartei kann der in der Alpenkonferenz vorsitzfŸhrenden Vertragspartei VorschlŠge fŸr €nderungen dieses †bereinkommens unterbreiten. Solche VorschlŠge werden von der in der Alpenkonferenz vorsitzfŸhrenden Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Beginn der Tagung der Alpenkonferenz, die sich mit ihnen befassen wird, den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten Ÿbermittelt. Die €nderungen des †bereinkommens treten gemŠ§ Absatz (2), (3) und (4) des Artikels 12 in Kraft. Artikel 11: Protokolle und ihre €nderung ProtokollentwŸrfe im Sinne des Artikels 2, Absatz 3 werden von der in der Alpenkonferenz vorsitzfŸhrenden Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Beginn der Tagung der Alpenkonferenz, die sich mit ihnen befassen wird, den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten Ÿbermittelt. Die von der Alpenkonferenz beschlossenen Protokolle werden anlŠ§lich ihrer Tagungen oder danach beim Verwahrer unterzeichnet. Sie treten fŸr diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben. FŸr das Inkrafttreten eines Protokolls sind mindestens drei Ratifikationen, Annahmen oder Genehmigungen erforderlich. Die betreffenden Urkunden werden bei der Republik …sterreich als Verwahrer hinterlegt. Soweit im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, gelten fŸr das Inkrafttreten und die KŸndigung eines Protokolls die Artikel 10, 13 und 14 sinngemŠ§. FŸr €nderungen der Protokolle gelten entsprechend die AbsŠtze 1 bis 3. Artikel 12: Unterzeichnung und Ratifizierung Dieses †bereinkommen liegt ab dem 7. November 1991 bei der Republik …sterreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf. Das †bereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Das †bereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, nachdem drei Staaten ihre Zustimmung gemŠ§ Absatz 2 ausgedrŸckt haben, durch das †bereinkommen gebunden zu sein. FŸr jeden Unterzeichnerstaat, der spŠter seine Zustimmung gemŠ§ Absatz 2 ausdrŸckt, durch das †bereinkommen gebunden zu sein, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Artikel 13: KŸndigung Jede Vertragspartei kann dieses †bereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation kŸndigen. Die KŸndigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Artikel 14: Notifikation Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten - jede Unterzeichnung, - jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, - jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses †bereinkommens nach Artikel 12, - jede nach Artikel 1 AbsŠtze 2 und 3 abgegebene ErklŠrung, - jede nach Artikel 13 vorgenommene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die KŸndigung wirksam wird. - Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehšrig befugten Unterzeichnerstaaten dieses †bereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Salzburg am 7. November 1991 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik …sterreich hinterlegt wird. Der Verwahrer Ÿbermittelt den Unterzeichnerstaaten beglaubigt Abschriften. FŸr die Bundesrepublik Deutschland: FŸr die Franzšsische Republik: FŸr die Italienische Republik: FŸr die Slowenische Republik: FŸr das FŸrstentum Liechtenstein: FŸr die Republik …sterreich: FŸr die Schweizerische Eidgenossenschaft: FŸr die EuropŠische Union: PROTOKOLL ZUR DURCHF†HRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH RAUMPLANUNG UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG PROTOKOLL ãRAUMPLANUNG UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNGÒ -2-2 PrŠambel Die Bundesrepublik Deutschland, die Franzšsische Republik, die Italienische Republik, das FŸrstentum Liechtenstein, das FŸrstentum Monaco, die Republik …sterreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien sowie die EuropŠische Gemeinschaft - in ErfŸllung ihres Auftrags aufgrund des †bereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen, in ErfŸllung ihrer Verpflichtungen gemŠ§ Artikel 2 AbsŠtze 2 und 3 der Alpenkonvention, in Anerkennung der Tatsache, da§ der Alpenraum ein Gebiet von gesamteuropŠischer Bedeutung ist und hinsichtlich Topographie, Klima, GewŠsser, Vegetation, Tierwelt, Landschaft und Kultur ein unverwechselbares und vielfŠltiges Erbe bildet und da§ dessen Hochgebirge, Tallandschaften und Voralpen škologische Einheiten bilden, deren Erhaltung nicht nur das Anliegen der AlpenlŠnder sein kann, in dem Bewu§tsein, da§ die Alpen den Rahmen fŸr das Leben und die Entwicklung der ansŠssigen Bevšlkerung darstellen, -3-3 in der †berzeugung, da§ die ansŠssige Bevšlkerung in der Lage sein mu§, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken, in dem Bewu§tsein, da§ der Alpenraum darŸber hinaus verschiedene weitere Funktionen von allgemeinem Interesse erfŸllt, insbesondere als Fremdenverkehrs- und Erholungsraum sowie als TrŠger bedeutender Verkehrswege Europas, in Anbetracht der Tatsache, da§ die natŸrlichen rŠumlichen Schranken und die Empfindlichkeit der …kosysteme durch die anwachsende ansŠssige und nichtansŠssige Bevšlkerung sowie durch stark zunehmende FlŠchenansprŸche der verschiedenen obenerwŠhnten Funktionen VertrŠglichkeitsprobleme aufwerfen, woraus sich eine SchŠdigung beziehungsweise Bedrohung des škologischen Gleichgewichts des Alpenraums ergibt, in Anerkennung der Tatsache, da§ diese AnsprŸche nicht gleichmŠ§ig verteilt sind und in einzelnen Gebieten konzentriert auftreten, wŠhrend andere Gebiete durch Unterentwicklung und Abwanderung bedroht sind, in Anbetracht der Tatsache, da§ es angesichts dieser Risiken notwendig geworden ist, die engen ZusammenhŠnge zwischen menschlichen TŠtigkeiten, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, und der Erhaltung der …kosysteme, welche den Alpenraum fŸr €nderungen der Voraussetzungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher TŠtigkeiten sehr empfindlich machen, besonders zu beachten und zweckmŠ§ige diversifizierte Ma§nahmen in Abstimmung mit der ansŠssigen Bevšlkerung und ihren gewŠhlten Vertretern sowie auch mit Unternehmen und VerbŠnden einzuleiten, in Anbetracht der Tatsache, da§ die bestehende Raumordnungspolitik, welche zur Verringerung von Ungleichheiten und zur VerstŠrkung der SolidaritŠt beitrŠgt, mit einer besseren BerŸcksichtigung der Umweltbelange fortzusetzen beziehungsweise anzupassen ist, damit deren vorbeugende Rolle voll zum Tragen kommt, in dem Bewu§tsein, da§ der Schutz der Umwelt, die gesellschaftliche und kulturelle Fortentwicklung sowie die Wirtschaftsentwicklung im Alpenraum gleichrangige Ziele sind, und da§ deshalb zwischen ihnen ein langfristig tragfŠhiges Gleichgewicht gesucht werden mu§, in der †berzeugung, da§ zahlreiche Probleme des Alpenraums am besten von den direkt betroffenen Gebietskšrperschaften gelšst werden kšnnen, in der †berzeugung, da§ die grenzŸberschreitende Zusammenarbeit der unmittelbar betroffenen Gebietskšrperschaften im Alpenraum im Interesse harmonischer Entwicklungen zu fšrdern ist, -4-4 in der †berzeugung, da§ natŸrliche Produktionserschwernisse, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, die wirtschaftlichen Grundlagen der ansŠssigen Bevšlkerung in Frage stellen und eine BeeintrŠchtigung des Lebens- und Erholungsraums mit sich bringen kšnnen, in der †berzeugung, da§ die Bereitstellung des Alpenraums als Gebiet, das Funktionen von allgemeinem Interesse, insbesondere Schutz- und škologische Ausgleichsfunktionen sowie als Freizeit- und Erholungsgebiet, erfŸllt, angemessene UnterstŸtzungsma§nahmen rechtfertigen kann, in der †berzeugung, da§ bestimmte Probleme nur grenzŸbergreifend gelšst werden kšnnen und gemeinsame Ma§nahmen der Alpenstaaten erforderlich machen - sind wie folgt Ÿbereingekommen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Ziele Die Ziele der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sind: a) Anerkennung der besonderen Erfordernisse des Alpenraums im Rahmen nationaler und europŠischer Politiken, b) Harmonisierung der Raumnutzung mit den škologischen Zielen und Erfordernissen, c) sparsame und umweltvertrŠgliche Nutzung der Ressourcen und des Raums, d) Anerkennung der besonderen Interessen der Bevšlkerung im Alpenraum durch Anstrengungen zur dauerhaften Sicherstellung ihrer Entwicklungsgrundlagen, e) Fšrderung der Wirtschaftsentwicklung bei gleichzeitiger ausgewogener Bevšlkerungsentwicklung innerhalb des Alpenraums, f) Wahrung der regionalen IdentitŠten und kulturellen Besonderheiten, g) Fšrderung der Chancengleichheit der ansŠssigen Bevšlkerung im Bereich der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung unter Achtung der Kompetenzen der Gebietskšrperschaften, h) BerŸcksichtigung von natŸrlichen Erschwernissen, Leistungen im allgemeinen Interesse, EinschrŠnkungen der Ressourcennutzung und Preisen fŸr die Nutzung der Ressourcen, die ihrem wirklichen Wert entsprechen. -5-5 Artikel 2 Grundverpflichtungen Entsprechend den in Artikel 1 genannten Zielen der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums kommen die Vertragsparteien Ÿberein, die nštigen Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ermšglichen, a) die HandlungsfŠhigkeit der Gebietskšrperschaften entsprechend dem SubsidiaritŠtsprinzip zu stŠrken, b) spezifische regionale Strategien und dazugehšrige Strukturen zu verwirklichen, c) die SolidaritŠt unter den Gebietskšrperschaften auf der Ebene der einzelnen Vertragsparteien durch wirkungsvolle Ma§nahmen zu gewŠhrleisten, d) bei EinschrŠnkungen der Nutzungsmšglichkeiten natŸrlicher Ressourcen und bei anerkannten Erschwernissen der wirtschaftlichen TŠtigkeit im Alpenraum UnterstŸtzungsma§nahmen zu ergreifen, wenn diese zur Erhaltung der WirtschaftstŠtigkeiten erforderlich und umweltvertrŠglich sind, e) die Harmonisierung von Raumplanungs-, Entwicklungs- und Schutzpolitiken durch internationale Zusammenarbeit zu fšrdern. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Ma§nahmen zur Erreichung der Ziele gemŠ§ Artikel 1 unter Wahrung des SubsidiaritŠtsprinzips vorzusehen. Artikel 3 BerŸcksichtigung der Umweltschutzkriterien in den Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung Die Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung zielen auf eine rechtzeitige Harmonisierung der wirtschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen des Umweltschutzes, insbesondere hinsichtlich. a) der Erhaltung und Wiederherstellung des škologischen Gleichgewichts und der biologischen Vielfalt der alpinen Regionen, b) der Erhaltung und Pflege der Vielfalt an wertvollen Natur- und Kulturlandschaften sowie Ortsbildern, c) der sparsamen und umweltvertrŠglichen Nutzung der natŸrlichen Ressourcen, namentlich von Boden, Luft, Wasser, Flora und Fauna sowie der Energie, d) des Schutzes seltener …kosysteme, Arten und Landschaftselemente, e) der Wiederinstandsetzung geschŠdigter LebensrŠume und Wohngebiete, f) des Schutzes vor Naturgefahren, g) der umwelt- und landschaftsgerechten Erstellung der fŸr die Entwicklung notwendigen Bauten und Anlagen, h) der Wahrung der kulturellen Besonderheiten der alpinen Regionen. -6-6 Artikel 4 Internationale Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hindernisse fŸr die internationale Zusammenarbeit zwischen Gebietskšrperschaften des Alpenraums zu beseitigen und die Lšsung gemeinsamer Probleme auf der am besten geeigneten territorialen Ebene zu fšrdern. (2) Die Vertragsparteien unterstŸtzen eine verstŠrkte internationale Zusammenarbeit zwischen den jeweils zustŠndigen Institutionen, insbesondere bei der Ausarbeitung von PlŠnen und/oder Programmen fŸr die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung im Sinne des Artikels 8 fŸr die staatliche und regionale Ebene sowie bei der Festlegung raumbedeutsamer sektoraler Planungen. In den GrenzrŠumen wirkt diese Zusammenarbeit vor allem auf eine Abstimmung der Raumplanung, der wirtschaftlichen Entwicklung und der Umwelterfordernisse hin. (3) Wenn die Gebietskšrperschaften Ma§nahmen nicht durchfŸhren kšnnen, weil sie in gesamtstaatlicher oder internationaler ZustŠndigkeit liegen, sind ihnen Mšglichkeiten einzurŠumen, die Interessen der Bevšlkerung wirksam zu vertreten. Artikel 5 BerŸcksichtigung der Ziele in den anderen Politiken Zur Erreichung der angestrebten Raumentwicklung verpflichten sich die Vertragsparteien, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berŸcksichtigen, insbesondere in den Bereichen der Regionalentwicklung, des Siedlungswesens, des Tourismus, des Verkehrs, der Land- und Forstwirtschaft, des Umweltschutzes sowie der technischen Infrastruktureinrichtungen, insbesondere fŸr Wasser und Energie, auch mit dem Ziel, etwaige negative oder widersprŸchliche Auswirkungen zu vermeiden. Artikel 6 Abstimmung der sektoralen Politiken Um die nachhaltige Entwicklung des Alpenraums und seiner Regionen zu fšrdern, fŸhren die Vertragsparteien - dort, wo sie nicht bestehen - Instrumente zur Abstimmung der sektoralen Politiken ein. Sie bemŸhen sich dabei um Lšsungen, die mit der Erhaltung der Umwelt und der nachhaltigen Nutzung der natŸrlichen Ressourcen vereinbar sind, sowie um die Vermeidung der aus einer einseitigen Raumnutzung entstehenden Gefahren, indem sie eine Vielfalt von Initiativen unterstŸtzen und die Partner zur Verfolgung gemeinsamer Ziele anhalten. -7-7 Artikel 7 Beteiligung der Gebietskšrperschaften (1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die fŸr die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskšrperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fšrdern, namentlich um sich gegenseitig verstŠrkende KrŠfte beim Vollzug der Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung sowie der sich daraus ergebenden Ma§nahmen zu nutzen und zu entwickeln. (2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskšrperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Ma§nahmen unter Wahrung ihrer ZustŠndigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt. Kapitel II Spezifische Ma§nahmen Artikel 8 PlŠne und/oder Programme fŸr die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung (1) Die Verwirklichung der Ziele der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung erfolgt durch das Ausarbeiten von PlŠnen und/oder Programmen der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien. (2) Diese PlŠne und/oder Programme werden fŸr den gesamten Alpenraum auf der Ebene der hiefŸr zustŠndigen Gebietskšrperschaften erstellt. (3) Sie werden von oder mit den zustŠndigen Gebietskšrperschaften unter Beteiligung der angrenzenden Gebietskšrperschaften, gegebenenfalls im grenzŸberschreitenden Rahmen, erstellt und zwischen den verschiedenen territorialen Ebenen abgestimmt. (4) Sie legen die Vorgaben der nachhaltigen Entwicklung und Raumplanung fŸr zusammenhŠngende Gebiete fest. Diese werden regelmŠ§ig ŸberprŸft und gegebenenfalls geŠndert. Ihre Erstellung und DurchfŸhrung stŸtzen sich auf Bestandsaufnahmen und vorangehende Studien, mit deren Hilfe die besonderen Merkmale des jeweiligen Gebiets ermittelt werden. -8-8 Artikel 9 Inhalt der PlŠne und/oder Programme fŸr Raumplanung und nachhaltige Entwicklung Die PlŠne und/oder Programme fŸr die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung beinhalten auf der am besten geeigneten territorialen Ebene und nach Ma§gabe der jeweiligen rŠumlichen Gegebenheiten insbesondere folgendes: (1) Regionale Wirtschaftsentwicklung a) Ma§nahmen, welche die ansŠssige Bevšlkerung mit zufriedenstellenden Erwerbsmšglichkeiten und mit den fŸr die gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung erforderlichen GŸtern und Dienstleistungen versorgen sowie ihre Chancengleichheit gewŠhrleisten, b) Ma§nahmen, welche die wirtschaftliche Vielfalt zur Beseitigung von StrukturschwŠchen und der Gefahren einseitiger Raumnutzung fšrdern, c) Ma§nahmen, welche die Zusammenarbeit zwischen Tourismus, Land- und Forstwirtschaft sowie Handwerk insbesondere Ÿber arbeitsplatzschaffende Erwerbskombinationen verstŠrken. (2) LŠndlicher Raum a) Sicherung der fŸr die Land-, Weide- und Forstwirtschaft geeigneten FlŠchen, b) Festlegung von Ma§nahmen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Land- und Forstwirtschaft im Berggebiet, c) Erhaltung und Wiederherstellung der škologisch und kulturell besonders wertvollen Gebiete, d) Festlegung der fŸr FreizeitaktivitŠten, die mit anderen Bodennutzungen vereinbar sind, benštigten FlŠchen und Anlagen. e) Festlegung von Gebieten, in denen aufgrund von Naturgefahren die Errichtung von Bauten und Anlagen soweit wie mšglich auszuschlie§en ist. (3) Siedlungsraum a) Angemessene und haushŠlterische Abgrenzung von Siedlungsgebieten, einschlie§lich der Ma§nahmen zur GewŠhrleistung deren tatsŠchlicher Bebauung, b) Sicherung der erforderlichen Standorte fŸr wirtschaftliche und kulturelle TŠtigkeiten, fŸr Versorgung sowie fŸr FreizeitaktivitŠten, c) Festlegung von Gebieten, in denen aufgrund von Naturgefahren die Errichtung von Bauten und Anlagen soweit wie mšglich auszuschlie§en ist, d) Erhaltung und Gestaltung von inneršrtlichen GrŸnflŠchen und von NaherholungsrŠumen am Rand der Siedlungsgebiete, e) Begrenzung des Zweitwohnungsbaus, f) Ausrichtung und Konzentration der Siedlungen an den Achsen der Infrastrukturen des Verkehrs und/oder angrenzend an bestehender Bebauung, g) Erhaltung der charakteristischen Siedlungsformen, h) Erhaltung und Wiederherstellung der charakteristischen Bausubstanz. -9-9 (4) Natur- und Landschaftsschutz a) Ausweisung von Gebieten fŸr Natur- und Landschaftsschutz sowie von Sektoren fŸr den Schutz der GewŠsser und anderer natŸrlicher Lebensgrundlagen, b) Ausweisung von Ruhezonen und sonstigen Gebieten, in denen Bauten und Anlagen sowie andere stšrende TŠtigkeiten eingeschrŠnkt oder untersagt sind. (5) Verkehr a) Ma§nahmen zur Verbesserung der regionalen und Ÿberregionalen Erschlie§ung, b) Ma§nahmen zur Fšrderung der Benutzung umweltvertrŠglicher Verkehrsmittel, c) Ma§nahmen zur VerstŠrkung der Koordinierung und der Zusammenarbeit der Verkehrsmittel, d) Ma§nahmen zur Verkehrsberuhigung und gegebenenfalls zur EinschrŠnkung des motorisierten Verkehrs, e) Ma§nahmen zur Verbesserung des Angebots šffentlicher Verkehrsmittel fŸr die ansŠssige Bevšlkerung und GŠste. Artikel 10 VertrŠglichkeit der Projekte (1) Die Vertragsparteien schaffen die notwendigen Voraussetzungen fŸr die PrŸfung der direkten und indirekten Auswirkungen šffentlicher und privater Projekte, welche die Natur, die Landschaft, die bauliche Substanz und den Raum wesentlich und nachhaltig beeinflussen kšnnen. Bei dieser PrŸfung wird den LebensverhŠltnissen der ansŠssigen Bevšlkerung, insbesondere ihren Belangen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung, Rechnung getragen. Das Ergebnis dieser PrŸfung ist bei der Entscheidung Ÿber die Genehmigung oder DurchfŸhrung der Vorhaben zu berŸcksichtigen. (2) Soweit sich ein Vorhaben auf die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung sowie auf die Umweltbedingungen einer benachbarten Vertragspartei auswirkt, sind die zustŠndigen Stellen dieser Vertragspartei rechtzeitig darŸber zu unterrichten. Die Information mu§ so frŸhzeitig erfolgen, da§ eine PrŸfung und Stellungnahme mšglich ist und in den Entscheidungsprozess einbezogen werden kann. -10-10 Artikel 11 Ressourcennutzung, Leistungen im šffentlichen Interesse, natŸrliche Produktionserschwernisse und NutzungseinschrŠnkungen der Ressourcen Die Vertragsparteien prŸfen, inwieweit im Rahmen des nationalen Rechts a) Nutzer alpiner Ressourcen veranla§t werden kšnnen, marktgerechte Preise zu zahlen, die die Kosten der Bereitstellung der genannten Ressourcen in ihren wirtschaftlichen Wert einbeziehen, b) die im šffentlichen Interesse erbrachten Leistungen abgegolten werden kšnnen, c) die als Folge natŸrlicher Produktionserschwernisse benachteiligten WirtschaftstŠtigkeiten, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft, eine angemessene Abgeltung erhalten kšnnen, d) zusŠtzlich erhebliche EinschrŠnkungen der umweltvertrŠglichen Wirtschaftsnutzung des Naturraumpotentials auf der Grundlage von Rechtsvorschriften oder VertrŠgen angemessen vergŸtet werden kšnnen. Artikel 12 Finanz und wirtschaftspolitische Ma§nahmen (1) Die Vertragsparteien prŸfen die Mšglichkeiten, die mit diesem Protokoll angestrebte nachhaltige Entwicklung des Alpenraums durch wirtschafts- und finanzpolitische Ma§nahmen zu unterstŸtzen. (2) Neben den in Artikel 11 genannten Ma§nahmen mŸssen in Betracht gezogen werden: a) Ausgleichsma§nahmen auf geeigneter Ebene zwischen Gebietskšrperschaften, b) Neuausrichtung der Politiken fŸr traditionelle Sektoren und zweckmŠ§iger Einsatz der bestehenden Fšrdermittel, c) UnterstŸtzung grenzŸberschreitender Projekte. (3) Die Vertragsparteien prŸfen die Auswirkungen bestehender und zukŸnftiger Finanz- und wirtschaftspolitischer Ma§nahmen auf die Umwelt und den Raum und rŠumen denjenigen Ma§nahmen Vorrang ein, die mit dem Schutz der Umwelt und mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung vereinbar sind. -11-11 Artikel 13 Weitergehende Ma§nahmen Die Vertragsparteien kšnnen Ma§nahmen zur Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung treffen, welche Ÿber die in diesem Protokoll vorgesehenen Ma§nahmen hinausgehen. Kapitel III Forschung, Bildung und Information Artikel 14 Forschung und Beobachtung (1) Die Vertragsparteien fšrdern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die fŸr eine bessere Kenntnis der Wechselbeziehungen zwischen Raum, Wirtschaft und Umwelt in den Alpen und zur AbschŠtzung zukŸnftiger Entwicklungen dienlich sind. (2) Die Vertragsparteien sorgen dafŸr, da§ die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einflie§en und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung šffentlich zugŠnglich gemacht werden. Artikel 15 Bildung und Information Die Vertragsparteien fšrdern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der …ffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Ma§nahmen und DurchfŸhrung dieses Protokolls. -12-12 Kapitel IV DurchfŸhrung, Kontrolle und Bewertung Artikel 16 DurchfŸhrung Die Vertragsparteien verpflichten sich, die DurchfŸhrung dieses Protokolls durch geeignete Ma§nahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen. Artikel 17 Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen (1) Die Vertragsparteien erstatten dem StŠndigen Ausschu§ regelmŠ§ig Bericht Ÿber die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Ma§nahmen. In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Ma§nahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung. (2) Der StŠndige Ausschu§ prŸft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch zusŠtzliche Informationen von den Vertragsparteien anfordern oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen. (3) Der StŠndige Ausschu§ erstellt fŸr die Alpenkonferenz einen Bericht Ÿber die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll durch die Vertragsparteien. (4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Verletzung der Verpflichtungen feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden. -13-13 Artikel 18 Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen (1) Die Vertragsparteien ŸberprŸfen und beurteilen regelmŠ§ig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete €nderungen des Protokolls in die Wege leiten. (2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskšrperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlŠgig tŠtigen nichtstaatlichen Organisationen kšnnen angehšrt werden. Kapitel V Schlu§bestimmungen Artikel 19 VerhŠltnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll (1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne des Artikels 2 und der anderen einschlŠgigen Artikel der Alpenkonvention. (2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention kšnnen Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine KŸndigung der Alpenkonvention gilt zugleich als KŸndigung dieses Protokolls. (3) Entscheidet die Alpenkonferenz Ÿber Fragen in bezug auf dieses Protokoll, so sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls abstimmungsberechtigt. Artikel 20 Unterzeichnung und Ratifikation (1) Dieses Protokoll liegt fŸr die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die EuropŠische Gemeinschaft am 20. Dezember 1994 sowie ab dem 15. Januar 1995 bei der Republik …sterreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf. -14-14 (2) Dieses Protokoll tritt fŸr die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) FŸr die Vertragsparteien, die spŠter ihre Zustimmung ausdrŸcken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer €nderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geŠnderten Fassung. Artikel 21 Notifikationen Der Verwahrer notifiziert jedem in der PrŠambel genannten Staat und der EuropŠischen Gemeinschaft in bezug auf dieses Protokoll a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens, d) jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene ErklŠrung, e) jede von einer Vertragspartei notifizierte KŸndigung, einschlie§lich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu ChambŽry am 20. Dezember 1994 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik …sterreich hinterlegt wird. Der Verwahrer Ÿbermittelt den Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften. FŸr die Bundesrepublik Deutschland FŸr die Franzšsische Republik FŸr die Italienische Republik FŸr das FŸrstentum Liechtenstein FŸr das FŸrstentum Monaco -15-15 FŸr die Republik …sterreich FŸr die Schweizerische Eidgenossenschaft FŸr die Republik Slowenien FŸr die EuropŠische Gemeinschaft PROTOKOLL ZUR DURCHF†HRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE PROTOKOLL ãNATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGEÒ -2-2 PrŠambel Die Bundesrepublik Deutschland, die Franzšsische Republik, die Italienische Republik, das FŸrstentum Liechtenstein, das FŸrstentum Monaco, die Republik …sterreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien sowie die EuropŠische Gemeinschaft - in ErfŸllung ihres Auftrags aufgrund des †bereinkommens vom 7.November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen, in ErfŸllung ihrer Verpflichtungen gemŠ§ Artikel 2 AbsŠtze 2 und 3 der Alpenkonvention, in der Erkenntnis, da§ die Alpen als einer der grš§ten zusammenhŠngenden NaturrŠume Europas durch einzigartige Schšnheit, škologische Vielfalt und hochempfindliche …kosysteme geprŠgt und zugleich Lebens- und Wirtschaftsraum der ansŠssigen Bevšlkerung mit traditionsreicher Kultur sind, in der †berzeugung, da§ die ansŠssige Bevšlkerung in der Lage sein mu§, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken, -3-3 in Anbetracht der rŠumlichen Struktur der Alpen, aufgrund deren sich zahlreiche, hŠufig miteinander konkurrierende Nutzungen in engen TŠlern zusammendrŠngen und zur Belastung eines škologisch bedeutsamen Umfeldes beitragen, in dem Bewu§tsein, da§ Art und IntensitŠt der Nutzung des Alpenraums in den letzten Jahrzehnten in weiten Gebieten zu unwiederbringlichen Verlusten an erhaltenswerten Bestandteilen von Landschaft, Biotopen und Arten gefŸhrt haben und bei unverŠnderter FortfŸhrung zu weiteren Verlusten fŸhren werden, in der Erkenntnis, da§ in einigen Gebieten des Alpenraums namentlich durch eine Konzentration von Verkehr, Tourismus, Sport, Siedlung, Entwicklung der Wirtschaft, Intensivierung der Land- und Forstwirtschaft eine †berbelastung von Natur und Landschaft entstanden ist oder entstehen kann, in der Erkenntnis, da§ namentlich den Gletschern, den alpinen Rasen, dem Bergwald und den GewŠssern im Alpenraum als Lebensraum einer vielfŠltigen Flora und Fauna eine herausragende Bedeutung zukommt, in dem Bewu§tsein, da§ der extensiven Land- und Forstwirtschaft bei der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und der damit verbundenen Naturelemente eine gro§e Bedeutung zukommt, in der †berzeugung, da§ wirtschaftliche Interessen mit den škologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden mŸssen, in der †berzeugung, da§ bei der AbwŠgung zwischen škologischer Belastbarkeit und wirtschaftlichen Interessen den škologischen Erfordernissen Vorrang einzurŠumen ist, wenn es fŸr die Erhaltung der natŸrlichen Lebensgrundlagen notwendig ist, in dem Bewu§tsein, da§ die begrenzte Belastbarkeit des Alpenraums besondere Vorkehrungen und Ma§nahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der LeistungsfŠhigkeit des Naturhaushalts erfordert, in der †berzeugung, da§ bestimmte Probleme nur grenzŸbergreifend gelšst werden kšnnen und gemeinsame Ma§nahmen der Alpenstaaten erforderlich machen - sind wie folgt Ÿbereingekommen: -4-4 Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Ziel Ziel dieses Protokolls ist es, in ErfŸllung der Alpenkonvention und unter MitberŸcksichtigung der Interessen der ansŠssigen Bevšlkerung, internationale Regelungen zu treffen, um Natur und Landschaft so zu schŸtzen, zu pflegen und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, da§ die FunktionsfŠhigkeit der …kosysteme, die Erhaltung der Landschaftselemente und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten einschlie§lich ihrer natŸrlichen LebensrŠume, die RegenerationsfŠhigkeit und nachhaltige LeistungsfŠhigkeit der NaturgŸter und die Vielfalt, Eigenart und Schšnheit der Natur- und Kulturlandschaft in ihrer Gesamtheit dauerhaft gesichert werden, sowie die hierfŸr erforderliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu fšrdern. Artikel 2 Grundverpflichtungen Im Einklang mit diesem Protokoll verpflichtet sich jede Vertragspartei, die erforderlichen Ma§nahmen zu ergreifen, um den Schutz, die Pflege und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft im Alpenraum, einschlie§lich der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Vielfalt und ihrer LebensrŠume unter gleichzeitiger BerŸcksichtigung ihrer škologisch tragbaren Nutzung sicherzustellen. Artikel 3 Internationale Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit insbesondere bei der Kartierung, der Ausweisung, Pflege und †berwachung von Schutzgebieten und sonstigen schŸtzenswerten Elementen von Natur- und Kulturlandschaft, der Biotopvernetzung, der Aufstellung von Konzepten, Programmen und/oder PlŠnen der Landschaftsplanung, der Vermeidung und dem Ausgleich von BeeintrŠchtigungen von Natur und Landschaft, der systematischen Beobachtung von Natur und Landschaft, der Forschung sowie bei allen -5-5 sonstigen Ma§nahmen zum Schutz von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Vielfalt und ihrer LebensrŠume einschlie§lich der Festlegung vergleichbarer Kriterien, soweit dies erforderlich und zweckmŠ§ig ist. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die grenzŸberschreitende Zusammenarbeit im Naturschutz und in der Landschaftspflege auf regionaler und lokaler Ebene zu fšrdern, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich ist. (3) Die Vertragsparteien bemŸhen sich bei nutzungsbeschrŠnkenden Auflagen im Sinne der Ziele dieses Protokolls um eine Abstimmung der Rahmenbedingungen. Artikel 4 BerŸcksichtigung der Ziele in den anderen Politiken Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berŸcksichtigen, insbesondere in den Bereichen Raumplanung und Siedlungswesen, Luftreinhaltung, Bodenschutz, Sicherung des Wasserhaushalts und der WasserqualitŠt, Tourismus, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Verkehr, Energiewirtschaft, Gewerbe und Industrie, Abfallwirtschaft sowie in den Bereichen Bildung, Erziehung, Forschung und Information, einschlie§lich der grenzŸberschreitenden Abstimmung der Ma§nahmen. Artikel 5 Beteiligung der Gebietskšrperschaften (1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die fŸr die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskšrperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fšrdern, namentlich um sich gegenseitig verstŠrkende KrŠfte beim Vollzug der Politiken des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der sich daraus ergebenden Ma§nahmen zu nutzen und zu entwickeln. (2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskšrperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Ma§nahmen unter Wahrung ihrer ZustŠndigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt. -6-6 Kapitel II Spezifische Ma§nahmen Artikel 6 Bestandsaufnahmen Die Vertragsparteien verpflichten sich, drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls zu den in Anhang I aufgezŠhlten Sachverhalten die Situation des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzulegen. Diese Darlegungen sind regelmŠ§ig, mindestens alle zehn Jahre, fortzuschreiben. Artikel 7 Landschaftsplanung (1) Die Vertragsparteien stellen binnen fŸnf Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls Konzepte, Programme und/oder PlŠne auf, in denen die Erfordernisse und Ma§nahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fŸr den Alpenraum festgelegt werden. (2) Die Konzepte, Programme und/oder PlŠne gemŠ§ Absatz 1 sollen Darstellungen enthalten a) des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und seiner Bewertung; b) des angestrebten Zustands von Natur und Landschaft und der dazu erforderlichen Ma§nahmen, insbesondere - der allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsma§nahmen, - der Ma§nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft - und der Ma§nahmen zum Schutz und zur Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten. -7-7 Artikel 8 Planung Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Ma§nahmen, um auf der Grundlage der Landschaftsplanung in Abstimmung mit der Raumplanung darauf hinzuwirken, da§ die natŸrlichen und naturnahen LebensrŠume der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie die Ÿbrigen Strukturelemente der Natur- und Kulturlandschaft erhalten bleiben und entwickelt werden. Artikel 9 Eingriffe in Natur und Landschaft (1) Die Vertragsparteien schaffen die Voraussetzungen dafŸr, da§ fŸr private und šffentliche Ma§nahmen und Vorhaben, die Natur und Landschaft erheblich oder nachhaltig beeintrŠchtigen kšnnen, die direkten und indirekten Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ŸberprŸft werden. Das Ergebnis der PrŸfung ist bei der Zulassung beziehungsweise Verwirklichung zu berŸcksichtigen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, da§ vermeidbare BeeintrŠchtigungen unterbleiben. (2) Nach Ma§gabe des nationalen Rechts sind unvermeidbare BeeintrŠchtigungen durch Ma§nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen und nicht ausgleichbare BeeintrŠchtigungen nur zuzulassen, wenn unter AbwŠgung aller Interessen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht Ÿberwiegen; auch fŸr solche BeeintrŠchtigungen sind Ma§nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorzunehmen. Artikel 10 Grundschutz (1) Die Vertragsparteien bemŸhen sich im gesamten Alpenraum unter MitberŸcksichtigung der Interessen der ansŠssigen Bevšlkerung um die Verringerung von Belastungen und BeeintrŠchtigungen von Natur und Landschaft. Sie wirken darauf hin, da§ alle raumbedeutsamen Nutzungen natur- und landschaftsschonend erfolgen. Sie ergreifen ferner alle geeigneten Ma§nahmen zur Erhaltung und, soweit erforderlich, Wiederherstellung besonderer natŸrlicher und naturnaher Landschaftsstrukturelemente, Biotope, …kosysteme und traditioneller Kulturlandschaften. -8-8 (2) Weil der Land- und Forstwirtschaft beim Vollzug von Ma§nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine entscheidende Rolle zukommt, sollen Schutz, Erhaltung und Pflege von naturnahen und schŸtzenswerten Biotopen, wo immer angebracht, aufgrund von Vereinbarungen mit den GrundeigentŸmern oder Bewirtschaftern durch angepa§te land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. Dazu eignen sich insbesondere auch marktwirtschaftliche Lenkungsinstrumente wie wirtschaftliche Anreize oder Abgeltungen. (3) In ErgŠnzung der dem Naturschutz zur VerfŸgung stehenden Mittel sind die Fšrder- und UnterstŸtzungsma§nahmen fŸr die Land- und Forstwirtschaft und andere FlŠchennutzer verstŠrkt zur Erreichung dieser Ziele einzusetzen. Artikel 11 Schutzgebiete (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern sowie nach Mšglichkeit neue Schutzgebiete auszuweisen. Sie treffen alle geeigneten Ma§nahmen, um BeeintrŠchtigungen oder Zerstšrungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden. (2) Sie fšrdern im weiteren die Einrichtung und die Unterhaltung von Nationalparks. (3) Sie fšrdern die Einrichtung von Schon- und Ruhezonen, die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten Vorrang vor anderen Interessen garantieren. Sie wirken darauf hin, in diesen Zonen die fŸr den ungestšrten Ablauf von arttypischen škologischen VorgŠngen notwendige Ruhe sicherzustellen, und reduzieren oder verbieten alle Nutzungsformen, die mit den škologischen AblŠufen in diesen Zonen nicht vertrŠglich sind. (4) Die Vertragsparteien prŸfen, inwieweit besondere Leistungen der ansŠssigen Bevšlkerung nach nationalem Recht zu entschŠdigen sind. Artikel 12 …kologischer Verbund Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Ma§nahmen, um einen nationalen und grenzŸberschreitenden Verbund ausgewiesener Schutzgebiete, Biotope und anderer geschŸtzter oder schŸtzenswerter Objekte zu schaffen. Sie verpflichten sich, die Ziele und Ma§nahmen fŸr grenzŸberschreitende Schutzgebiete aufeinander abzustimmen. -9-9 Artikel 13 Schutz von Biotoptypen (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, fŸr natŸrliche und naturnahe Biotoptypen die notwendigen Ma§nahmen zu ergreifen, um deren dauerhafte Erhaltung in ausreichendem Umfang und funktionsgerechter rŠumlicher Verteilung zu gewŠhrleisten. DarŸber hinaus kšnnen sie die Renaturierung beeintrŠchtigter LebensrŠume fšrdern. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, fŸr die Erstellung von alpenweiten Listen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls diejenigen Biotoptypen zu benennen, fŸr die Ma§nahmen gemŠ§ Absatz 1 zu treffen sind. Artikel 14 Artenschutz (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Ma§nahmen zu ergreifen, um einheimische Tier- und Pflanzenarten in ihrer spezifischen Vielfalt mit ausreichenden Populationen, namentlich durch die Sicherstellung genŸgend gro§er LebensrŠume, zu erhalten. (2) Die Vertragsparteien benennen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls fŸr die Erstellung von alpenweiten Listen diejenigen Arten, fŸr die aufgrund ihrer spezifischen GefŠhrdung besondere Schutzma§nahmen notwendig sind. Artikel 15 Entnahme- und Handelsverbote (1) Die Vertragsparteien verbieten, bestimmte Tierarten zu fangen, in Besitz zu nehmen, zu verletzen, zu tšten und insbesondere wŠhrend der Brut-, Aufzucht- und †berwinterungszeiten zu stšren, sowie jede Zerstšrung, Entnahme und Aufbewahrung von Eiern aus der Natur und den Besitz, das Anbieten, den Kauf und Verkauf von aus der Natur entnommenen Exemplaren derselben Tierarten oder Teilen davon. (2) FŸr bestimmte Pflanzenarten verbieten die Vertragsparteien das PflŸcken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Ausrei§en solcher Pflanzen oder von Teilen davon am natŸrlichen Standort sowie den Besitz, das Anbieten, den Kauf und Verkauf von aus der Natur -10-10 entnommenen Exemplaren solcher Arten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die bestandserhaltende Nutzung und Pflege der entsprechenden Standorte. (3) Die Vertragsparteien benennen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls die Tier- und Pflanzenarten, die unter dem Schutz der in den AbsŠtzen 1 und 2 aufgezŠhlten Ma§nahmen stehen. (4) Die Vertragsparteien kšnnen zu den obengenannten Vorschriften Ausnahmen vorsehen, falls a) wissenschaftliche Zwecke, b) der Schutz der wildlebenden Fauna und der wildwachsenden Flora oder der natŸrlichen Umwelt, c) Gesundheit und šffentliche Sicherheit, d) die VerhŸtung bedeutender wirtschaftlicher SchŠden, insbesondere fŸr Anbau, Viehhaltung, Forst, Fischerei und GewŠsser, es gebieten. Diese Ausnahmen werden zugelassen unter der Bedingung, da§ keine andere zufriedenstellende Lšsung besteht und die Ma§nahme nicht so beschaffen ist, da§ das natŸrliche Gleichgewicht der betroffenen Arten insgesamt gefŠhrdet wird. Diese Ausnahmen mŸssen mit Kontrollma§nahmen und - falls erforderlich - mit Ausgleichsma§nahmen versehen sein. (5) Unbeschadet des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieses Protokolls verpflichten sich die Vertragsparteien, so bald wie mšglich in technischen Anlagen die Begriffe Brut-, Aufzucht- und †berwinterungszeiten, die in Absatz 1 genannt wurden, sowie jeden weiteren Begriff, der bei der wissenschaftlichen Interpretierung Schwierigkeiten bereiten kšnnte, klarzustellen. Artikel 16 Wiederansiedlung einheimischer Arten (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Wiederansiedlung und Ausbreitung einheimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie von Unterarten, Rassen und …kotypen zu fšrdern, wenn die hierfŸr notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, dies zu deren Erhaltung und StŠrkung beitrŠgt und sie keine untragbaren Auswirkungen fŸr Natur und Landschaft sowie fŸr menschliche TŠtigkeiten haben. (2) Wiederansiedlung und Ausbreitung mŸssen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse erfolgen. Die Vertragsparteien vereinbaren hierfŸr gemeinsame Richtlinien. Nach der Wiederansiedlung ist die Entwicklung der betreffenden Tier- und Pflanzenarten zu Ÿberwachen und bei Bedarf zu regulieren. -11-11 Artikel 17 Ansiedlungsverbote Die Vertragsparteien gewŠhrleisten, da§ wildlebende Tier- und Pflanzenarten, die in einer Region in einer Ÿberschaubaren Vergangenheit nicht natŸrlich vorkamen, dort nicht angesiedelt werden. Sie kšnnen hiervon Ausnahmen vorsehen, wenn die Ansiedlung fŸr bestimmte Nutzungen erforderlich ist und keine nachteiligen Auswirkungen fŸr Natur und Landschaft entstehen. Artikel 18 Freisetzung gentechnisch verŠnderter Organismen Die Vertragsparteien stellen sicher, da§ gentechnisch verŠnderte Organismen nur dann in die Umwelt freigesetzt werden, wenn auf der Grundlage einer fšrmlichen PrŸfung feststeht, da§ die Freisetzung ohne Risiken fŸr Mensch und Umwelt erfolgt. Artikel 19 Weitergehende Ma§nahmen Die Vertragsparteien kšnnen Ma§nahmen zum Naturschutz und zur Landschaftspflege treffen, welche Ÿber die in diesem Protokoll vorgesehenen Ma§nahmen hinausgehen. Kapitel III Forschung, Bildung und Information Artikel 20 Forschung und Beobachtung (1) Die Vertragsparteien fšrdern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die als Grundlage fŸr den Schutz von Natur und Landschaft sowie von Tier- und Pflanzenarten dienlich sind. Besondere Aufmerksamkeit werden sie dabei den in Anhang II festgelegten Forschungsthemen widmen. -12-12 (2) Die Vertragsparteien entwickeln gemeinsame oder einander ergŠnzende Programme fŸr škosystemare Analysen und Bewertungen mit dem Ziel der Erweiterung wissenschaftlich abgesicherter Kenntnisse, auf denen die gemŠ§ diesem Protokoll zu ergreifenden Ma§nahmen aufbauen kšnnen. (3) Die Vertragsparteien sorgen dafŸr, da§ die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einflie§en und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung šffentlich zugŠnglich gemacht werden. Artikel 21 Bildung und Information Die Vertragsparteien fšrdern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der …ffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Ma§nahmen und DurchfŸhrung dieses Protokolls. Kapitel IV DurchfŸhrung, Kontrolle und Bewertung Artikel 22 DurchfŸhrung Die Vertragsparteien verpflichten sich, die DurchfŸhrung dieses Protokolls durch geeignete Ma§nahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen. Artikel 23 Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen (1) Die Vertragsparteien erstatten dem StŠndigen Ausschu§ regelmŠ§ig Bericht Ÿber die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Ma§nahmen. In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Ma§nahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung. -13-13 (2) Der StŠndige Ausschu§ prŸft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch zusŠtzliche Informationen von den Vertragsparteien anfordern oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen. (3) Der StŠndige Ausschu§ erstellt fŸr die Alpenkonferenz einen Bericht Ÿber die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll durch die Vertragsparteien. (4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Verletzung der Verpflichtungen feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden. Artikel 24 Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen (1) Die Vertragsparteien ŸberprŸfen und beurteilen regelmŠ§ig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete €nderungen des Protokolls in die Wege leiten. (2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskšrperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlŠgig tŠtigen nichtstaatlichen Organisationen kšnnen angehšrt werden. Kapitel V Schlu§bestimmungen Artikel 25 VerhŠltnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll (1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne des Artikels 2 und der anderen einschlŠgigen Artikel der Alpenkonvention. (2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention kšnnen Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine KŸndigung der Alpenkonvention gilt zugleich als KŸndigung dieses Protokolls. (3) Entscheidet die Alpenkonferenz Ÿber Fragen in bezug auf dieses Protokoll so sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls abstimmungsberechtigt. -14-14 Artikel 26 Unterzeichnung und Ratifikation (1) Dieses Protokoll liegt fŸr die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die EuropŠische Gemeinschaft am 20. Dezember 1994 sowie ab dem 15.Januar 1995 bei der Republik …sterreich, als Verwahrer, zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Protokoll tritt fŸr die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) FŸr die Vertragsparteien, die spŠter ihre Zustimmung ausdrŸcken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer €nderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geŠnderten Fassung. Artikel 27 Notifikationen Der Verwahrer notifiziert jedem in der PrŠambel genannten Staat und der EuropŠischen Gemeinschaft in bezug auf dieses Protokoll a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens, d) jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene ErklŠrung, e) jede von einer Vertragspartei notifizierte KŸndigung, einschlie§lich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. -15-15 Geschehen zu Chanbery am 20. Dezember 1994 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik …sterreich hinterlegt wird. Der Verwahrer Ÿbermittelt den Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften. FŸr die Bundesrepublik Deutschland FŸr die Franzšsische Republik FŸr die Italienische Republik FŸr das FŸrstentum Liechtenstein FŸr das FŸrstentum Monaco FŸr die Republik …sterreich FŸr die Schweizerische Eidgenossenschaft FŸr die Republik Slowenien FŸr die EuropŠische Gemeinschaft -16-16 Anhang I Liste der Sachverhalte, fŸr die gemŠ§ Artikel 6 eine Bestandsaufnahme vorzunehmen ist 1. Bestandssituation wildlebender Pflanzen- und Tierarten und ihrer Biotope 1.1. Stand der Erfassung wildlebender Pflanzenarten und Pflanzen- bzw. Vegetationsgesellschaften 1.1.0. Allgemeines 1.1.1. Rote Listen 1.1.2. Listen rechtlich geschŸtzter Arten 1.1.3. Verbreitungsatlanten 1.2. Stand der Erfassung wildlebender Tierarten 1.2.0. Allgemeines 1.2.1. Rote Listen 1.2.2. Listen rechtlich geschŸtzter Arten 1.2.3. Verbreitungsatlanten 1.3. Stand der Erfassung von Biotopen 1.3.0. Allgemeines 1.3.1. Rote Listen von Biotoptypen 1.3.2. Verzeichnisse škologisch wertvoller Biotope einschlie§lich GewŠsser 1.4. Stand der Erfassung von Landschaften 1.4.0. Allgemeines 1.4.1. Inventare, Verzeichnisse, Typisierungen schŸtzenswerter Natur- und Kulturlandschaften 1.4.2. Planungen und sonstige Schutzma§nahmen fŸr besondere Landschaften und Landschaftstypen beziehungsweise Einzelelemente der Natur- und Kulturlandschaft 1.4.3. SanierungsbedŸrftige Bereiche 1.5. Nutzung wildlebender Tier- und Pflanzenarten und/oder von Biotopen 1.5.1. Land- und Almwirtschaft z.B. Probleme/Gefahren der Nutzungsintensivierung und Brachlegung; Verluste und Gewinne 1.5.2. Forstwirtschaft 1.5.3. Jagd 1.5.4. Fischerei -17-17 2. GeschŸtzte FlŠchen (FlŠche, Anteile am Gesamtraum, Schutzzweck, Schutzinhalte, Nutzungen, Nutzungsverteilung, EigentumsverhŠltnisse) 2.1. Nationalparke 2.2. Naturschutzgebiete 2.3. Landschaftsschutzgebiete 2.4. Naturparke 2.5. Schon- und Ruhegebiete 2.6. GeschŸtzte Landschaftsbestandteile 2.7. GeschŸtzte Biotope 2.8. Andere geschŸtzte FlŠchen (z.B. privatrechtlich geschŸtzte Gebiete, freiwillige Vereinbarungen, PrivatvertrŠge zur Extensivierung) 3. Organisation des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Aufbau, ZustŠndigkeiten/TŠtigkeiten, personelle und finanzielle Ausstattung) 3.1. Naturschutzbehšrden 3.2. Andere Fachverwaltungen mit Naturschutzaufgaben. Sonstige Einrichtungen des šffentlichen und privaten Rechts (z.B. Kšrperschaften, Stiftungen) 3.3. NaturschutzbeirŠte 3.4. Naturschutzwachten 3.5. NaturschutzverbŠnde 3.6. LandschaftspflegeverbŠnde 3.7. Sonstiges -18-18 4. Rechtsgrundlagen (auf den jeweils zustŠndigen Ebenen) 4.1. Verfassungsrecht 4.2. Rechtsquellen (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien - einschlie§lich Darstellung spezieller Inhalte zum Alpenschutz) 4.3. Verbandsbeteiligung, Verbandsklage 4.4. Vollzugshinweise 4.5. Zusammenarbeit der Naturschutzbehšrden mit anderen Fachverwaltungen 4.6. Bu§geldkataloge etc. 4.7. Landschaftspflege- und Naturschutzfonds 4.8. Laufende und geplante Novellierungen 5. NaturschutzaktivitŠten (GesamtŸberblick) 5.1. Konzepte, Programme, Richtlinien zur Erhaltung der Natur im Alpenraum 5.2. Planungen (z.B. LandschaftsplŠne, Pflege- und EntwicklungsplŠne) 5.3. Artenhilfsma§nahmen und sonstige Pflege-, Sicherungs- und Gestaltungsma§nahmen 5.3.1. Allgemeines 5.3.2. Artenhilfsprogramme 5.3.3. Aufzucht- und Auswilderungsstationen 5.4. Strategien, Konzepte, Programme, Zusammenarbeit mit Nutzungsverantwortlichen (-gremien) (z.B. Extensivierungs-, Bergbauernprogramme) 5.5. Wissenschaftliche Begleitung, Dauerbeobachtung von FlŠchen/Arten 5.6. EigenaktivitŠten der NaturschutzverbŠnde zum Arten- und FlŠchenschutz 5.7. Finanzierungsprogramme (Mittelumfang, Ziele, Anwendungsbereiche) -19-19 6. …ffentlichkeitsarbeit (staatlich/ehrenamtlich) 6.0. Allgemeines 6.1. Naturschutzakademien 6.2. Informationszentren 6.3. Publikationen 6.4. Sonstiges 7. Schlu§folgerungen, empfohlene Ma§nahmen Anhang II Vorrangige Forschungsthemen gemŠ§ Artikel 20 A. Langfristige Beobachtung der Entwicklung von …kosystemen (LebensrŠume, Biozšnosen, Populationen, Arten) zur Erforschung von Entwicklungs- und VerŠnderungstendenzen als Reaktion auf UmwelteinflŸsse. Anmerkung: Bioindikation, Biomonitoring, Analysen von Ursache-Wirkung, Dokumentationen B. Forschungen zur Effizienz von Schutzgebieten. Anmerkung: ReprŠsentativitŠt, EffektivitŠt, Regeneration, Management, Systemanalyse C. Forschungen Ÿber Arten und Populationen. Anmerkung: Genetik, Dynamik, Verinselung, biologische Vielfalt D. Forschungen zu gro§rŠumig wirksamen Aspekten von Schutz und Nutzung durch Land- und Forstwirtschaft. Anmerkung: Naturnahe Bewirtschaftung, škologischer Ausgleich, Biotopvernetzung, Extensivierung, Wildbestandsreduktion E. Forschungen zur Verbesserung spezieller Methoden, Verfahren und Planungen. Anmerkung: Rote Listen, Biotopkartierung, Schutzgebiete, Landschaftsplanung, Eingriffe in Natur und Landschaft, Informationssysteme -20-20 F. Entwicklung von Strategien und Konzepten fŸr Naturschutz und Landschaftspflege. Anmerkung: Strategische Ziele und Erfolgschancen, Schutzkonzepte, Extensivierung, marktwirtschaftliche Instrumente, Akzeptanz in der …ffentlichkeit PROTOKOLL ZUR DURCHF†HRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH BERGLANDWIRTSCHAFT PROTOKOLL ãBERGLANDWIRTSCHAFTÓ -2-2 PrŠambel Die Bundesrepublik Deutschland, die Franzšsische Republik, die Italienische Republik, das FŸrstentum Liechtenstein, das FŸrstentum Monaco, die Republik …sterreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien sowie die EuropŠische Gemeinschaft - in ErfŸllung ihres Auftrags aufgrund des †bereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen, in ErfŸllung ihrer Verpflichtungen gemŠ§ Artikel 2 AbsŠtze 2 und 3 der Alpenkonvention, im Bewu§tsein ihrer Verantwortung, im Interesse der Allgemeinheit die Bewirtschaftung der traditionellen Kulturlandschaften und eine standortgemŠ§e, umweltvertrŠgliche Landwirtschaft zu erhalten und unter BerŸcksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen zu fšrdern, in Kenntnis der Tatsache, da§ der Alpenraum mit seinem Reichtum an natŸrlichen Ressourcen, seinen Wasservorkommen, seinem landwirtschaftlichen Potential, seiner historischen und kulturellen Bedeutung, seinem Wert als europŠischer Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum sowie mit den durch ihn fŸhrenden Verkehrsachsen auch in Zukunft insbesondere fŸr die ansŠssige Bevšlkerung, aber auch fŸr die Menschen anderer Gebiete lebenswichtig ist, -3-3 in der †berzeugung, da§ die ansŠssige Bevšlkerung in der Lage sein mu§, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken, in der †berzeugung, da§ die wirtschaftlichen Interessen mit den škologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden mŸssen, wobei den EigenstŠndigkeiten der einzelnen Regionen sowie der zentralen Rolle der Landwirtschaft Rechnung zu tragen ist, in Anbetracht der Bedeutung, die der Landwirtschaft im Alpenraum seit jeher zugekommen ist, und des unverzichtbaren Beitrags, den dieser Wirtschaftszweig auch in Zukunft als Lebensgrundlage zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Besiedlungsdichte, zur Versorgung der Bevšlkerung mit Nahrungsmitteln, zur Erzeugung typischer QualitŠtsprodukte, zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft, unter anderem auch fŸr ihre touristische Nutzung, sowie zum Schutz des Bodens vor Erosionen, Lawinen und †berschwemmungen insbesondere in den Berggebieten leisten wird, in der Erkenntnis, da§ Art und IntensitŠt der landwirtschaftlichen Nutzung ma§geblichen Einflu§ auf Natur und Landschaft ausŸben und da§ der extensiv bewirtschafteten Kulturlandschaft eine wesentliche Funktion als Lebensraum fŸr die Pflanzen- und Tierwelt der Alpen zukommt, in Anerkennung der Tatsache, da§ die Landwirte aufgrund der geomorphologischen und klimatischen VerhŠltnisse in den Berggebieten unter erschwerten Lebens- und Produktionsbedingungen tŠtig sind, in der †berzeugung, da§ bestimmte Probleme nur grenzŸbergreifend gelšst werden kšnnen und gemeinsame Ma§nahmen der Alpenstaaten erforderlich machen und da§ insbesondere wirtschaftliche und soziale Anpassungs- und Begleitma§nahmen sowohl auf nationaler als auch auf europŠischer Ebene notwendig sind, damit die Existenz der Landwirte und ihrer Betriebe in den Berggebieten nicht durch ausschlie§liche Anwendung škonomischer Ma§stŠbe in Frage gestellt wird - sind wie folgt Ÿbereingekommen: -4-4 Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Ziele (1) Dieses Protokoll bestimmt Ma§nahmen auf internationaler Ebene, um die standortgerechte und umweltvertrŠgliche Berglandwirtschaft so zu erhalten und zu fšrdern, da§ ihr wesentlicher Beitrag zur Aufrechterhaltung der Besiedlung und der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere durch Erzeugung von typischen QualitŠtsprodukten, zur Sicherung der natŸrlichen Lebensgrundlagen, zum Schutz vor den Naturgefahren, zur Wahrung der Schšnheit und des Erholungswerts der Natur- und Kulturlandschaft sowie zur Kultur im Alpenraum dauerhaft anerkannt und gewŠhrleistet wird. (2) Die Vertragsparteien streben bei der DurchfŸhrung dieses Protokolls die Optimierung der multifunktionalen Aufgaben der Berglandwirtschaft an. Artikel 2 BerŸcksichtigung der Ziele in den anderen Politiken Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berŸcksichtigen. Artikel 3 Grundverpflichtungen im gesamtwirtschaftlichen Rahmen Die Vertragsparteien sind sich einig Ÿber die Notwendigkeit, die Agrarpolitik in †bereinstimmung mit der gesamten Wirtschaftspolitik auf allen Ebenen an den Erfordernissen einer nachhaltigen und ausgewogenen Entwicklung auszurichten, um unter den gegebenen finanzpolitischen Rahmenbedingungen a) insbesondere in den Berggebieten die Fšrderung einer umweltvertrŠglichen Landwirtschaft und ihrer Funktionen von šffentlichem Interesse gemŠ§ Artikel 7 dieses Protokolls zu ermšglichen; -5-5 b) durch sozial- und strukturpolitische Ma§nahmen im Verbund mit agrar- und umweltpolitischen Ma§nahmen auch in den Berggebieten angemessene Lebensbedingungen zu sichern und damit einer Abwanderung in wirksamer Weise entgegenzutreten. Artikel 4 Rolle der Landwirte Die Vertragsparteien sind sich darŸber einig, da§ insbesonders in den Berggebieten die Landwirtschaft im Laufe der Jahrhunderte die Landschaft geprŠgt und ihr historischen Charakter sowie kulturellen Wert verliehen hat. Die Landwirte sind deshalb auch in Zukunft aufgrund ihrer multifunktionalen Aufgaben als wesentliche TrŠger der Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft anzuerkennen und in die Entscheidungen und Ma§nahmen fŸr die Berggebiete einzubeziehen. Artikel 5 Beteiligung der Gebietskšrperschaften (1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die fŸr die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskšrperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fšrdern, namentlich um sich gegenseitig verstŠrkende KrŠfte beim Vollzug der Landwirtschaftspolitiken fŸr die Berggebiete sowie der sich daraus ergebenden Ma§nahmen zu nutzen und zu entwickeln. (2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskšrperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Ma§nahmen unter Wahrung ihrer ZustŠndigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt. Artikel 6 Internationale Zusammenarbeit Die Vertragsparteien vereinbaren, a) gemeinsame Bewertungen der agrarpolitischen Entwicklung vorzunehmen sowie die gegenseitige Konsultation vor wichtigen agrarpolitischen Entscheidungen zur DurchfŸhrung dieses Protokolls zu gewŠhrleisten; -6-6 b) durch die grenzŸberschreitende Zusammenarbeit aller zustŠndigen Behšrden, insbesondere der regionalen Verwaltungen und lokalen Gebietskšrperschaften, die Verwirklichung der in diesem Protokoll bestimmten Ziele und Ma§nahmen sicherzustellen; c) durch die internationale Zusammenarbeit unter Forschungs- und BildungsstŠtten, unter Landwirtschafts- und Umweltorganisationen sowie zwischen den Medien sowohl den Kenntnis- und Erfahrungsaustausch als auch gemeinsame Initiativen zu fšrdern. Kapitel II Spezifische Ma§nahmen Artikel 7 Fšrderung der Berglandwirtschaft (1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Ma§nahmen der Agrarpolitik auf allen Ebenen den unterschiedlichen Standortvoraussetzungen entsprechend zu differenzieren und die Berglandwirtschaft unter BerŸcksichtigung der natŸrlichen Standortnachteile zu fšrdern. Betriebe, die in Extremlagen eine Mindestbewirtschaftung sichern, sind besonders zu unterstŸtzen. (2) Der Beitrag, den die Berglandwirtschaft zur Erhaltung und Pflege der Natur- und Kulturlandschaft sowie zur Sicherung vor Naturgefahren im Interesse der Allgemeinheit leistet und der Ÿber den allgemeinen Verpflichtungsrahmen hinausgeht, wird auf der Grundlage vertraglicher, projekt- und leistungsbezogener Vereinbarungen angemessen abgegolten. Artikel 8 Raumplanung und Kulturlandschaft (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den besonderen Bedingungen der Berggebiete bei Raumplanung, FlŠchenausweisung, Flurbereinigung und Bodenverbesserung unter BerŸcksichtigung der Natur- und Kulturlandschaft Rechnung zu tragen. (2) Vor allem sind zur ErfŸllung der vielfŠltigen Aufgaben der Berglandwirtschaft die erforderlichen FlŠchen fŸr eine standortgemŠ§e und umweltvertrŠgliche landwirtschaftliche Nutzung vorzusehen. -7-7 (3) Dabei sind die traditionellen Kulturlandschaftselemente (WŠlder, WaldrŠnder, Hecken, Feldgehšlze, Feucht-, Trocken- und Magerwiesen, Almen) und deren Bewirtschaftung zu erhalten oder wiederherzustellen. (4) Besondere Ma§nahmen sind zur Erhaltung der traditionellen Hofanlagen und landwirtschaftlichen Bauelemente sowie zur weiteren Anwendung der charakteristischen Bauweisen und -materialien erforderlich. Artikel 9 NaturgemŠ§e Bewirtschaftungsmethoden und typische Produkte Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle erforderlichen Ma§nahmen zu ergreifen und dabei gemeinsame Kriterien anzustreben, um die Anwendung und Verbreitung von extensiven, naturgemŠ§en und gebietscharakteristischen Bewirtschaftungsmethoden in den Berggebieten zu begŸnstigen sowie die typischen Agrarprodukte, die sich durch ihre šrtlich begrenzten, einzigartigen und naturgemŠ§en Produktionsweisen auszeichnen, zu schŸtzen und aufzuwerten. Artikel 10 StandortgemŠ§e Viehhaltung und genetische Vielfalt (1) Die Vertragsparteien sind sich einig, da§ die standortgemŠ§e flŠchengebundene Viehhaltung als Erwerbsquelle wie auch als ein die landschaftliche und kulturelle Eigenart prŠgendes Element einen wesentlichen Bestandteil der Berglandwirtschaft darstellt. Deshalb ist die Viehhaltung, unter Einschlu§ der traditionellen Haustiere, mit ihrer charakteristischen Rassenvielfalt und ihren typischen Erzeugnissen standortgemŠ§, flŠchengebunden und škologisch vertrŠglich aufrechtzuerhalten. (2) Im Einklang damit sind die notwendigen land-, weide- und forstwirtschaftlichen Strukturen zu erhalten, wobei unter der Bedingung extensiv betriebener GrŸnlandbewirtschaftung ein fŸr die jeweiligen Standorte geeignetes VerhŠltnis zwischen Viehbestand und FutterflŠchen zu beachten ist. (3) DarŸber hinaus sind die erforderlichen Ma§nahmen, insbesondere im Bereich der Forschung und Beratung, zur Erhaltung der genetischen Vielfalt der Nutztierrassen und Kulturpflanzen zu treffen. -8-8 Artikel 11 Vermarktung (1) Die Vertragsparteien bemŸhen sich darum, gŸnstige Vermarktungsbedingungen fŸr die Produkte der Berglandwirtschaft zu schaffen, und zwar sowohl fŸr ihren stŠrkeren Absatz vor Ort als auch fŸr ihre erhšhte WettbewerbsfŠhigkeit auf den nationalen und internationalen MŠrkten. (2) Die Fšrderung erfolgt unter anderem durch Ursprungsmarken mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung und QualitŠtsgarantie, die dem Schutz von Produzenten und Konsumenten gleicherma§en dienen. Artikel 12 ProduktionsbeschrŠnkungen Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei der EinfŸhrung von ProduktionsbeschrŠnkungen fŸr die Landwirtschaft die besonderen Erfordernisse einer standortgemŠ§en und umweltvertrŠglichen Bewirtschaftung der Berggebiete zu berŸcksichtigen. Artikel 13 Land- und Forstwirtschaft als Einheit Die Vertragsparteien stimmen darin Ÿberein, da§ eine ganzheitliche Konzeption von Land- und Forstwirtschaft aufgrund ihrer sich ergŠnzenden und zum Teil voneinander abhŠngigen Funktionen in den Berggebieten erforderlich ist. Sie setzen sich deshalb dafŸr ein, da§ a) die naturgemŠ§e Waldbewirtschaftung sowohl als zusŠtzliche Einkommensgrundlage der landwirtschaftlichen Betriebe als auch als NebenerwerbstŠtigkeit der in der Landwirtschaft BeschŠftigten gefšrdert wird; b) den Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen sowie den škologischen und biogenetischen Funktionen des Waldes in einem standortgemŠ§en, landschaftlich ausgewogenen VerhŠltnis zu den landwirtschaftlich genutzten FlŠchen Rechnung getragen wird; c) die Weidewirtschaft und der Wildbestand durch geeignete Ma§nahmen so geregelt werden, da§ nicht tragbare SchŠden im Wald sowie auf landwirtschaftlichen NutzflŠchen vermieden werden. -9-9 Artikel 14 ZusŠtzliche Erwerbsquellen In Anerkennung der traditionellen Bedeutung der Familienbetriebe in der Berglandwirtschaft und zu ihrer UnterstŸtzung setzen sich die Vertragsparteien dafŸr ein, da§ Entstehung und Entwicklung zusŠtzlicher Erwerbsquellen in den Berggebieten, vor allem durch und fŸr die ansŠssige Bevšlkerung und besonders in den mit der Landwirtschaft verbundenen Bereichen wie Forstwirtschaft, Tourismus und Handwerk, zur Erhaltung der Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe im Einklang mit der Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft gefšrdert werden. Artikel 15 Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Die Vertragsparteien setzen sich dafŸr ein, da§ die erforderlichen Dienstleistungen zur †berwindung der nachteiligen VerhŠltnisse der in den Berggebieten in der Land- und Forstwirtschaft TŠtigen ausgebaut und verbessert werden, um die Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den anderen Bereichen und Gebieten im Alpenraum zu verbinden. Dabei dŸrfen nicht ausschlie§lich škonomische Kriterien entscheidend sein. Das gilt vor allem fŸr die Verkehrsverbindungen, fŸr die Errichtung und Erneuerung von Wohn- und WirtschaftsgebŠuden sowie fŸr die Beschaffung und Instandhaltung von technischen Anlagen und Maschinen. Artikel 16 Weitergehende Ma§nahmen Die Vertragsparteien kšnnen Ma§nahmen zur Berglandwirtschaft treffen, welche Ÿber die in diesem Protokoll vorgesehenen Ma§nahmen hinausgehen. -10-10 Kapitel III Forschung, Bildung und Information Artikel 17 Forschung und Beobachtung (1) Die Vertragsparteien fšrdern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls dienlich sind. (2) Insbesondere setzen sie sich dafŸr ein, die fŸr die Berglandwirtschaft spezifische agrarwissenschaftliche Forschung verstŠrkt, praxisnah und gebietsbezogen fortzufŸhren, in die Bestimmung und †berprŸfung der agrarpolitischen Ziele und Ma§nahmen einzubeziehen und ihre Ergebnisse bei Bildung und Beratung in der Landwirtschaft anzuwenden. (3) Die Vertragsparteien sorgen dafŸr, da§ die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einflie§en und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung šffentlich zugŠnglich gemacht werden. (4) Insbesondere erstellen sie fŸr die jeweiligen Berggebiete mit Bezug auf die in diesem Protokoll bestimmten Ziele und Ma§nahmen eine vergleichbare Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen und sozialen Situation der Berglandwirtschaft. (5) Die Bestandsaufnahme ist periodisch fortzuschreiben und dabei mit Hinweisen auf besondere Problembereiche oder -gebiete sowie auf die Wirksamkeit der getroffenen oder auf die Notwendigkeit von zu treffenden Ma§nahmen zu versehen. Das gilt in erster Linie fŸr die Daten der demographischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Zusammenhang mit den jeweiligen geographischen, škologischen und infrastrukturellen Standortindikatoren sowie fŸr die Erstellung von entsprechenden Kriterien einer ausgewogenen, nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Alpenkonvention und dieses Protokolls. (6) DarŸber hinaus sind die im Anhang angefŸhrten Themen als vorrangig zu betrachten. -11-11 Artikel 18 Bildung und Information (1) Die Vertragsparteien fšrdern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der …ffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Ma§nahmen und DurchfŸhrung dieses Protokolls. (2) Sie setzen sich insbesondere dafŸr ein, a) Ausbildung, Weiterbildung und Beratung in den landwirtschaftlichen und den entsprechenden betriebs- und marktbezogenen Fachgebieten weiterzuentwickeln und dabei den Natur- und Umweltschutz einzubeziehen. Das Angebot ist so auszubauen, da§ es auch die Hinwendung und BefŠhigung zu anderen, mit der Landwirtschaft verbundenen Haupt- und NebenerwerbstŠtigkeiten ermšglicht; b) zu einer umfassenden und sachlichen Information beizutragen, die sich nicht allein auf die unmittelbar betroffenen Personen und Behšrden beschrŠnkt, sondern sich auch Ÿber die Medien an eine breite …ffentlichkeit innerhalb und au§erhalb des alpinen Raumes wendet, um in ihr die Kenntnis der Leistungen der Berglandwirtschaft zu verbreiten und das Interesse dafŸr anzuregen. (3) DarŸber hinaus sind die im Anhang angefŸhrten Themen als vorrangig zu betrachten. Kapitel IV DurchfŸhrung, Kontrolle und Bewertung Artikel 19 DurchfŸhrung Die Vertragsparteien verpflichten sich, die DurchfŸhrung dieses Protokolls durch geeignete Ma§nahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen. -12-12 Artikel 20 Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen (1) Die Vertragsparteien erstatten dem StŠndigen Ausschu§ regelmŠ§ig Bericht Ÿber die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Ma§nahmen. In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Ma§nahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung. (2) Der StŠndige Ausschu§ prŸft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch zusŠtzliche Informationen von den Vertragsparteien anfordern oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen. (3) Der StŠndige Ausschu§ erstellt fŸr die Alpenkonferenz einen Bericht Ÿber die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll durch die Vertragsparteien. (4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Verletzung der Verpflichtungen feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden. Artikel 21 Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen (1) Die Vertragsparteien ŸberprŸfen und beurteilen regelmŠ§ig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete €nderungen des Protokolls in die Wege leiten. (2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskšrperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlŠgig tŠtigen nichtstaatlichen Organisationen kšnnen angehšrt werden. -13-13 Kapitel V Schlu§bestimmungen Artikel 22 VerhŠltnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll (1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne des Artikels 2 und der anderen einschlŠgigen Artikel der Alpenkonvention. (2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention kšnnen Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine KŸndigung der Alpenkonvention gilt zugleich als KŸndigung dieses Protokolls. (3) Entscheidet die Alpenkonferenz Ÿber Fragen in bezug auf dieses Protokoll, so sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls abstimmungsberechtigt. Artikel 23 Unterzeichnung und Ratifikation (1) Dieses Protokoll liegt fŸr die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die EuropŠische Gemeinschaft am 20. Dezember 1994 sowie ab dem 15. Januar 1995 bei der Republik …sterreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Protokoll tritt fŸr die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) FŸr die Vertragsparteien, die spŠter ihre Zustimmung ausdrŸcken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer €nderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geŠnderten Fassung. -14-14 Artikel 24 Notifikationen Der Verwahrer notifiziert jedem in der PrŠambel genannten Staat und der EuropŠischen Gemeinschaft in bezug auf dieses Protokoll a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens, d) jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene ErklŠrung, e) jede von einer Vertragspartei notifizierte KŸndigung, einschlie§lich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu ChambŽry am 20. Dezember 1994 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik …sterreich hinterlegt wird. Der Verwahrer Ÿbermittelt den Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften. FŸr die Bundesrepublik Deutschland FŸr die Franzšsische Republik FŸr die Italienische Republik FŸr das FŸrstentum Liechtenstein FŸr das FŸrstentum Monaco FŸr die Republik …sterreich FŸr die Schweizerische Eidgenossenschaft FŸr die Republik Slowenien FŸr die EuropŠische Gemeinschaft -15-15 Anhang Vorrangige Forschungs- und Bildungsthemen gemŠ§ den Artikeln 17 und 18 Forschung: Bestimmung und Klassifizierung der Berggebiete aufgrund ihrer Hšhenlage sowie ihrer klimatischen und geomorphologischen, infrastrukturellen und wirtschaftlichen Standortbedingungen. Untersuchungen Ÿber die Auswirkungen der auf den verschiedenen politischen Entscheidungsebenen (EU/GAP, Staaten, Regionen, Gebietskšrperschaften) getroffenen Ma§nahmen auf die Berglandwirtschaft und ihre škologische Funktion (Sozial- und UmweltvertrŠglichkeit). Bewertung der wirtschaftlichen und škologischen, sozialen und kulturellen Funktionen der Land- und Forstwirtschaft sowie ihrer Entwicklungsmšglichkeiten unter den besonderen lokalen Bedingungen in den verschiedenen Berggebieten. Erzeugungs- und Verarbeitungsmethoden, Verbesserungs- und QualitŠtskriterien der landwirtschaftlichen Produkte der Berggebiete. Genetische Forschung und fachliche Beratung fŸr eine differenzierte, standortgemŠ§e und umweltvertrŠgliche Erhaltung der Vielfalt der Nutztierrassen und Kulturpflanzen. Bildung: Technisch-wissenschaftliche und sozioškonomische Beratung und Fortbildung fŸr die landwirtschaftlichen Betriebe wie auch fŸr die ihre Produkte verarbeitenden Nahrungsmittelbetriebe. Technische und wirtschaftliche BetriebsfŸhrung, besonders in bezug auf eine Anreicherung des Produkteangebots sowie auf entsprechende Produktions- und Einkommensalternativen innerhalb und au§erhalb der Landwirtschaft. Technische und finanzielle Voraussetzungen sowie Auswirkungen der Anwendung umweltvertrŠglicher und naturnaher Bewirtschaftung und Produktion. Medien, Vermittlung oder Verbreitung von Informationen zur Orientierung der …ffentlichkeit, der Politik und der Wirtschaft innerhalb und au§erhalb des Alpenraums. PROTOKOLL ZUR DURCHF†HRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH BERGWALD PROTOKOLL ãBERGWALDÒ -2-2 PrŠambel Die Bundesrepublik Deutschland, die Franzšsische Republik, die Italienische Republik, das FŸrstentum Liechtenstein, das FŸrstentum Monaco, die Republik …sterreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien sowie die EuropŠische Gemeinschaft - in ErfŸllung ihres Auftrags aufgrund des †bereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen, in ErfŸllung ihrer Verpflichtungen gemŠ§ Artikel 2 AbsŠtze 2 und 3 der Alpenkonvention, in der †berzeugung, da§ die ansŠssige Bevšlkerung in der Lage sein mu§, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken, in der Erkenntnis, da§ der Bergwald jene Vegetationsform ist, welche - oft weit Ÿber die Berggebiete hinausreichend - den wirksamsten, wirtschaftlichsten und landschaftsgerechtesten Schutz gegen Naturgefahren, insbesondere Erosionen, Hochwasser, Lawinen, Muren und Steinschlag, leisten kann, -3-3 im Wissen, da§ der Wald Kohlendioxid der AtmosphŠre entnimmt und den Kohlenstoff im Holz Ÿber sehr lange ZeitrŠume klimawirksam bindet, in dem Bewu§tsein, da§ der Bergwald fŸr den regionalen Klimaausgleich, fŸr die Reinigung der Luft sowie fŸr den Wasserhaushalt unentbehrlich ist, in Anbetracht der Tatsache, da§ der Erholungsfunktion des Bergwalds eine fŸr alle Menschen wachsende Bedeutung zukommt, im Wissen, da§ der Bergwald eine Quelle erneuerbarer Rohstoffe ist, deren Bedeutung in einer Welt des steigenden Ressourcenverbrauchs besonderes wichtig ist, da§ er aber auch als Arbeitsplatz und Einkommensquelle gerade im lŠndlichen Raum von existentieller Bedeutung ist, in Kenntnis der Tatsache, da§ die Bergwaldškosysteme wichtige LebensrŠume fŸr eine vielfŠltige Tier- und Pflanzenwelt sind, in der †berzeugung, da§ vor allem die Einhaltung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit, wie er traditionell in der europŠischen Forstwirtschaft geprŠgt und weiterentwickelt wird, alle wichtigen Waldfunktionen auch fŸr kŸnftige Generationen sicherstellt, in der †berzeugung, da§ bestimmte Probleme nur grenzŸbergreifend gelšst werden kšnnen und gemeinsame Ma§nahmen der Alpenstaaten erforderlich machen sind wie folgt Ÿbereingekommen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Ziel (1) Ziel dieses Protokolls ist es, den Bergwald als naturnahen Lebensraum zu erhalten, erforderlichenfalls zu entwickeln oder zu vermehren und seine StabilitŠt zu verbessern. Als Voraussetzung fŸr die ErfŸllung der in der PrŠambel angefŸhrten Funktionen ist eine pflegliche, naturnahe und nachhaltig betriebene Bergwaldwirtschaft erforderlich. -4-4 (2) Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, dafŸr Sorge zu tragen, da§ vor allem - natŸrliche WaldverjŸngungsverfahren angewendet werden, - ein gut strukturierter, stufiger Bestandesaufbau mit standortgerechten Baumarten angestrebt wird, - autochthones forstliches Vermehrungsgut eingesetzt wird und - Bodenerosionen und -verdichtungen durch schonende Nutzungs- und Bringungsverfahren vermieden werden. Artikel 2 BerŸcksichtigung der Ziele in den anderen Politiken Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berŸcksichtigen. Dies gilt vor allem fŸr folgende Bereiche: a) Luftschadstoffbelastungen - Luftschadstoffbelastungen werden schrittweise auf jenes Ma§ reduziert, welches fŸr die Waldškosysteme nicht schŠdlich ist. Dies gilt auch fŸr Belastungen durch grenzŸberschreitende Luftschadstoffe. b) Schalenwildbestand - SchalenwildbestŠnde werden auf jenes Ma§ begrenzt, welches eine natŸrliche VerjŸngung standortgerechter BergwŠlder ohne besondere Schutzma§nahmen ermšglicht. FŸr grenznahe Gebiete verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Ma§nahmen zur Regulierung der WildbestŠnde aufeinander abzustimmen. Zur Wiederherstellung eines natŸrlichen Selektionsdrucks auf die Schalenwildarten sowie im Interesse des Naturschutzes befŸrworten die Vertragsparteien eine mit den GesamtbedŸrfnissen der Region abgestimmte WiedereinbŸrgerung von Beutegreifern. c) Waldweide - Die Erhaltung eines funktionsfŠhigen Bergwalds hat Vorrang vor der Waldweide. Die Waldweide wird daher soweit eingeschrŠnkt oder erforderlichenfalls gŠnzlich abgelšst, da§ die VerjŸngung standortgerechter WŠlder mšglich ist, BodenschŠden vermieden werden und vor allem die Schutzfunktion des Waldes erhalten bleibt. d) Erholungsnutzung - Die Inanspruchnahme des Bergwalds fŸr Erholungszwecke wird soweit gelenkt und notfalls eingeschrŠnkt, da§ die Erhaltung und VerjŸngung von BergwŠldern nicht gefŠhrdet werden. Dabei sind die BedŸrfnisse der Waldškosysteme zu berŸcksichtigen. e) Waldwirtschaftliche Nutzung - Im Hinblick auf die Bedeutung einer nachhaltig ausgeŸbten Holznutzung fŸr die Volkswirtschaft und die Waldpflege fšrdern die Vertragsparteien den verstŠrkten Einsatz von Holz aus nachhaltig bewirtschafteten WŠldern. f) Waldbrandgefahr - Die Vertragsparteien tragen der Waldbrandgefahr durch angemessene Vorsorgema§nahmen und wirksame BrandbekŠmpfung Rechnung. g) Fachpersonal - Da ein naturnaher und auf die ErfŸllung aller Waldfunktionen ausgerichteter Waldbau ohne entsprechendes qualifiziertes Personal nicht mšglich ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, fŸr ausreichendes und fachkundiges Personal Sorge zu tragen. -5-5 Artikel 3 Beteiligung der Gebietskšrperschaften (1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die fŸr die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskšrperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fšrdern, namentlich um sich gegenseitig verstŠrkende KrŠfte beim Vollzug der Forstpolitiken sowie der sich daraus ergebenden Ma§nahmen zu nutzen und zu entwickeln. (2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskšrperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Ma§nahmen unter Wahrung ihrer ZustŠndigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt. Artikel 4 Internationale Zusammenarbeit Die Vertragsparteien vereinbaren, a) gemeinsame Bewertungen der forstpolitischen Entwicklung vorzunehmen sowie die gegenseitige Konsultation vor wichtigen Entscheidungen zur DurchfŸhrung dieses Protokolls zu gewŠhrleisten, b) durch die grenzŸberschreitende Zusammenarbeit aller zustŠndigen Behšrden, insbesondere der regionalen Verwaltungen und lokalen Gebietskšrperschaften, die Verwirklichung der in diesem Protokoll bestimmten Ziele und Ma§nahmen sicherzustellen, c) durch die internationale Zusammenarbeit unter Forschungs- und BildungsstŠtten, unter Forstwirtschafts- und Umweltorganisationen sowie zwischen den Medien sowohl den Kenntnis- und Erfahrungsaustausch als auch gemeinsame Initiativen zu fšrdern. -6-6 Kapitel II Spezifische Ma§nahmen Artikel 5 Planungsgrundlagen Zur Umsetzung der in diesem Protokoll genannten Ziele sorgen die Vertragsparteien fŸr die Erstellung der notwendigen Planungsgrundlagen. Diese umfassen auch Erhebungen der Waldfunktionen unter besonderer BerŸcksichtigung der Schutzfunktionen sowie eine ausreichende Standortserkundung. Artikel 6 Schutzfunktionen des Bergwalds (1) FŸr BergwŠlder, die in hohem Ma§ den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche KulturflŠchen und Šhnliches schŸtzen, verpflichten sich die Vertragsparteien, dieser Schutzwirkung eine Vorrangstellung einzurŠumen und deren forstliche Behandlung am Schutzziel zu orientieren. Diese BergwŠlder sind an Ort und Stelle zu erhalten. (2) Die notwendigen Ma§nahmen sind im Rahmen von Schutzwaldpflegeprojekten beziehungsweise Schutzwaldverbesserungsprojekten fachkundig zu planen und durchzufŸhren. Die Zielsetzung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berŸcksichtigen. Artikel 7 Nutzfunktion des Bergwalds (1) In jenen BergwŠldern, in denen die Nutzfunktion Ÿberwiegt und die regionalwirtschaftlichen VerhŠltnisse es erfordern, wirken die Vertragsparteien darauf hin, da§ sich die Bergwaldwirtschaft in ihrer Bedeutung als Arbeits- und Einkommensquelle der šrtlichen Bevšlkerung entfalten kann. -7-7 (2) Sie sorgen dafŸr, da§ die WaldverjŸngung mit standortgerechten Baumarten sowie die forstliche Nutzung pfleglich, boden- und bestandesschonend durchgefŸhrt wird. Artikel 8 Soziale und škologische Funktionen des Bergwalds Da der Bergwald wichtige soziale und škologische Funktionen zu erfŸllen hat, verpflichten sich die Vertragsparteien zu Ma§nahmen, welche - seine Wirkungen auf Wasserressourcen, Klimaausgleich, Reinigung der Luft und LŠrmschutz, - seine biologische Vielfalt sowie - Naturerlebnis und Erholung sicherstellen. Artikel 9 Walderschlie§ung Die Vertragsparteien stimmen Ÿberein, da§ zum Schutz des Waldes vor SchŠden sowie zur naturnahen Bewirtschaftung und Pflege Erschlie§ungsma§nahmen notwendig sind, die sorgfŠltig zu planen und auszufŸhren sind, wobei den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen ist. Artikel 10 Naturwaldreservate (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Naturwaldreservate in ausreichender Grš§e und Anzahl auszuweisen und diese zur Sicherung der natŸrlichen Dynamik und der Forschung entsprechend zu behandeln, mit der Absicht, jede Nutzung grundsŠtzlich einzustellen oder dem Ziel des Reservats gemŠ§ anzupassen. Bei der Auswahl dieser FlŠchen ist darauf Bedacht zu nehmen, da§ mšglichst alle Bergwaldškosysteme reprŠsentiert sind. Die notwendige Schutzfunktion dieser WaldbestŠnde ist jedenfalls sicherzustellen. (2) Die Ausweisung von Naturwaldreservaten soll grundsŠtzlich im Sinne eines langfristig wirksamen Vertragsnaturschutzes erfolgen. (3) Die Vertragsparteien sichern die notwendige Zusammenarbeit bei der Planung und Ausweisung grenzŸberschreitender Naturwaldreservate. -8-8 Artikel 11 Fšrderung und Abgeltung (1) Unter BerŸcksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen im Alpenraum und unter Bedachtnahme auf die von der Bergwaldwirtschaft erbrachten Leistungen verpflichten sich die Vertragsparteien unter den gegebenen finanzpolitischen Rahmenbedingungen und solange dies zur Sicherung dieser Leistungen notwendig ist, zu einer ausreichenden forstlichen Fšrderung - insbesondere der in den Artikeln 6 bis 10 angefŸhrten Ma§nahmen. (2) Werden von der Bergwaldwirtschaft Leistungen beansprucht, die Ÿber bestehende gesetzliche Verpflichtungen hinausgehen, und wird deren Notwendigkeit in Projekten begrŸndet, dann hat der WaldeigentŸmer Anspruch auf eine angemessene und leistungsbezogene Abgeltung. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die notwendigen Instrumentarien zur Finanzierung von Fšrderungs- und Abgeltungsma§nahmen zu schaffen. Bei der Finanzierung ist neben dem volkswirtschaftlichen Vorteil fŸr die gesamte Bevšlkerung auch der Vorteil einzelner zu berŸcksichtigen. Artikel 12 Weitergehende Ma§nahmen Die Vertragsparteien kšnnen Ma§nahmen zur Bergwaldwirtschaft treffen, welche Ÿber die in diesem Protokoll vorgesehenen Ma§nahmen hinausgehen. -9-9 Kapitel III Forschung, Bildung und Information Artikel 13 Forschung und Beobachtung (1) Die Vertragsparteien fšrdern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls dienlich sind. (2) Insbesondere fšrdern sie Forschungsvorhaben, die in Zusammenhang mit der BegrŸndung, der Pflege und dem Schutz sowie den Leistungen des …kosystems Bergwald stehen, sowie wissenschaftliche Projekte, die eine internationale Vergleichbarkeit einzelstaatlicher Inventuren und Erhebungen ermšglichen. (3) Die Vertragsparteien sorgen dafŸr, da§ die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einflie§en und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung šffentlich zugŠnglich gemacht werden. (4) Insbesondere erstellen sie fŸr die in diesem Protokoll bestimmten Ziele und Ma§nahmen eine vergleichbare Bestandsaufnahme, die periodisch fortzuschreiben ist. Artikel 14 Bildung und Information (1) Die Vertragsparteien fšrdern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der …ffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Ma§nahmen und DurchfŸhrung dieses Protokolls. (2) Sie sorgen insbesondere fŸr eine dem Protokollinhalt gerecht werdende Beratung und Weiterbildung der WaldeigentŸmer. -10-10 Kapitel IV DurchfŸhrung, Kontrolle und Bewertung Artikel 15 DurchfŸhrung Die Vertragsparteien verpflichten sich, die DurchfŸhrung dieses Protokolls durch geeignete Ma§nahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen. Artikel 16 Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen (1) Die Vertragsparteien erstatten dem StŠndigen Ausschu§ regelmŠ§ig Bericht Ÿber die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Ma§nahmen. In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Ma§nahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung. (2) Der StŠndige Ausschu§ prŸft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch zusŠtzliche Informationen von den Vertragsparteien anfordern oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen. (3) Der StŠndige Ausschu§ erstellt fŸr die Alpenkonferenz einen Bericht Ÿber die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll durch die Vertragsparteien. (4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Verletzung der Verpflichtungen feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden. -11-11 Artikel 17 Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen (1) Die Vertragsparteien ŸberprŸfen und beurteilen regelmŠ§ig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete €nderungen des Protokolls in die Wege leiten. (2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskšrperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlŠgig tŠtigen nichtstaatlichen Organisationen kšnnen angehšrt werden. Kapitel V Schlu§bestimmungen Artikel 18 VerhŠltnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll (1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne des Artikels 2 und der anderen einschlŠgigen Artikel der Alpenkonvention. (2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention kšnnen Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine KŸndigung der Alpenkonvention gilt zugleich als KŸndigung dieses Protokolls. (3) Entscheidet die Alpenkonferenz Ÿber Fragen in bezug auf dieses Protokoll, so sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls abstimmungsberechtigt. Artikel 19 Unterzeichnung und Ratifikation (1) Dieses Protokoll liegt fŸr die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die EuropŠische Gemeinschaft am 27. Februar 1996 sowie ab dem 29. Februar 1996 bei der Republik …sterreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf. -12-12 (2) Dieses Protokoll tritt fŸr die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) FŸr die Vertragsparteien, die spŠter ihre Zustimmung ausdrŸcken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer €nderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geŠnderten Fassung. Artikel 20 Notifikationen Der Verwahrer notifiziert jedem in der PrŠambel genannten Staat und der EuropŠischen Gemeinschaft in bezug auf dieses Protokoll a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens, d) jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene ErklŠrung, e) jede von einer Vertragspartei notifizierte KŸndigung, einschlie§lich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Brdo am 27. Februar 1996 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik …sterreich hinterlegt wird. Der Verwahrer Ÿbermittelt den Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften. FŸr die Bundesrepublik Deutschland FŸr die Franzšsische Republik FŸr die Italienische Republik FŸr das FŸrstentum Liechtenstein FŸr das FŸrstentum Monaco -13-13 FŸr die Republik …sterreich FŸr die Schweizerische Eidgenossenschaft FŸr die Republik Slowenien FŸr die EuropŠische Gemeinschaft PROTOKOLL ZUR DURCHF†HRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH BODENSCHUTZ PROTOKOLL ãBODENSCHUTZÒ -2-2 PrŠambel Die Bundesrepublik Deutschland, die Franzšsische Republik, die Italienische Republik, das FŸrstentum Liechtenstein, das FŸrstentum Monaco, die Republik …sterreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien sowie die EuropŠische Gemeinschaft - in ErfŸllung ihres Auftrags aufgrund des †bereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen, in ErfŸllung ihrer Verpflichtungen gemŠ§ Artikel 2 AbsŠtze 2 und 3 der Alpenkonvention, mit dem Ziel der Verminderung der quantitativen und qualitativen BodenbeeintrŠchtigungen, insbesondere durch Anwendung bodenschonender land- und forstwirtschaftlicher Produktionsverfahren, sparsamen Umgang mit Grund und Boden, EindŠmmung von Erosion sowie durch BeschrŠnkung der Versiegelung von Bšden, in Kenntnis der Tatsache, da§ der Schutz der Alpenbšden, ihre nachhaltige Bewirtschaftung und die Wiederherstellung ihrer natŸrlichen Funktionen an beeintrŠchtigten Standorten von allgemeinem Interesse sind, -3-3 in der Erkenntnis, da§ die Alpen als einer der grš§ten zusammenhŠngenden NaturrŠume Europas durch škologische Vielfalt und hochempfindliche …kosysteme geprŠgt sind, die in ihrer FunktionsfŠhigkeit erhalten werden mŸssen, in der †berzeugung, da§ die ansŠssige Bevšlkerung in der Lage sein mu§, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken, in dem Bewu§tsein, da§ die Alpen einerseits wichtiger Lebens- und Wirtschaftsraum der ansŠssigen Bevšlkerung und Erholungsraum fŸr Menschen anderer Regionen sind, andererseits der Erhalt der Bodenfunktionen durch die unterschiedlichen NutzungsansprŸche, die in dem eng begrenzten Alpenraum aufeinandertreffen, gefŠhrdet wird und deshalb wirtschaftliche Interessen mit den škologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden mŸssen, in Kenntnis der Tatsache, da§ der Boden innerhalb der …kosysteme eine Sonderstellung einnimmt, seine Neubildung sowie eine Regeneration beeintrŠchtigter Bšden nur sehr langsam verlŠuft, auf Grund der topographischen Gegebenheiten im Alpenraum verstŠrkt BodenabtrŠge zu erwarten sind, er einerseits eine Senke fŸr Schadstoffe darstellt und andererseits kontaminierte Bšden Quelle von SchadstoffeintrŠgen in angrenzende …kosysteme und eine Gefahr fŸr Menschen, Tiere und Pflanzen sein kšnnen, in dem Bewu§tsein, da§ Beanspruchungen des Bodens insbesondere durch Siedlungsentwicklung, Industrie und Gewerbe, Infrastrukturen, Abbau von BodenschŠtzen, Tourismus, Land- und Forstwirtschaft sowie Verkehr zu quantitativen oder qualitativen BodenbeeintrŠchtigungen fŸhren kšnnen und deshalb bereichsŸbergreifend fŸr den Bodenschutz entsprechende Ma§nahmen zur Vorsorge sowie zur Schadensbegrenzung und - beseitigung vorgeschlagen werden sollen, in der ErwŠgung, da§ der Bodenschutz vielfŠltige Auswirkungen auf andere Politikbereiche im Alpenraum hat und deshalb fach- und bereichsŸbergreifend zu koordinieren ist, in der †berzeugung, da§ bestimmte Probleme nur grenzŸbergreifend gelšst werden kšnnen und gemeinsame Ma§nahmen der Alpenstaaten erforderlich machen, die von den Unterzeichnern nach Ma§gabe der vorhandenen Mittel umgesetzt werden - sind wie folgt Ÿbereingekommen: -4-4 Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Ziele (1) Dieses Protokoll dient der Umsetzung der zwischen den Vertragsparteien in der Alpenkonvention vereinbarten Verpflichtungen zum Bodenschutz. (2) Der Boden ist 1. in seinen natŸrlichen Funktionen als a) Lebensgrundlage und Lebensraum fŸr Menschen, Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen, b) prŠgendes Element von Natur und Landschaft, c) Teil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und NŠhrstoffkreislŠufen, d) Umwandlungs- und Ausgleichsmedium fŸr stoffliche Einwirkungen, insbesondere auf Grund der Filter-, Puffer- und Speichereigenschaften, besonders zum Schutz des Grundwassers, e) genetisches Reservoir, 2. in seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie 3. zur Sicherung seiner Nutzungen als a) Standort fŸr die Landwirtschaft einschlie§lich der Weidewirtschaft und der Forstwirtschaft, b) FlŠche fŸr Siedlung und touristische AktivitŠten, c) Standort fŸr sonstige wirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung, d) RohstofflagerstŠtte nachhaltig in seiner LeistungsfŠhigkeit zu erhalten. Insbesondere die škologischen Bodenfunktionen sind als wesentlicher Bestandteil des Naturhaushalts langfristig qualitativ und quantitativ zu sichern und zu erhalten. Die Wiederherstellung beeintrŠchtigter Bšden ist zu fšrdern. (3) Die zu ergreifenden Ma§nahmen zielen insbesondere auf eine standortgerechte Bodennutzung, einen sparsamen Umgang mit den FlŠchen, die Vermeidung von Erosion und nachteiligen VerŠnderungen der Bodenstruktur sowie auf eine Minimierung der EintrŠge von bodenbelastenden Stoffen. -5-5 (4) Insbesondere sind auch die im Alpenraum typische Vielfalt der Bšden und charakteristische Standorte zu bewahren und zu fšrdern. (5) Hierbei kommt dem Vorsorgeprinzip, welches die Sicherung der FunktionsfŠhigkeit und Nutzungsmšglichkeit der Bšden fŸr verschiedene Zwecke sowie ihre VerfŸgbarkeit fŸr kŸnftige Generationen im Hinblick auf nachhaltige Entwicklung einschlie§t, besondere Bedeutung zu. Artikel 2 Grundverpflichtungen (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen rechtlichen und administrativen Ma§nahmen zu ergreifen, um den Schutz der Bšden im Alpenraum sicherzustellen. Die †berwachung dieser Ma§nahmen erfolgt unter der Verantwortung der nationalen Behšrden. (2) Besteht die Gefahr schwerwiegender und nachhaltiger BeeintrŠchtigungen der FunktionsfŠhigkeit der Bšden, ist grundsŠtzlich den Schutzaspekten der Vorrang vor Nutzungsaspekten einzurŠumen. (3) Die Vertragsparteien prŸfen die Mšglichkeiten, die mit diesem Protokoll angestrebten Ma§nahmen zum Bodenschutz im Alpenraum mit fiskalischen und/oder finanziellen Ma§nahmen zu unterstŸtzen. Ma§nahmen, die mit dem Schutz des Bodens und mit den Zielen einer sparsamen und umweltschonenden Bodennutzung im Einklang stehen, sollen besonders unterstŸtzt werden. Artikel 3 BerŸcksichtigung der Ziele in den anderen Politiken Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berŸcksichtigen. Im Alpenraum gilt dies insbesondere fŸr Raumordnung, Siedlungs- und Verkehrswesen, Energiewirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Rohstoffgewinnung, Industrie, Gewerbe, Tourismus, Naturschutz und Landschaftspflege, Wasser- und Abfallwirtschaft und Luftreinhaltung. -6-6 Artikel 4 Beteiligung der Gebietskšrperschaften (1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die fŸr die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskšrperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fšrdern, namentlich um sich gegenseitig verstŠrkende KrŠfte beim Vollzug der Politiken des Bodenschutzes sowie der sich daraus ergebenden Ma§nahmen im Alpenraum zu nutzen und zu entwickeln. (2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskšrperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Ma§nahmen unter Wahrung ihrer ZustŠndigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt. Artikel 5 Internationale Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien unterstŸtzen eine verstŠrkte internationale Zusammenarbeit zwischen den jeweils zustŠndigen Institutionen, insbesondere bei der Erstellung von Bodenkatastern, bei der Bodenbeobachtung, bei der Ausweisung und †berwachung von Bodenschutz- und Bodenbelastungsgebieten sowie Gefahrenzonen, der Bereitstellung und Harmonisierung von Datengrundlagen, der Koordinierung der alpenbezogenen Bodenschutzforschung sowie bei der gegenseitigen Berichterstattung. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hindernisse der internationalen Zusammenarbeit zwischen Gebietskšrperschaften des Alpenraums zu beseitigen und die Lšsung gemeinsamer Probleme auf der am besten geeigneten Ebene zu fšrdern. (3) Wenn die Festlegung von bodenschutzbezogenen Ma§nahmen in der nationalen oder internationalen ZustŠndigkeit liegt, sind den Gebietskšrperschaften Mšglichkeiten einzurŠumen, die Interessen der Bevšlkerung wirksam darzulegen. -7-7 Kapitel II Spezifische Ma§nahmen Artikel 6 Gebietsausweisungen Die Vertragsparteien achten darauf, da§ bei der Ausweisung von Schutzgebieten auch schŸtzenswerte Bšden einbezogen werden. Insbesondere sind Boden- und Felsbildungen von besonders charakteristischer Eigenart oder von besonderer Bedeutung fŸr die Dokumentation der Erdgeschichte zu erhalten. Artikel 7 Sparsamer und schonender Umgang mit Bšden (1) Bei der Erstellung und Umsetzung der PlŠne und/oder Programme nach Artikel 9 Absatz 3 des Protokolls ãRaumplanung und nachhaltige Entwicklung" sind die Belange des Bodenschutzes, insbesondere der sparsame Umgang mit Grund und Boden zu berŸcksichtigen. (2) Zur Begrenzung der Bodenversiegelung und des Bodenverbrauchs sorgen die Vertragsparteien fŸr ein flŠchensparendes und bodenschonendes Bauen. Sie richten die Siedlungsentwicklung bevorzugt auf den Innenbereich und begrenzen das Siedlungswachstum nach au§en. (3) Bei der PrŸfung der Raum- und UmweltvertrŠglichkeit von Gro§vorhaben im Industrie-, Bau- und Infrastrukturbereich insbesondere des Verkehrs, der Energie und des Tourismus, ist im Rahmen der nationalen Verfahren dem Bodenschutz und dem begrenzten FlŠchenangebot im alpinen Raum Rechnung zu tragen. (4) Wenn die natŸrlichen Gegebenheiten dies zulassen, sind nicht mehr genutzte oder beeintrŠchtigte Bšden, insbesondere Abfalldeponien, Bergwerkshalden, Infrastrukturen, Skipisten, zu renaturieren oder zu rekultivieren. -8-8 Artikel 8 Sparsame Verwendung und bodenschonender Abbau von BodenschŠtzen (1) Die Vertragsparteien sorgen fŸr einen sparsamen Umgang mit BodenschŠtzen. Sie wirken darauf hin, da§ vorzugsweise Ersatzstoffe verwendet und Mšglichkeiten der Wiederverwertung ausgeschšpft werden oder deren Entwicklung gefšrdert wird. (2) Bei Abbau, Aufbereitung und Nutzung von BodenschŠtzen sind Belastungen der anderen Bodenfunktionen mšglichst gering zu halten. In zum Schutz der Bodenfunktionen besonders bedeutsamen Gebieten und in ausgewiesenen Gebieten zur Trinkwassergewinnung soll auf den Abbau von BodenschŠtzen verzichtet werden. Artikel 9 Erhaltung der Bšden in Feuchtgebieten und Mooren (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hoch- und Flachmoore zu erhalten. Dazu ist mittelfristig anzustreben, die Verwendung von Torf vollstŠndig zu ersetzen. (2) In Feuchtgebieten und Mooren sollen EntwŠsserungsma§nahmen au§er in begrŸndeten AusnahmefŠllen auf die Pflege bestehender Netze begrenzt werden. RŸckbauma§nahmen bei bestehenden EntwŠsserungen sollen gefšrdert werden. (3) Moorbšden sollen grundsŠtzlich nicht genutzt oder unter landwirtschaftlicher Nutzung derart bewirtschaftet werden, da§ ihre Eigenart erhalten bleibt. Artikel 10 Ausweisung und Behandlung gefŠhrdeter Gebiete (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, Alpengebiete, die durch geologische, hydrogeologische und hydrologische Risiken, insbesondere Massenbewegungen (Hangbewegungen, Murenbildungen, ErdfŠlle), Lawinen und †berschwemmungen, gefŠhrdet sind, zu kartieren und in Kataster aufzunehmen und, soweit erforderlich, Gefahrenzonen auszuweisen. Gegebenenfalls sind auch seismische Risiken zu berŸcksichtigen. -9-9 (2) Die Vertragsparteien sorgen dafŸr, da§ in gefŠhrdeten Gebieten mšglichst naturnahe Ingenieurtechniken angewendet sowie šrtliche und traditionelle, an die landschaftlichen Gegebenheiten angepa§te Baumaterialien eingesetzt werden. Diese Ma§nahmen sind durch geeignete Waldbauma§nahmen zu unterstŸtzen. Artikel 11 Ausweisung und Behandlung erosionsgefŠhrdeter Alpengebiete (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, nach vergleichbaren Kriterien zur Quantifizierung der Erosion von Bšden die durch flŠchenhafte Erosion betroffenen Alpengebiete zu kartieren und in Bodenkataster aufzunehmen, soweit dies fŸr den Schutz von SachgŸtern erforderlich ist. (2) Die Bodenerosion ist auf das unvermeidbare Ma§ einzuschrŠnken. Erosions- und rutschungsgeschŠdigte FlŠchen sollen saniert werden, soweit dies der Schutz des Menschen und von SachgŸtern erfordert. (3) Zum Schutz des Menschen und von SachgŸtern sind bei Ma§nahmen zur EindŠmmung der Erosion durch GewŠsser und zur Minderung des OberflŠchenabflusses vorzugsweise naturnahe wasserwirtschaftliche, ingenieurbauliche und forstwirtschaftliche Techniken einzusetzen. Artikel 12 Land-, Weide- und Forstwirtschaft (1) Zum Schutz vor Erosion und schŠdigenden Bodenverdichtungen verpflichten sich die Vertragsparteien zur Anwendung einer guten, an die šrtlichen VerhŠltnisse angepa§ten ackerbaulichen, weidewirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Praxis. (2) Im Hinblick auf StoffeintrŠge durch DŸngemittel- und Pflanzenschutzmittelanwendung streben die Vertragsparteien an, gemeinsame Ma§stŠbe fŸr eine gute fachliche Praxis zu erarbeiten und umzusetzen. Die DŸngung ist nach Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der Pflanzen unter BerŸcksichtigung der im Boden verfŸgbaren NŠhrstoffe und der organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen auszurichten. Dazu dienen die Anwendung von škologischen/biologischen und integrierten Anbaumethoden sowie die Abstimmung des Viehbesatzes auf die natŸrlichen Standort- und Aufwuchsbedingungen. (3) Auf AlpflŠchen ist insbesondere der Einsatz mineralischer DŸngemittel und synthetischer Pflanzenschutzmittel zu minimieren. Auf den Einsatz von KlŠrschlŠmmen soll verzichtet werden. -10-10 Artikel 13 Waldbauliche und sonstige Ma§nahmen (1) FŸr BergwŠlder, die in hohem Ma§ den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche KulturflŠchen und Šhnliches schŸtzen, verpflichten sich die Vertragsparteien, dieser Schutzwirkung eine Vorrangstellung einzurŠumen und deren forstliche Behandlung am Schutzziel zu orientieren. Diese BergwŠlder sind an Ort und Stelle zu erhalten. (2) Insbesondere ist der Wald so zu nutzen und zu pflegen, da§ Bodenerosion und schŠdliche Bodenverdichtungen vermieden werden. Zu diesem Zweck sind auch standortgerechter Waldbau und natŸrliche WaldverjŸngung zu fšrdern. Artikel 14 Auswirkungen touristischer Infrastrukturen (1) Die Vertragsparteien wirken in der geeignetsten Weise darauf hin, da§ - nachteilige Auswirkungen von touristischen AktivitŠten auf die alpinen Bšden vermieden werden, - die durch eine intensive touristische Nutzung beeintrŠchtigten Bšden stabilisiert werden, insbesondere und soweit mšglich durch die Wiederherstellung der Vegetationsdecke und die Anwendung naturnaher Ingenieurtechniken. Die weitere Nutzung soll so gelenkt werden, da§ derartige SchŠden nicht mehr auftreten, - Genehmigungen fŸr den Bau und die Planierung von Skipisten in WŠldern mit Schutzfunktionen nur in AusnahmefŠllen und bei DurchfŸhrung von Ausgleichsma§nahmen erteilt und in labilen Gebieten nicht erteilt werden. (2) Chemische und biologische ZusŠtze fŸr die PistenprŠparierung werden nur dann zugelassen, wenn sie nachgewiesenerma§en umweltvertrŠglich sind. (3) Wenn bedeutende SchŠden an Bšden und Vegetation festgestellt werden, ergreifen die Vertragsparteien zum frŸhestmšglichen Zeitpunkt die erforderlichen Ma§nahmen zur Wiederherstellung. -11-11 Artikel 15 Begrenzung von SchadstoffeintrŠgen (1) Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um den Schadstoffeintrag in die Bšden Ÿber Luft, Wasser, AbfŠlle und umweltbelastende Stoffe soweit wie mšglich und vorsorglich zu verringern. Bevorzugt werden Ma§nahmen, die Emissionen an ihrer Quelle begrenzen. (2) Zur Vermeidung der Kontamination von Bšden beim Umgang mit gefŠhrlichen Stoffen treffen die Vertragsparteien technische Regelungen, sehen Kontrollen vor und fŸhren Forschungsprogramme und AufklŠrungsma§nahmen durch. Artikel 16 UmweltvertrŠglicher Einsatz von Streumitteln Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz von Streusalz zu minimieren und, soweit mšglich, abstumpfende und weniger kontaminierende Mittel wie Kies und Sand einzusetzen. Artikel 17 Kontaminierte Bšden, Altlasten, Abfallkonzepte (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Erhebung und Dokumentation ihrer Altlasten und AltlastenverdachtsflŠchen (Altlastenkataster), zur Untersuchung des Zustands dieser FlŠchen sowie zur AbschŠtzung des GefŠhrdungspotentials nach vergleichbaren Methoden. (2) Zur Vermeidung der Kontamination von Bšden sowie zur umweltvertrŠglichen Vorbehandlung, Behandlung und Ablagerung von AbfŠllen und Reststoffen sind Abfallkonzepte zu erstellen und umzusetzen. -12-12 Artikel 18 Weitergehende Ma§nahmen Die Vertragsparteien kšnnen Ma§nahmen zum Bodenschutz treffen, welche Ÿber die in diesem Protokoll vorgesehenen Ma§nahmen hinausgehen. Kapitel III Forschung, Bildung und Information Artikel 19 Forschung und Beobachtung (1) Die Vertragsparteien fšrdern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls dienlich sind. (2) Die Vertragsparteien sorgen dafŸr, da§ die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einflie§en und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung šffentlich zugŠnglich gemacht werden. (3) Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre alpenbezogenen Forschungsvorhaben zum Bodenschutz unter BerŸcksichtigung anderer nationaler und internationaler Forschungsentwicklungen zu koordinieren, und nehmen gemeinsame ForschungsaktivitŠten in Aussicht. (4) Besondere Aufmerksamkeit ist den Bewertungen der Bodenempfindlichkeit im Hinblick auf unterschiedliche menschliche TŠtigkeiten, den Bewertungen der RegenerationsfŠhigkeit der Bšden sowie der PrŸfung der bestgeeigneten entsprechenden Technologien beizumessen. -13-13 Artikel 20 Erstellung harmonisierter Datengrundlagen (1) Die Vertragsparteien kommen Ÿberein, im Rahmen des Beobachtungs- und Informationssystems der Alpen vergleichbare Datengrundlagen (Bodenparameter, Probenahme, Analytik, Auswertung) und die Mšglichkeit des Datenaustauschs zu schaffen. (2) Die Vertragsparteien verstŠndigen sich Ÿber vorrangig zu untersuchende bodengefŠhrdende Stoffe und streben vergleichbare Bewertungsma§stŠbe an. (3) Die Vertragsparteien streben an, den Zustand der Bšden im Alpenraum unter BerŸcksichtigung der geologischen und hydrogeologischen Situation nach gleichen Bewertungsgrundlagen und harmonisierten Methoden reprŠsentativ zu erfassen. Artikel 21 Einrichtung von DauerbeobachtungsflŠchen und Koordinierung der Umweltbeobachtung (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, fŸr den Alpenraum DauerbeobachtungsflŠchen (Monitoring) einzurichten und in ein alpenweites Netz zur Bodenbeobachtung zu integrieren. (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre nationale Bodenbeobachtung mit den Umweltbeobachtungseinrichtungen in den Bereichen Luft, Wasser, Flora und Fauna zu koordinieren. (3) Im Rahmen dieser Untersuchungen werden die Vertragsparteien nach vergleichbaren Vorgaben Bodenprobenbanken aufbauen. Artikel 22 Bildung und Information Die Vertragsparteien fšrdern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der …ffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Ma§nahmen und DurchfŸhrung dieses Protokolls. -14-14 Kapitel IV DurchfŸhrung, Kontrolle und Bewertung Artikel 23 DurchfŸhrung Die Vertragsparteien verpflichten sich, die DurchfŸhrung dieses Protokolls durch geeignete Ma§nahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen. Artikel 24 Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen (1) Die Vertragsparteien erstatten dem StŠndigen Ausschu§ regelmŠ§ig Bericht Ÿber die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Ma§nahmen. In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Ma§nahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung. (2) Der StŠndige Ausschu§ prŸft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch zusŠtzliche Informationen von den Vertragsparteien anfordern oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen. (3) Der StŠndige Ausschu§ erstellt fŸr die Alpenkonferenz einen Bericht Ÿber die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll durch die Vertragsparteien. (4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Verletzung der Verpflichtungen feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden. Artikel 25 Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen (1) Die Vertragsparteien ŸberprŸfen und beurteilen regelmŠ§ig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete €nderungen des Protokolls in die Wege leiten. -15-15 (2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskšrperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlŠgig tŠtigen nichtstaatlichen Organisationen kšnnen angehšrt werden. Kapitel V Schlu§bestimmungen Artikel 26 VerhŠltnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll (1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne des Artikels 2 und der anderen einschlŠgigen Artikel der Alpenkonvention. (2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention kšnnen Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine KŸndigung der Alpenkonvention gilt zugleich als KŸndigung dieses Protokolls. (3) Entscheidet die Alpenkonferenz Ÿber Fragen in bezug auf dieses Protokoll, so sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls abstimmungsberechtigt. Artikel 27 Unterzeichnung und Ratifikation (1) Dieses Protokoll liegt fŸr die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die EuropŠische Gemeinschaft am 16.Oktober 1998 sowie ab dem 16. November 1998 bei der Republik …sterreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Protokoll tritt fŸr die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) FŸr die Vertragsparteien, die spŠter ihre Zustimmung ausdrŸcken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer €nderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geŠnderten Fassung. -16-16 Artikel 28 Notifikationen Der Verwahrer notifiziert jedem in der PrŠambel genannten Staat und der EuropŠischen Gemeinschaft in bezug auf dieses Protokoll a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens, d) jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene ErklŠrung, e) jede von einer Vertragspartei notifizierte KŸndigung, einschlie§lich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Bled am 16. Oktober 1998 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik …sterreich hinterlegt wird. Der Verwahrer Ÿbermittelt den Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften. FŸr die Bundesrepublik Deutschland FŸr die Franzšsische Republik FŸr die Italienische Republik FŸr das FŸrstentum Liechtenstein FŸr das FŸrstentum Monaco FŸr die Republik …sterreich FŸr die Schweizerische Eidgenossenschaft FŸr die Republik Slowenien FŸr die EuropŠische Gemeinschaft PROTOKOLL ZUR DURCHF†HRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH TOURISMUS PROTOKOLL ãTOURISMUSÒ -2-2 PrŠambel Die Bundesrepublik Deutschland, die Franzšsische Republik, die Italienische Republik, das FŸrstentum Liechtenstein, das FŸrstentum Monaco, die Republik …sterreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien sowie die EuropŠische Gemeinschaft - in ErfŸllung ihres Auftrags aufgrund des †bereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen, in ErfŸllung ihrer Verpflichtungen gemŠ§ Artikel 2 AbsŠtze 2 und 3 der Alpenkonvention, in Anbetracht der Absicht der Vertragsparteien, die wirtschaftlichen Interessen mit den škologischen Erfordernissen in Einklang zu bringen und eine nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, im Bewu§tsein, da§ die Alpen den Rahmen fŸr das Leben und die wirtschaftliche Entwicklung der ansŠssigen Bevšlkerung darstellen, in der †berzeugung, da§ die ansŠssige Bevšlkerung in der Lage sein mu§, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken, -3-3 in Anbetracht der Tatsache, da§ in unserer verstŠdterten Zivilisation bei den Menschen von heute ein immer grš§eres BedŸrfnis nach vielfŠltigen Tourismus- und FreizeittŠtigkeiten besteht, in Anbetracht der Tatsache, da§ die Alpen aufgrund ihrer au§erordentlich gro§en Freizeitmšglichkeiten, des Reichtums ihrer Landschaften und der Vielfalt ihrer škologischen VerhŠltnisse nach wie vor eines der gro§en Tourismus- und Freizeitgebiete Europas sind und da§ deren Bedeutung eine Ÿber den nationalen Rahmen hinausgehende Betrachtungsweise erfordert, in Anbetracht der Tatsache, da§ ein bedeutender Teil der Bevšlkerung einiger Vertragsparteien in den Alpen wohnt und da§ der alpine Tourismus im šffentlichen Interesse liegt, da er zur Aufrechterhaltung einer dauerhaften Besiedlung beitrŠgt, in Anbetracht der Tatsache, da§ sich der Gebirgstourismus in zunehmender weltweiter Konkurrenz entwickelt und einen wesentlichen Beitrag zur Wirtschaftsleistung des Alpenraums leistet, in Anbetracht der Tatsache, da§ sich in letzter Zeit Entwicklungen zu einem besseren Einklang zwischen Tourismus und Umwelt abzeichnen, wie etwa das wachsende Interesse der GŠste fŸr eine im Winter wie im Sommer anziehende intakte Landschaft oder das BemŸhen zahlreicher lokaler EntscheidungstrŠger, die QualitŠt der Feriengebiete im Sinne des Umweltschutzes zu verbessern, in dem Bewusstsein, da§ im Alpenraum die Grenzen der AnpassungsfŠhigkeit der …kosysteme eines jeden Ortes eine besondere Beachtung finden und entsprechend ihren Besonderheiten abgeschŠtzt werden mŸssen, in dem Bewu§tsein, da§ das natŸrliche und kulturelle Erbe sowie die Landschaften wesentliche Grundlagen fŸr den Tourismus in den Alpen darstellen, in dem Bewu§tsein, da§ die zwischen den Alpenstaaten bestehenden naturrŠumlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und institutionellen Unterschiede zu eigenstŠndigen Entwicklungen und zu einer Vielzahl touristischer Angebote gefŸhrt haben, die nicht internationaler Gleichfšrmigkeit weichen dŸrfen, sondern Quelle vielfŠltiger und sich ergŠnzender touristischer TŠtigkeiten sein sollen, in dem Bewu§tsein, da§ eine nachhaltige Entwicklung der Tourismuswirtschaft, die sich auf die Aufwertung des natŸrlichen Erbes und die QualitŠt der Angebote und Dienstleistungen stŸtzt, erforderlich ist, da die meisten Regionen im Alpenraum wirtschaftlich vom Tourismus abhŠngen und dieser Erwerbszweig eine †berlebenschance fŸr ihre Bevšlkerung bietet, in dem Bewu§tsein, da§ bei den Touristen die RŸcksichtnahme auf die Natur und das VerstŠndnis fŸr die in den besuchten Gebieten lebende und arbeitende Bevšlkerung zu -4-4 fšrdern und mšglichst gŸnstige Voraussetzungen fŸr ein echtes Entdecken der Natur im Alpenraum in ihrer ganzen Vielfalt zu schaffen sind, in dem Bewu§tsein, da§ es Aufgabe der berufsstŠndischen Organisationen der Tourismuswirtschaft und der Gebietskšrperschaften ist, im Alpenraum in einem abgestimmten Rahmen die Mittel zur Verbesserung der Angebotsstrukturen und ihrer Funktionsweise zu schaffen, in dem Bestreben, die nachhaltige Entwicklung des Alpenraums durch einen umweltvertrŠglichen Tourismus, auch als wesentliche Grundlage fŸr die Lebens- und WirtschaftsverhŠltnisse der ansŠssigen Bevšlkerung, zu sichern, in der †berzeugung, da§ bestimmte Probleme nur grenzŸbergreifend gelšst werden kšnnen und gemeinsame Ma§nahmen der Alpenstaaten erforderlich machen - sind wie folgt Ÿbereingekommen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Ziel Ziel dieses Protokolls ist es, mit spezifischen Ma§nahmen und Empfehlungen, welche die Interessen der ansŠssigen Bevšlkerung und der Touristen berŸcksichtigen, im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung durch einen umweltvertrŠglichen Tourismus zu einer nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums beizutragen. Artikel 2 Internationale Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hindernisse fŸr die internationale Zusammenarbeit zwischen den Gebietskšrperschaften des Alpenraums zu beseitigen und die Lšsung gemeinsamer Probleme durch Zusammenarbeit auf der geeigneten territorialen Ebene zu fšrdern. -5-5 (2) Die Vertragsparteien unterstŸtzen eine verstŠrkte internationale Zusammenarbeit zwischen den jeweils zustŠndigen Institutionen. Insbesondere achten sie auf eine Aufwertung von grenzŸbergreifenden RŠumen durch die Koordination umweltvertrŠglicher Tourismus- und FreizeittŠtigkeiten. (3) Wenn die Gebietskšrperschaften Ma§nahmen nicht durchfŸhren kšnnen, weil sie in nationaler oder internationaler ZustŠndigkeit liegen, ist ihnen die Mšglichkeit einzurŠumen, die Interessen der Bevšlkerung wirksam zu vertreten. Artikel 3 BerŸcksichtigung der Ziele in den anderen Politiken Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berŸcksichtigen, insbesondere in den Bereichen der Raumplanung, des Verkehrs, der Land- und der Forstwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes sowie bei der Wasser- und Energieversorgung, um etwaige negative oder diesen Zielen widersprechende Auswirkungen zu mindern. Artikel 4 Beteiligung der Gebietskšrperschaften (1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die fŸr die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskšrperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fšrdern, namentlich um sich gegenseitig verstŠrkende KrŠfte beim Vollzug der Tourismuspolitiken sowie der sich daraus ergebenden Ma§nahmen zu nutzen und zu entwickeln. (2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskšrperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Ma§nahmen unter Wahrung ihrer ZustŠndigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt. -6-6 Kapitel II Spezifische Ma§nahmen Artikel 5 Geordnete Entwicklung des Angebots (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf eine nachhaltige touristische Entwicklung mit einem umweltvertrŠglichen Tourismus zu achten. Zu diesem Zweck unterstŸtzen sie die Ausarbeitung und Umsetzung von Leitbildern, Entwicklungsprogrammen sowie von sektoralen PlŠnen, die von den zustŠndigen Stellen auf der am besten geeigneten Ebene eingeleitet werden und die den Zielen dieses Protokolls Rechnung tragen. (2) Diese Ma§nahmen werden es ermšglichen, die Vor- und Nachteile der geplanten Entwicklungen insbesondere unter folgenden Aspekten zu bewerten und zu vergleichen: a) sozioškonomische Auswirkungen auf die ansŠssige Bevšlkerung, b) Auswirkungen auf Boden, Wasser, Luft, Naturhaushalt und Landschaftsbild unter BerŸcksichtigung der spezifischen škologischen Gegebenheiten, der natŸrlichen Ressourcen und der Grenzen der AnpassungsfŠhigkeit der …kosysteme, c) Auswirkungen auf die šffentlichen Finanzen. Artikel 6 Ausrichtung der touristischen Entwicklung (1) Die Vertragsparteien beziehen die Anliegen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Tourismusfšrderung ein. Sie verpflichten sich, mšglichst nur landschafts- und umweltschonende Projekte zu fšrdern. (2) Sie leiten eine nachhaltige Politik ein, welche die WettbewerbsfŠhigkeit des naturnahen Tourismus im Alpenraum stŠrkt und damit einen wichtigen Beitrag zur sozioškonomischen Entwicklung des Alpenraums leistet. Dabei sind Ma§nahmen zu bevorzugen, welche die Innovation und die Diversifizierung des Angebots fšrdern. (3) Die Vertragsparteien achten darauf, da§ in den Gebieten mit starker touristischer Nutzung ein ausgewogenes VerhŠltnis zwischen intensiven und extensiven Tourismusformen angestrebt wird. -7-7 (4) Bei fšrdernden Ma§nahmen sollen folgende Aspekte berŸcksichtigt werden: a) fŸr den intensiven Tourismus die Anpassung der bestehenden touristischen Strukturen und Einrichtungen an die škologischen Erfordernisse sowie die Entwicklung neuer Strukturen in †bereinstimmung mit den Zielen dieses Protokolls; b) fŸr den extensiven Tourismus die Erhaltung oder die Entwicklung eines naturnahen und umweltschonenden Tourismusangebots sowie die Aufwertung des natŸrlichen und kulturellen Erbes der Feriengebiete. Artikel 7 QualitŠtsfšrderung (1) Die Vertragsparteien leiten eine Politik ein, die stŠndig und konsequent auf ein qualitativ hochwertiges Tourismusangebot im gesamten Alpenraum abzielt, wobei insbesondere den škologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist. (2) Sie fšrdern den Erfahrungsaustausch und die DurchfŸhrung gemeinsamer Aktionsprogramme mit dem Ziel der QualitŠtsverbesserung, insbesondere in folgenden Bereichen: a) Anpassung von Anlagen und Einrichtungen an Landschaft und Natur, b) StŠdteplanung, Architektur (Neubauten und Dorferneuerung), c) Beherbergungseinrichtungen und touristische Dienstleistungsangebote, d) Diversifizierung des touristischen Angebots innerhalb des Alpenraums durch die Aufwertung der kulturellen AktivitŠten in den jeweiligen Gebieten. Artikel 8 Lenkung der Besucherstršme Die Vertragsparteien fšrdern insbesondere in Schutzgebieten die Lenkung der Besucherstršme, indem sie die Verteilung und Aufnahme der Besucher in einer Weise organisieren, die den Fortbestand dieser Gebiete sichert. Artikel 9 NaturrŠumliche Entwicklungsgrenzen Die Vertragsparteien achten darauf, da§ die touristische Entwicklung auf die umweltspezifischen Besonderheiten sowie die verfŸgbaren Ressourcen des jeweiligen Ortes oder der jeweiligen Region abgestimmt wird. Im Fall von Vorhaben mit mšglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sind diese im Rahmen der geltenden staatlichen -8-8 Ordnung einer vorherigen Bewertung zu unterziehen und die Ergebnisse dieser Bewertung bei der Entscheidung zu berŸcksichtigen. Artikel 10 Ruhezonen Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemŠ§ ihren Vorschriften und nach škologischen Gesichtspunkten Ruhezonen auszuweisen, in denen auf touristische Erschlie§ungen verzichtet wird. Artikel 11 Politik im Beherbergungsbereich Die Vertragsparteien entwickeln Politiken im Beherbergungsbereich, die der Begrenztheit des verfŸgbaren Raumes durch Bevorzugung der kommerziellen Beherbergung und der Erneuerung und Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie durch Modernisierung und QualitŠtsverbesserung der bestehenden Beherbergungseinrichtungen Rechnung tragen. Artikel 12 Aufstiegshilfen (1) Die Vertragsparteien einigen sich darauf, im Rahmen der nationalen Genehmigungsverfahren fŸr Aufstiegshilfen eine Politik zu verfolgen, die au§er den Belangen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit auch den škologischen und landschaftlichen Erfordernissen Rechnung trŠgt. (2) Neue Betriebsbewilligungen und Konzessionen fŸr Aufstiegshilfen haben den Abbau und die Entfernung nicht mehr gebrauchter Anlagen und die Renaturierung nicht mehr benutzter FlŠchen vorrangig mit heimischen Pflanzenarten vorzusehen. -9-9 Artikel 13 Verkehr und Befšrderung von Touristen (1) Die Vertragsparteien fšrdern Ma§nahmen, die auf eine EinschrŠnkung des motorisierten Verkehrs in den touristischen Zentren abzielen. (2) Sie unterstŸtzen zudem private oder šffentliche Initiativen, welche die Erreichbarkeit touristischer Orte und Zentren mit šffentlichen Verkehrsmitteln verbessern und die Benutzung solcher Verkehrsmittel durch die Touristen fšrdern sollen. Artikel 14 Besondere Erschlie§ungstechniken 1. Skipisten (1) Die Vertragsparteien achten darauf, da§ Bau, Unterhalt und Betrieb der Skipisten mšglichst landschaftsschonend und unter BerŸcksichtigung der natŸrlichen KreislŠufe sowie der Empfindlichkeit der Biotope erfolgen. (2) GelŠndekorrekturen sind soweit wie mšglich zu begrenzen, und sofern es die naturrŠumlichen Gegebenheiten zulassen, sind die umgestalteten FlŠchen vorrangig mit heimischen Pflanzenarten zu begrŸnen. 2. Beschneiungsanlagen Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften kšnnen die Erzeugung von Schnee wŠhrend der jeweiligen šrtlichen KŠlteperioden zulassen, insbesondere um exponierte Zonen zu sichern, wenn die jeweiligen šrtlichen hydrologischen, klimatischen und škologischen Bedingungen es erlauben. -10-10 Artikel 15 SportausŸbung (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, insbesondere in Schutzgebieten eine Politik zur Lenkung der SportausŸbung im Freien festzulegen, damit der Umwelt daraus keine Nachteile entstehen. Erforderlichenfalls sind auch Verbote auszusprechen. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die AusŸbung motorisierter Sportarten so weitgehend wie mšglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten, es sei denn, von den zustŠndigen Behšrden werden hierfŸr bestimmte Zonen ausgewiesen. Artikel 16 Absetzen aus Luftfahrzeugen Die Vertragsparteien verpflichten sich, au§erhalb von FlugplŠtzen das Absetzen aus Luftfahrzeugen fŸr sportliche Zwecke so weitgehend wie mšglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten. Artikel 17 Entwicklung von wirtschaftsschwachen Gebieten Den Vertragsparteien wird empfohlen, auf der geeigneten territorialen Ebene angemessene Lšsungen zu untersuchen, um eine ausgewogene Entwicklung von wirtschaftsschwachen Gebieten zu gewŠhrleisten. Artikel 18 Ferienstaffelung (1) Die Vertragsparteien bemŸhen sich um eine bessere rŠumliche und zeitliche Staffelung der touristischen Nachfrage in den Feriengebieten. -11-11 (2) Zu diesem Zweck sind die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Bereich der Ferienstaffelung und der Erfahrungsaustausch Ÿber Mšglichkeiten der SaisonverlŠngerung zu unterstŸtzen. Artikel 19 Innovationsanreize Den Vertragsparteien wird empfohlen, geeignete Anreize fŸr die Umsetzung der Anliegen dieses Protokolls zu entwickeln; zu diesem Zweck prŸfen sie insbesondere die Einrichtung eines Wettbewerbs der AlpenlŠnder, der innovative touristische Initiativen und Produkte, die den Zielsetzungen dieses Protokolls entsprechen, auszeichnen soll. Artikel 20 Zusammenarbeit zwischen Tourismuswirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Handwerk Die Vertragsparteien unterstŸtzen die Zusammenarbeit zwischen Tourismuswirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Handwerk. Sie fšrdern dabei insbesondere arbeitsplatzschaffende Erwerbskombinationen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung. Artikel 21 Weitergehende Ma§nahmen Die Vertragsparteien kšnnen Ma§nahmen fŸr den nachhaltigen Tourismus treffen, welche Ÿber die in diesem Protokoll vorgesehenen Ma§nahmen hinausgehen. -12-12 Kapitel III Forschung, Bildung und Information Artikel 22 Forschung und Beobachtung (1) Die Vertragsparteien fšrdern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die einer besseren Kenntnis der Wechselbeziehungen zwischen Tourismus und Umwelt im Alpenraum sowie der AbschŠtzung zukŸnftiger Entwicklungen dienlich sind. (2) Die Vertragsparteien sorgen dafŸr, da§ die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einflie§en und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung šffentlich zugŠnglich gemacht werden. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen Ÿber eigene Erfahrungen, die fŸr die Umsetzung der Ma§nahmen und Empfehlungen dieses Protokolls nŸtzlich sind, auszutauschen und die relevanten Daten Ÿber die qualitative Entwicklung des Tourismus zusammenzutragen. Artikel 23 Bildung und Information (1) Die Vertragsparteien fšrdern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der …ffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Ma§nahmen und DurchfŸhrung dieses Protokolls. (2) Den Vertragsparteien wird empfohlen, in die Aus- und Weiterbildung zu touristischen und tourismusbedingten Berufen die Vermittlung von Kenntnissen Ÿber Natur und Umwelt aufzunehmen. So kšnnten Ausbildungen durchgefŸhrt werden, welche die Anliegen von Tourismus und Umwelt miteinander verbinden. Zum Beispiel: - "Naturanimateure", - "Verantwortliche fŸr die QualitŠt der touristischen Zentren", - "Tourismus-Helfer fŸr Behinderte". -13-13 Kapitel IV DurchfŸhrung, Kontrolle und Bewertung Artikel 24 DurchfŸhrung Die Vertragsparteien verpflichten sich, die DurchfŸhrung dieses Protokolls durch geeignete Ma§nahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen. Artikel 25 Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen (1) Die Vertragsparteien erstatten dem StŠndigen Ausschu§ regelmŠ§ig Bericht Ÿber die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Ma§nahmen. In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Ma§nahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung. (2) Der StŠndige Ausschu§ prŸft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch zusŠtzliche Informationen von den Vertragsparteien anfordern oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen. (3) Der StŠndige Ausschu§ erstellt fŸr die Alpenkonferenz einen Bericht Ÿber die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll durch die Vertragsparteien. (4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Verletzung der Verpflichtungen feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden. Artikel 26 Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen (1) Die Vertragsparteien ŸberprŸfen und beurteilen regelmŠ§ig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete €nderungen des Protokolls in die Wege leiten. -14-14 (2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskšrperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlŠgig tŠtigen nichtstaatlichen Organisationen kšnnen angehšrt werden. Kapitel V Schlu§bestimmungen Artikel 27 VerhŠltnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll (1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne des Artikels 2 und der anderen einschlŠgigen Artikel der Alpenkonvention. (2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention kšnnen Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine KŸndigung der Alpenkonvention gilt zugleich als KŸndigung dieses Protokolls. (3) Entscheidet die Alpenkonferenz Ÿber Fragen in bezug auf dieses Protokoll, so sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls abstimmungsberechtigt. Artikel 28 Unterzeichnung und Ratifikation (1) Dieses Protokoll liegt fŸr die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die EuropŠische Gemeinschaft am 16. Oktober 1998 sowie ab dem 16. November 1998 bei der Republik …sterreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Protokoll tritt fŸr die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) FŸr die Vertragsparteien, die spŠter ihre Zustimmung ausdrŸcken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer €nderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geŠnderten Fassung. -15-15 Artikel 29 Notifikationen Der Verwahrer notifiziert jedem in der PrŠambel genannten Staat und der EuropŠischen Gemeinschaft in bezug auf dieses Protokoll a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens, d) jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene ErklŠrung, e) jede von einer Vertragspartei notifizierte KŸndigung, einschlie§lich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Bled am 16. Oktober 1998 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik …sterreich hinterlegt wird. Der Verwahrer Ÿbermittelt den Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften. FŸr die Bundesrepublik Deutschland FŸr die Franzšsische Republik FŸr die Italienische Republik FŸr das FŸrstentum Liechtenstein FŸr das FŸrstentum Monaco FŸr die Republik …sterreich FŸr die Schweizerische Eidgenossenschaft FŸr die Republik Slowenien FŸr die EuropŠische Gemeinschaft PROTOKOLL ZUR DURCHF†HRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH ENERGIE PROTOKOLL ãENERGIEÒ -2-2 PrŠambel Die Bundesrepublik Deutschland, die Franzšsische Republik, die Italienische Republik, das FŸrstentum Liechtenstein, das FŸrstentum Monaco, die Republik …sterreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien sowie die EuropŠische Gemeinschaft - in ErfŸllung ihres Auftrags aufgrund des †bereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen, in ErfŸllung ihrer Verpflichtungen gemŠ§ Artikel 2 AbsŠtze 2 und 3 der Alpenkonvention, in der †berzeugung, da§ eine natur- und landschaftsschonende sowie umweltvertrŠgliche Erzeugung, Verteilung und Nutzung von Energie durchzusetzen und energiesparende Ma§nahmen zu fšrdern sind, in Anbetracht der Notwendigkeit, die Treibhausgasemissionen auch im Alpenraum zu verringern und damit auch die Verpflichtungen aus dem RahmenŸbereinkommen der Vereinten Nationen Ÿber KlimaŠnderungen zu erfŸllen, in der †berzeugung, da§ wirtschaftliche Interessen mit den škologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden mŸssen, -3-3 in dem Bewu§tsein, da§ der Alpenraum ein Gebiet von europŠischer Bedeutung ist und hinsichtlich seiner Geomorphologie, seines Klimas, seiner GewŠsser, seiner Pflanzen- und Tierwelt, seiner Landschaft und seiner Kultur ein einzigartiges sowie vielfŠltiges Erbe darstellt und da§ seine Hochgebirge, TŠler und Vorgebirge škologische Einheiten bilden, deren Erhaltung nicht nur Aufgabe der Alpenstaaten sein kann, in dem Bewu§tsein, da§ die Alpen Lebens- und Wirtschaftsraum fŸr die ansŠssige Bevšlkerung sind und darŸber hinaus grš§te Bedeutung fŸr die au§eralpinen Gebiete haben, unter anderem als Transitraum nicht nur fŸr den transeuropŠischen Personen- und Warenverkehr, sondern auch fŸr die internationalen Energieversorgungsnetze, in Anbetracht der škologischen AnfŠlligkeit des Alpenraums auch hinsichtlich Energieproduktion, -transport und -verwendung, die bei Naturschutz, Raumplanung und Bodennutzung zu berŸcksichtigen ist, unter BerŸcksichtigung der Tatsache, da§ die bestehende GefŠhrdung der Umwelt und die mšglichen durch den Menschen verursachten KlimaŠnderungen eine besondere Betrachtung der engen ZusammenhŠnge zwischen gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Handeln des Menschen und Erhaltung der …kosysteme verlangen, wobei insbesondere im Alpenraum geeignete sowie unterschiedlich gestaltete Ma§nahmen im Einvernehmen mit der ansŠssigen Bevšlkerung, den politischen Institutionen und den wirtschaftlichen und sozialen Organisationen erforderlich sind, in der †berzeugung, da§ die ansŠssige Bevšlkerung in der Lage sein mu§, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken, in der †berzeugung, da§ bestimmte Probleme nur grenzŸbergreifend gelšst werden kšnnen und gemeinsame Ma§nahmen der Alpenstaaten und der unmittelbar betroffenen Gebietskšrperschaften erforderlich machen, in der †berzeugung, da§ die Deckung des Energiebedarfs einen wesentlichen Faktor fŸr die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowohl innerhalb als auch au§erhalb des Alpenraums darstellt, in dem Bewu§tsein, da§ der Nutzung und der Weiterentwicklung von škonomischen Instrumenten, mit denen die Kostenwahrheit stŠrker in die Berechnung der Energiepreise einbezogen werden kšnnte, eine wesentliche Bedeutung zukommt, in der †berzeugung, da§ der Alpenraum einen dauerhaften Beitrag zur Deckung des Energiebedarfs und zur Trinkwasserversorgung auf europŠischer Ebene leistet und auch selbst eine ausreichende Energieversorgung zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevšlkerung sowie der wirtschaftlichen LeistungsfŠhigkeit benštigt, -4-4 in der †berzeugung, da§ der Alpenraum eine besonders wichtige Rolle fŸr den Verbund der Energiesysteme der europŠischen Staaten spielt, in der †berzeugung, da§ im Alpenraum Ma§nahmen zur rationellen Energienutzung sowie zur nachhaltigen Nutzung der Wasser- und Holzressourcen einen wesentlichen volkswirtschaftlichen Beitrag zur Energieversorgung leisten kšnnen und die Nutzung von Biomasse und Sonnenenergie zunehmend Bedeutung erlangt - sind wie folgt Ÿbereingekommen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Ziele Die Vertragsparteien verpflichten sich, im rŠumlichen Anwendungsbereich der Alpenkonvention Rahmenbedingungen zu schaffen und konkrete Ma§nahmen in den Bereichen Energieeinsparung sowie Energieerzeugung, -transport, -versorgung und - verwendung zu ergreifen, um die energiewirtschaftlichen Voraussetzungen fŸr eine nachhaltige, mit den fŸr den Alpenraum spezifischen Belastbarkeitsgrenzen vertrŠgliche Entwicklung zu schaffen; damit werden die Vertragsparteien einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Bevšlkerung und der Umwelt, zur Schonung der Ressourcen sowie zur Klimavorsorge leisten. Artikel 2 Grundverpflichtungen (1) Im Einklang mit diesem Protokoll streben die Vertragsparteien insbesondere folgendes an: a) Harmonisierung ihrer energiewirtschaftlichen Planung mit der allgemeinen Raumplanung im Alpenraum, b) Ausrichtung der Energieerzeugungs-, -transport- und -versorgungssysteme unter BerŸcksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes auf die allgemeine Optimierung des gesamten Infrastruktursystems im Alpenraum, -5-5 c) Reduzierung der energiebedingten Umweltbelastungen im Zuge der Optimierung der Energiedienstleistungen fŸr die Endverbraucher unter anderem nach Mšglichkeit durch - die Reduktion des Energiebedarfs durch den Einsatz effizienterer Technologien, - die verstŠrkte Deckung des verbleibenden Energiebedarfs aus erneuerbaren EnergietrŠgern, - die Optimierung der bestehenden Anlagen zur Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren EnergietrŠgern, d) Verminderung der BeeintrŠchtigungen von Umwelt und Landschaft durch die energietechnischen Infrastrukturen einschlie§lich jener zur Abfallentsorgung mittels Vorsorgema§nahmen bei neuen Anlagen und, soweit erforderlich, mittels Sanierungsma§nahmen bei bestehenden Anlagen. (2) Bei Errichtung neuer und erheblichem Ausbau bestehender grosser energietechnischer Infrastrukturen nehmen die Vertragsparteien im Rahmen der geltenden Rechtsordnung eine UmweltvertrŠglichkeitsprŸfung im alpinen Raum sowie eine Bewertung der rŠumlichen und sozioškonomischen Auswirkungen nach Artikel 12 vor; dies schlie§t das Anhšrungsrecht auf internationaler Ebene ein, wenn mšglicherweise grenzŸberschreitende Auswirkungen bestehen. (3) Sie berŸcksichtigen in ihrer Energiepolitik, da§ der Alpenraum zur Nutzung der erneuerbaren EnergietrŠger geeignet ist, und fšrdern die Zusammenarbeit im Rahmen der Entwicklungsprogramme in diesem Bereich. (4) Sie bewahren die Schutzgebiete mit ihren Pufferzonen, die Schon- und Ruhezonen sowie die unversehrten naturnahen Gebiete und Landschaften und optimieren die energietechnischen Infrastrukturen im Hinblick auf die unterschiedlichen Empfindlichkeits-, Belastbarkeits- und BeeintrŠchtigungsgrade der alpinen …kosysteme. (5) Die Vertragsparteien sind sich dessen bewusst, da§ eine geeignete Forschungs- und Entwicklungspolitik einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Alpen vor Umweltbelastungen durch energietechnische Infrastrukturen mittels Vorbeugungs- und Sanierungsma§nahmen leisten kann. Sie fšrdern deshalb die entsprechenden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den einschlŠgigen Bereichen sowie den Austausch relevanter Ergebnisse. (6) Die Vertragsparteien werden im Energiebereich bei der Entwicklung von Methoden zur besseren BerŸcksichtigung der Kostenwahrheit zusammenarbeiten. Artikel 3 †bereinstimmung mit dem Všlkerrecht und mit den anderen Politiken (1) Die DurchfŸhrung dieses Protokolls erfolgt in †bereinstimmung mit den geltenden všlkerrechtlichen Normen, insbesondere mit denen der Alpenkonvention und ihrer DurchfŸhrungsprotokolle sowie mit den geltenden všlkerrechtlichen †bereinkŸnften. -6-6 (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berŸcksichtigen, insbesondere in den Bereichen der Raumordnung und Regionalentwicklung, des Verkehrs, der Land- und Forstwirtschaft sowie des Tourismus, um mšgliche negative oder widersprŸchliche Auswirkungen im Alpenraum zu vermeiden. Artikel 4 Beteiligung der Gebietskšrperschaften (1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die fŸr die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskšrperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fšrdern, namentlich um sich gegenseitig verstŠrkende KrŠfte beim Vollzug der Energiepolitiken im Alpenraum sowie der sich daraus ergebenden Ma§nahmen zu nutzen und zu entwickeln. (2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskšrperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieserPolitiken und Ma§nahmen unter Wahrung ihrer ZustŠndigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt. (3) Die Vertragsparteien fšrdern die internationale Zusammenarbeit zwischen den mit Energie- und Umweltproblemen unmittelbar befa§ten Institutionen mit dem Ziel, einvernehmliche Lšsungen fŸr die gemeinsamen Probleme zu erreichen. Kapitel II Spezifische Ma§nahmen Artikel 5 Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung (1) Der Alpenraum erfordert geeignete Ma§nahmen zur Energieeinsparung und -verteilung sowie zur rationellen Energieverwendung, die a) dem rŠumlich weitgestreuten, hšhenmŠ§ig und jahreszeitlich sowie tourismusbedingt sehr schwankenden Energiebedarf, b) der šrtlichen VerfŸgbarkeit von erneuerbaren EnergietrŠgern, c) den durch die geomorphologische Beschaffenheit bedingten besonderen Auswirkungen von Luftimmissionen auf Becken und TŠler Rechnung tragen. -7-7 (2) Die Vertragsparteien sorgen fŸr eine umweltvertrŠglichere Energienutzung und fšrdern vorrangig die Energieeinsparung sowie die rationelle Energieverwendung insbesondere bei Produktionsprozessen, šffentlichen Dienstleistungen, gro§en Hotelbetrieben sowie Transport-, Sport- und Freizeitanlagen. (3) Sie beschlie§en Ma§nahmen und erlassen Bestimmungen insbesondere in folgenden Bereichen: a) Verbesserung der WŠrmedŠmmung bei GebŠuden und der Effizienz von WŠrmeverteilungssystemen, b) Leistungsoptimierung der Heizungs-, LŸftungs- und Klimaanlagen, c) DurchfŸhrung von periodischen Kontrollen und gegebenenfalls Reduktion der Schadstoffemissionen thermischer Anlagen, d) Energieeinsparung durch moderne technologische Verfahren zur Energieverwendung und -umwandlung, e) verbrauchsabhŠngige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, f) Planung und Fšrderung von Neubauten mit Niedrigenergietechnologie, g) Fšrderung und Umsetzung kommunaler/lokaler Energie- und Klimaschutzkonzepte unter BerŸcksichtigung der Ma§nahmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, h) energietechnische GebŠudesanierung bei Umbauten und Fšrderung des Einsatzes von umweltvertrŠglichen Heizungssystemen. Artikel 6 Erneuerbare EnergietrŠger (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer finanziellen Mšglichkeiten zur Fšrderung und zur bevorzugten Nutzung erneuerbarer EnergietrŠger unter umwelt- und landschaftsvertrŠglichen Bedingungen. (2) Sie unterstŸtzen auch den Einsatz dezentraler Anlagen zur Nutzung erneuerbarer EnergietrŠger wie Wasser, Sonne und Biomasse. (3) Sie unterstŸtzen den Einsatz erneuerbarer EnergietrŠger auch in Verbindung mit der bestehenden konventionellen Energieversorgung. (4) Die Vertragsparteien fšrdern insbesondere die rationelle Nutzung von Wasserressourcen und von Holz aus nachhaltiger Bergwaldwirtschaft zur Energieerzeugung. -8-8 Artikel 7 Wasserkraft (1) Die Vertragsparteien stellen sowohl bei neuen als auch soweit wie mšglich bei schon bestehenden Wasserkraftanlagen die škologische FunktionsfŠhigkeit der Flie§gewŠsser und die Unversehrtheit der Landschaften durch geeignete Ma§nahmen wie die Festlegung von Mindestabflu§mengen, die Umsetzung von Vorschriften zur Reduzierung der kŸnstlichen Wasserstandsschwankungen und die GewŠhrleistung der DurchgŠngigkeit fŸr die Fauna sicher. (2) Die Vertragsparteien kšnnen unter Einhaltung ihrer Sicherheits- und Umweltvorschriften Ma§nahmen zur Erhšhung der WettbewerbsfŠhigkeit bestehender Wasserkraftanlagen ergreifen. (3) Sie verpflichten sich des weiteren, den Wasserhaushalt in den Trinkwasserschutz- und Naturschutzgebieten mit ihren Pufferzonen, in den Schon- und Ruhezonen sowie in den unversehrten naturnahen Gebieten und Landschaften zu erhalten. (4) Die Vertragsparteien empfehlen die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Wasserkraftwerke vor einem Neubau. Auch im Fall der Wiederinbetriebnahme gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Ÿber die Erhaltung der FunktionsfŠhigkeit der GewŠsserškosysteme und anderer betroffener Systeme. (5) Die Vertragsparteien kšnnen im Rahmen ihres nationalen Rechts prŸfen, wie den Endverbrauchern alpiner Ressourcen marktgerechte Preise berechnet werden kšnnen und inwieweit die von der ansŠssigen Bevšlkerung im šffentlichen Interesse erbrachten Leistungen angemessen abgegolten werden kšnnen. Artikel 8 Energie aus fossilen Brennstoffen (1) Die Vertragsparteien gewŠhrleisten, da§ bei neuen thermischen Anlagen zur Strom- und/oder WŠrmeerzeugung aus fossilen EnergietrŠgern die besten verfŸgbaren Techniken zum Einsatz gelangen. Sie beschrŠnken bei bestehenden Anlagen im Alpenraum die Emissionen soweit wie mšglich durch den Einsatz dazu geeigneter Technologien und/oder Brennstoffe. -9-9 (2) Die Vertragsparteien prŸfen die technische und wirtschaftliche Machbarkeit sowie die škologische ZweckmŠ§igkeit des Ersatzes von thermischen Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, durch Anlagen, in denen erneuerbare EnergietrŠger zum Einsatz gelangen, und durch dezentrale Anlagen. (3) Zur wirksameren Energienutzung treffen die Vertragsparteien geeignete Ma§nahmen fŸr die Fšrderung der Kraft-WŠrme-Kopplung. (4) In grenznahen Gebieten sorgen sie soweit wie mšglich fŸr eine Harmonisierung und VerknŸpfung ihrer Emissions- und ImmissionsŸberwachungssysteme. Artikel 9 Kernkraft (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem umfassenden Informationsaustausch im Rahmen der internationalen †bereinkŸnfte Ÿber Kernkraftwerke und andere kerntechnische Anlagen, die Auswirkungen auf den Alpenraum haben oder haben kšnnten, mit dem Ziel eines dauerhaften Schutzes der Gesundheit der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestandes, ihrer Lebensgemeinschaften, LebensrŠume und deren Wechselbeziehungen. (2) DarŸber hinaus sorgen die Vertragsparteien soweit wie mšglich fŸr eine Harmonisierung und Vernetzung ihrer Systeme zur †berwachung der UmweltradioaktivitŠt. Artikel 10 Energietransport und -verteilung (1) Die Vertragsparteien streben die Rationalisierung und Optimierung der bestehenden Infrastrukturen an; dabei tragen sie den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit, die in hohem Ma§e empfindlichen …kosysteme sowie die Landschaft zu erhalten, und ergreifen erforderlichenfalls Ma§nahmen zum Schutz der Bevšlkerung und der alpinen Umwelt. (2) Bei Bauten von Stromleitungen und der entsprechenden Netzstationen, von Gas- und …lleitungen einschliesslich der Pump- und Kompressionsstationen und sonstigen Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Belastung von Bevšlkerung und Umwelt gering zu halten, wobei soweit wie mšglich bestehende Strukturen und LeitungsverlŠufe zu benutzen sind. -10-10 (3) Die Vertragsparteien tragen im Zusammenhang mit den Energieleitungen insbesondere der Bedeutung der Schutzgebiete, der dazu gehšrenden Puffer-, Schon- und Ruhezonen, den unversehrten naturnahen Gebieten und Landschaften sowie der Vogelwelt Rechnung. Artikel 11 Renaturierung und naturnahe ingenieurbauliche Methoden Die Vertragsparteien legen bei Vorprojekten beziehungsweise bei den nach geltendem Recht vorgesehenen UmweltvertrŠglichkeitsprŸfungen die Bedingungen fest, unter welchen die Renaturierung der Standorte und die Wiederherstellung der GewŠsser nach der Fertigstellung šffentlicher und privater energiewirtschaftlicher Bauten mit Auswirkungen auf die Umwelt und die …kosysteme im Alpenraum zu erfolgen hat; dabei sind soweit mšglich, naturnahe ingenieurbauliche Methoden anzuwenden. Artikel 12 UmweltvertrŠglichkeitsprŸfung (1) Die Vertragsparteien fŸhren bei der Planung energiewirtschaftlicher Anlagen nach den Artikeln 7, 8, 9 und 10 dieses Protokolls sowie bei wesentlichen €nderungen dieser Anlagen im voraus UmweltvertrŠglichkeitsprŸfungen gemŠ§ den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den internationalen †bereinkŸnften und Vereinbarungen durch. (2) Die Vertragsparteien stimmen Ÿberein, da§ die beste verfŸgbare Technik zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen soweit wie mšglich angewendet werden soll und da§ unter den verschiedenen Mšglichkeiten gegebenenfalls auch der Abbau stillgelegter umweltbelastender Anlagen vorzusehen ist. Artikel 13 Abstimmung (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Vorhaben, die grenzŸberschreitende Auswirkungen haben kšnnen, vorherige Konsultationen bezŸglich ihrer Folgen durchzufŸhren. (2) Bei Vorhaben, die grenzŸberschreitende Auswirkungen haben kšnnen, mu§ den betroffenen Vertragsparteien Gelegenheit gegeben werden, rechtzeitig eine eigene Stellungnahme abzugeben; diese ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angemessen zu berŸcksichtigen. -11-11 Artikel 14 Weitergehende Ma§nahmen Die Vertragsparteien kšnnen Ma§nahmen im Energiebereich und solche zur nachhaltigen Entwicklung ergreifen, welche Ÿber die in diesem Protokoll vorgesehenen Ma§nahmen hinausgehen. Kapitel III Forschung, Bildung und Information Artikel 15 Forschung und Beobachtung (1) Die Vertragsparteien fšrdern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit und unter BerŸcksichtigung der auf den verschiedenen nationalen und internationalen Ebenen schon vorhandenen Ergebnisse Forschungen und systematische Beobachtungen, die der Umsetzung dieses Protokolls dienen, insbesondere Ÿber Methoden und Kriterien zur Analyse und Bewertung der Umwelt- und Klimaauswirkungen sowie Ÿber spezifische Technologien zur Energieeinsparung und rationellen Energienutzung im Alpenraum. (2) Sie berŸcksichtigen die Forschungsergebnisse bei der Bestimmung und †berprŸfung der energiepolitischen Ziele und Ma§nahmen sowie bei der Bildung und Beratung der Bevšlkerung, der Wirtschaft und der Gebietskšrperschaften auf šrtlicher Ebene. (3) Die Vertragsparteien sorgen dafŸr, da§ die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einflie§en und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung šffentlich zugŠnglich gemacht werden. Artikel 16 Bildung und Information (1) Die Vertragsparteien fšrdern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der …ffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Ma§nahmen und DurchfŸhrung dieses Protokolls. -12-12 (2) Sie setzen sich insbesondere dafŸr ein, Ausbildung, Weiterbildung und Beratung im Energiebereich zu fšrdern und dabei den Umwelt-, Natur- und Klimaschutz einzubeziehen. Kapitel IV DurchfŸhrung, Kontrolle und Bewertung Artikel 17 DurchfŸhrung Die Vertragsparteien verpflichten sich, die DurchfŸhrung dieses Protokolls durch geeignete Ma§nahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen. Artikel 18 Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen (1) Die Vertragsparteien erstatten dem StŠndigen Ausschu§ regelmŠ§ig Bericht Ÿber die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Ma§nahmen. In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Ma§nahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung. (2) Der StŠndige Ausschu§ prŸft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch zusŠtzliche Informationen von den Vertragsparteien anfordern oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen. (3) Der StŠndige Ausschu§ erstellt fŸr die Alpenkonferenz einen Bericht Ÿber die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll durch die Vertragsparteien. (4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Verletzung der Verpflichtungen feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden. -13-13 Artikel 19 Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen (1) Die Vertragsparteien ŸberprŸfen und beurteilen regelmŠ§ig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete €nderungen des Protokolls in die Wege leiten. (2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskšrperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlŠgig tŠtigen nichtstaatlichen Organisationen kšnnen angehšrt werden. Kapitel V Schlu§bestimmungen Artikel 20 VerhŠltnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll (1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne des Artikels 2 und der anderen einschlŠgigen Artikel der Alpenkonvention. (2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention kšnnen Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine KŸndigung der Alpenkonvention gilt zugleich als KŸndigung dieses Protokolls. (3) Entscheidet die Alpenkonferenz Ÿber Fragen in bezug auf dieses Protokoll, so sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls abstimmungsberechtigt. Artikel 21 Unterzeichnung und Ratifikation (1) Dieses Protokoll liegt fŸr die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die EuropŠische Gemeinschaft am 16. Oktober 1998 sowie ab dem 16. November 1998 bei der Republik …sterreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf. -14-14 (2) Dieses Protokoll tritt fŸr die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) FŸr die Vertragsparteien, die spŠter ihre Zustimmung ausdrŸcken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer €nderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geŠnderten Fassung. Artikel 22 Notifikationen Der Verwahrer notifiziert jedem in der PrŠambel genannten Staat und der EuropŠischen Gemeinschaft in bezug auf dieses Protokoll a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens, d) jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene ErklŠrung, e) jede von einer Vertragspartei notifizierte KŸndigung, einschlie§lich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Bled am 16. Oktober 1998 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik …sterreich hinterlegt wird. Der Verwahrer Ÿbermittelt den Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften. FŸr die Bundesrepublik Deutschland FŸr die Franzšsische Republik FŸr die Italienische Republik FŸr das FŸrstentum Liechtenstein FŸr das FŸrstentum Monaco -15-15 FŸr die Republik …sterreich FŸr die Schweizerische Eidgenossenschaft FŸr die Republik Slowenien FŸr die EuropŠische Gemeinschaft PROTOKOLL ZUR DURCHF†HRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH VERKEHR PROTOKOLL ãVERKEHRÒ - 2 - PrŠambel Die Bundesrepublik Deutschland, die Franzšsische Republik, die Italienische Republik, das FŸrstentum Liechtenstein, das FŸrstentum Monaco, die Republik …sterreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien, sowie die EuropŠische Gemeinschaft - in ErfŸllung ihres Auftrags aufgrund des †bereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen; in ErfŸllung ihrer Verpflichtungen gemŠ§ Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Alpenkonvention; im Bewusstsein, dass der Alpenraum ein Gebiet umfasst, das durch besonders empfindliche …kosysteme und Landschaften, oder durch geografische und topografische VerhŠltnisse, welche die Schadstoff- und LŠrmbelastung verstŠrken, oder durch einzigartige Naturressourcen oder ein einzigartiges Kulturerbe gekennzeichnet ist; im Bewusstsein, dass ohne geeignete Ma§nahmen aufgrund der verstŠrkten Integration der MŠrkte, der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung und des Freizeitverhaltens der Verkehr und die verkehrsbedingten Umweltbelastungen weiterhin ansteigen werden; - 3 - in der †berzeugung, dass die ansŠssige Bevšlkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken; im Bewusstsein, dass der Verkehr in seinen Auswirkungen nicht umweltneutral ist und verkehrsbedingte Umweltbelastungen wachsende škologische, gesundheitliche und sicherheitstechnische Belastungen und Risiken schaffen, die ein gemeinsames Vorgehen erfordern; im Bewusstsein, dass beim Transport gefŠhrlicher GŸter zur GewŠhrleistung der Sicherheit verstŠrkte Ma§nahmen notwendig sind; im Bewusstsein, dass umfassende Beobachtung, Forschung, Information und Beratung erforderlich sind, um die ZusammenhŠnge zwischen Verkehr, Gesundheit, Umwelt und wirtschaftlicher Entwicklung aufzuzeigen und die Notwendigkeit einer Verminderung der Umweltbelastungen einsichtig zu machen; im Bewusstsein, dass eine auf die GrundsŠtze der Nachhaltigkeit ausgerichtete Verkehrspolitik im Alpenraum nicht nur im Interesse der alpinen, sondern auch der ausseralpinen Bevšlkerung steht und auch zur Sicherung der Alpen als Lebens-, Natur- und Wirtschaftsraum zwingend ist; im Bewusstsein, dass einerseits das heutige Potential der VerkehrstrŠger teilweise nur ungenŸgend ausgenutzt und andererseits der Bedeutung der Infrastrukturen fŸr umweltfreundlichere Transportsysteme wie Bahn, Schifffahrt und kombinierte Systeme sowie der transnationalen KompatibilitŠt und OperabilitŠt der verschiedenen Verkehrsmittel nur ungenŸgend Rechnung getragen wird, und es daher erforderlich ist, diese Transportsysteme durch eine wesentliche VerstŠrkung der Netze innerhalb und au§erhalb der Alpen zu optimieren; im Bewusstsein, dass raumplanerische und wirtschaftspolitische Entscheidungen innerhalb wie au§erhalb der Alpen von grš§ter Bedeutung fŸr die Verkehrsentwicklung im Alpenraum sind; im Bestreben, einen entscheidenden Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie zu einer Verbesserung der LebensqualitŠt zu leisten und demzufolge das Verkehrsaufkommen zu reduzieren, die Verkehrsabwicklung in umweltschonender Weise zu gestalten und die EffektivitŠt und Effizienz bestehender Verkehrssysteme zu erhšhen; in der †berzeugung, dass wirtschaftliche Interessen, gesellschaftliche Anforderungen und škologische Erfordernisse miteinander in Einklang zu bringen sind; in Achtung der bilateralen und multilateralen Abkommen, insbesondere im Verkehrsbereich, von Vertragsparteien mit der EuropŠischen Gemeinschaft; - 4 - in der †berzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzŸbergreifend gelšst werden kšnnen und gemeinsame Ma§nahmen der Alpenstaaten erforderlich machen - sind wie folgt Ÿbereingekommen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Ziele (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer nachhaltigen Verkehrspolitik, die a) Belastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Ma§ senkt, das fŸr Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren LebensrŠume ertrŠglich ist, unter anderem durch eine verstŠrkte Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des GŸterverkehrs, auf die Schiene, vor allem durch Schaffung geeigneter Infrastrukturen und marktkonformer Anreize; b) zur nachhaltigen Entwicklung des Lebens- und Wirtschaftsraumes als Lebens- grundlage der im Alpenraum wohnenden Bevšlkerung durch eine alle VerkehrstrŠger umfassende, aufeinander abgestimmte Verkehrspolitik der Vertragsparteien beitrŠgt; c) dazu beitrŠgt, Einwirkungen, die die Rolle und die Ressourcen des Alpenraums - dessen Bedeutung Ÿber seine Grenzen hinausreicht - sowie den Schutz seiner KulturgŸter und naturnahen Landschaften gefŠhrden, zu mindern und soweit wie mšglich zu vermeiden; d) den inneralpinen und alpenquerenden Verkehr durch Steigerung der EffektivitŠt und Effizienz der Verkehrssysteme und durch Fšrderung umwelt- und ressourcen- schonenderer VerkehrstrŠger unter wirtschaftlich tragbaren Kosten gewŠhrleistet; e) faire Wettbewerbsbedingungen unter den einzelnen VerkehrstrŠgern gewŠhrleistet. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Verkehrsbereich unter Wahrung des Vor- sorge-, Vermeidungs- und Verursacherprinzips zu entwickeln. - 5 - Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls bedeuten: ãalpenquerender VerkehrÒ: Verkehr mit Ziel und Quelle au§erhalb des Alpenraumes; ãinneralpiner VerkehrÒ: Verkehr mit Ziel und Quelle im Alpenraum (Binnenverkehr) inklusive Verkehr mit Ziel oder Quelle im Alpenraum; ãertrŠgliche Belastungen und RisikenÒ: Belastungen und Risiken, die im Rahmen von UmweltvertrŠglichkeitsprŸfungen und Risikoanalysen zu definieren sind mit dem Ziel, einem weiteren Anstieg der Belastungen und Risiken Einhalt zu gebieten und diese sowohl bei Neubauten wie bei bestehenden Infrastrukturen mit erheblichen rŠumlichen Auswirkungen durch entsprechende Massnahmen soweit erforderlich zu verringern; ãexterne KostenÒ: Kosten, die nicht vom Nutzer von GŸtern oder Diensten getragen werden. Sie umfassen die Kosten fŸr die Infrastruktur, wo diese nicht angelastet werden, die Kosten fŸr Umweltverschmutzung, LŠrm, verkehrsbedingte Personen- und SachschŠden; ãgro§e Neubauten oder wesentliche €nderungen oder Ausbauten vorhandener Verkehrsin- frastrukturenÒ: Infrastrukturvorhaben mit Auswirkungen, welche nach UVP-Recht oder Bestimmungen internationaler Vereinbarungen UmweltvertrŠglichkeitsprŸfungen unterliegen; ãhochrangige Stra§enÒ: alle Autobahnen und mehrbahnige, kreuzungsfreie oder in der Verkehrswirkung Šhnliche Strassen; ãUmweltqualitŠtszieleÒ: Ziele, welche den angestrebten Umweltzustand unter BerŸck- sichtigung škosystemarer ZusammenhŠnge beschreiben; sie geben bei Bedarf aktualisierbare, sachlich, rŠumlich und zeitlich definierte QualitŠten von SchutzgŸtern an; ãUmweltqualitŠtsstandardsÒ: konkrete Bewertungsma§stŠbe fŸr die Erreichung von UmweltqualitŠtszielen; sie definieren fŸr bestimmte Parameter die angestrebten Resultate, das Messverfahren oder die Rahmenbedingungen; ãUmweltindikatorenÒ: Umweltindikatoren messen oder bewerten den Zustand der Um- weltbelastung und begrŸnden Prognosen Ÿber ihre Entwicklung; ãVorsorgeprinzipÒ: jenes Prinzip, demzufolge Ma§nahmen zur Vermeidung, BewŠltigung oder Verringerung schwerer oder irreversibler Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt nicht mit der BegrŸndung aufgeschoben werden dŸrfen, dass die wissenschaftliche Forschung noch keinen eindeutigen Kausalzusammenhang zwischen den fraglichen Einwirkungen einerseits und ihrer potentiellen SchŠdlichkeit fŸr die Gesundheit und die Umwelt andererseits nachgewiesen hat; ãVerursacherprinzipÒ: inklusive der Anlastung der Folgewirkungen ist jenes Prinzip, demzufolge die Kosten fŸr die Vermeidung, BewŠltigung und Verringerung der Umweltbelastung und fŸr die Sanierung der Umwelt zu Lasten des Verursachers gehen. Die - 6 - Verursacher mŸssen soweit wie mšglich die gesamten Kosten der Verkehrsauswirkungen auf Gesundheit und Umwelt tragen; ãZweckmŠ§igkeitsprŸfungÒ: PrŸfverfahren gemŠ§ der nationalen Gesetzgebung anlŠsslich der Planung gro§er Neubauten oder wesentlicher €nderungen oder Ausbauten vorhandener Verkehrsinfrastrukturen, welches AbklŠrungen betreffend die verkehrspolitische Notwendigkeit sowie die verkehrlichen, škologischen, škonomischen und soziokulturellen Auswirkungen umfasst. Artikel 3 Nachhaltiger Verkehr und MobilitŠt (1) Um den Verkehr unter den Rahmenbedingungen der Nachhaltigkeit zu entwickeln, verpflichten sich die Vertragsparteien, mit einer aufeinander abgestimmten Umwelt- und Verkehrspolitik zur Begrenzung verkehrsbedingter Belastungen und Risiken a) den Belangen der Umwelt derart Rechung zu tragen, dass aa) der Verbrauch von Ressourcen auf ein Ma§ gesenkt wird, welches sich soweit mšglich innerhalb der natŸrlichen ReproduktionsfŠhigkeit bewegt; bb) die Freisetzung von Stoffen auf ein Ma§ reduziert wird, welches die TragfŠ- higkeit der betroffenen Umweltmedien nicht Ÿberfordert; cc) die StoffeintrŠge in die Umwelt auf ein Ma§ begrenzt werden, das BeeintrŠch- tigungen škologischer Strukturen und natŸrlicher StoffkreislŠufe vermeidet; b) den Belangen der Gesellschaft derart Rechnung zu tragen, dass aa) die Erreichbarkeit von Menschen, ArbeitsplŠtzen, GŸtern und Dienstleistungen auf umweltschonende, energie- und raumsparende sowie effiziente Weise er- mšglicht und eine ausreichende Grundversorgung garantiert wird; bb) die Gesundheit der Menschen nicht gefŠhrdet und das Risiko von Umweltka- tastrophen sowie Zahl und Schwere von UnfŠllen reduziert werden; c) den Belangen der Wirtschaft derart Rechnung zu tragen, dass aa) die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs erhšht und die externen Kosten in- ternalisiert werden; bb) die optimale Auslastung der vorhandenen Infrastruktur gefšrdert wird; cc) die ArbeitsplŠtze der wettbewerbsfŠhigen Betriebe und Unternehmen in den einzelnen Wirtschaftssektoren gesichert werden; d) aufgrund der besonderen Topographie der Alpen verstŠrkte Ma§nahmen zur LŠrmbekŠmpfung zu ergreifen. (2) In †bereinstimmung mit den geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien zur Entwicklung von nationalen, regionalen und lokalen Zielvorgaben, Strategien und Ma§nahmen, die a) den unterschiedlichen naturrŠumlichen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Gegebenheiten sowie den unterschiedlichen BedŸrfnissen Rechnung tragen; b) die Entwicklung der verkehrsbedingten Umweltbelastungen durch eine Kombination von škonomischen Instrumenten, Raumordnungs- und Verkehrsplanungsma§nahmen beschrŠnken. - 7 - Artikel 4 BerŸcksichtigung der Ziele in den anderen Politiken (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berŸcksichtigen. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen anderer Politiken, Strategien und Konzepte auf den Verkehrsbereich vorausschauend und zurŸckblickend zu ŸberprŸfen. Artikel 5 Beteiligung der Gebietskšrperschaften (1) Die Vertragsparteien fšrdern die internationale Zusammenarbeit zwischen den zustŠndigen Institutionen, um grenzŸberschreitend bestmšgliche und aufeinander ab- gestimmte Lšsungen zu erreichen. (2) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen ihrer geltenden staatlichen Ordnung die fŸr die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskšrperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fšrdern, namentlich um sich gegenseitig verstŠrkende KrŠfte beim Vollzug der Verkehrspolitiken sowie der sich daraus ergebenden Ma§nahmen zu nutzen und zu entwickeln. (3) Die unmittelbar betroffenen Gebietskšrperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Ma§nahmen unter Wahrung ihrer ZustŠndigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt. Artikel 6 Weitergehende nationale Regelungen Die Vertragsparteien kšnnen zum Schutz des škologisch sensiblen Alpenraumes vorbehaltlich der Bestimmungen geltender internationaler Vereinbarungen aufgrund bestimmter, insbesondere naturrŠumlicher Gegebenheiten oder aus GrŸnden der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes Ma§nahmen treffen, welche Ÿber die in diesem Protokoll vorgesehenen Ma§nahmen hinausgehen. - 8 - Kapitel II Spezifische Ma§nahmen A) Strategien, Konzepte, Planungen Artikel 7 Allgemeine verkehrspolitische Strategie (1) Im Interesse der Nachhaltigkeit verpflichten sich die Vertragsparteien, eine rationelle und sichere Abwicklung des Verkehrs in einem grenzŸberschreitend aufeinander abgestimmten Verkehrsnetzwerk umzusetzen, welches a) VerkehrstrŠger, -mittel und -arten aufeinander abstimmt sowie die IntermodalitŠt begŸnstigt; b) im Alpenraum bestehende Verkehrssysteme und -infrastrukturen unter anderem durch den Einsatz von Telematik bestmšglich nutzt und dem Verursacher, nach Belastungen differenziert, externe Kosten und Infrastrukturkosten anlastet; c) mit raumordnerischen und strukturellen Ma§nahmen eine Verkehrsbeeinflussung zugunsten der Verlagerung der Transportleistungen im Personen- und GŸterverkehr auf das jeweils umweltvertrŠglichere Verkehrsmittel und intermodale Transportsysteme begŸnstigt; d) die Reduktionspotentiale im Verkehrsaufkommen erschlie§t und nutzt. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Ma§nahmen bestmšglich vorzunehmen a) zur Sicherung der Verkehrswege vor Naturgefahren sowie b) in Gebieten mit besonderen Belastungen aus dem Verkehr zum Schutze der Menschen und der Umwelt; c) zur schrittweisen Reduktion der Schadstoff- und LŠrmemission aller VerkehrstrŠger auch auf der Grundlage der bestverfŸgbaren Technologie; d) die Verkehrssicherheit zu erhšhen. Artikel 8 Projektevaluations- und zwischenstaatliches Konsultationsverfahren (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei gro§en Neubauten und wesentlichen €nde- rungen oder Ausbauten vorhandener Verkehrsinfrastrukturen ZweckmŠ§igkeitsprŸfungen, UmweltvertrŠglichkeitsprŸfungen und Risikoanalysen vorzunehmen und deren Resultaten im Hinblick auf die Ziele dieses Protokolls Rechnung zu tragen. - 9 - (2) Planungen fŸr Verkehrsinfrastrukturen im Alpenraum sind zu koordinieren und zu konzertieren. Jede Vertragspartei verpflichtet sich bei Vorhaben mit erheblichen grenzŸberschreitenden Auswirkungen, spŠtestens nach Vorlage der PrŸfungen vorherige Konsultationen mit den davon betroffenen Vertragsparteien durchzufŸhren. Diese Bestimmungen prŠjudizieren nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Bau von Verkehrsinfrastrukturen vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Protokolls im Rahmen ihrer Rechtsordnung beschlossen sind oder fŸr die der Bedarf gesetzlich festgestellt ist. (3) Die Vertragsparteien unterstŸtzen die stŠrkere Einbeziehung der Transportkomponente in das Umweltmanagement der Unternehmen in ihren LŠndern. B) Technische Ma§nahmen Artikel 9 …ffentlicher Verkehr Zur nachhaltigen Aufrechterhaltung und Verbesserung der Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur sowie der Erholungs- und FreizeitattraktivitŠt des Alpenraumes verpflichten sich die Vertragsparteien, die Einrichtung und den Ausbau kundenfreundlicher und umweltgerechter šffentlicher Verkehrssysteme zu fšrdern. Artikel 10 Eisenbahn- und Schiffsverkehr (1) Um die besondere Eignung der Eisenbahn fŸr die BewŠltigung des Verkehrs Ÿber lange Distanzen sowie ihr Netz fŸr die wirtschaftliche und touristische Erschlie§ung der Alpenregion besser auszunutzen, unterstŸtzen die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer ZustŠndigkeiten, a) die Verbesserung der Bahninfrastrukturen durch den Bau und die Entwicklung gro§er alpenquerender Achsen einschlie§lich der AnschlŸsse und angepasster Terminals; b) die weitere betriebliche Optimierung sowie Modernisierung der Eisenbahn, insbesondere im grenzŸberschreitenden Verkehr; c) Ma§nahmen mit dem Ziel, insbesondere den GŸtertransport Ÿber lŠngere Distanzen auf die Eisenbahn zu verlagern und die Tarifierung der Verkehrsinfrastrukturen stŠrker zu harmonisieren; d) intermodale Transportsysteme sowie die Weiterentwicklung der Eisenbahn; e) die verstŠrkte Nutzung der Eisenbahn und die Schaffung kundenfreundlicher Synergien zwischen dem Personenfern- und dem Regional- sowie Ortsverkehr. - 10 - (2) Die Vertragsparteien unterstŸtzen verstŠrkte Bestrebungen, zur Verringerung des Anteils des TransitgŸterverkehrs auf dem Landwege die KapazitŠten der Schifffahrt vermehrt zu nutzen. Artikel 11 Stra§enverkehr (1) Die Vertragsparteien verzichten auf den Bau neuer hochrangiger Stra§en fŸr den alpenquerenden Verkehr. (2) Ein hochrangiges Stra§enprojekt fŸr den inneralpinen Verkehr kann nur dann verwirklicht werden, wenn a) die in der Alpenkonvention in Artikel 2 Abs. 2 lit. j festgelegten Zielsetzungen durch Vornahme entsprechender Vorsorge- oder Ausgleichsma§nahmen aufgrund des Ergebnisses einer UmweltvertrŠglichkeitsprŸfung erreicht werden kšnnen, b) die BedŸrfnisse nach TransportkapazitŠten nicht durch eine bessere Auslastung bestehender Stra§en- und BahnkapazitŠten, durch den Aus- oder Neubau von Bahn- und Schiffahrtsinfrastrukturen und die Verbesserung des Kombinierten Verkehrs sowie durch weitere verkehrsorganisatorische Ma§nahmen erfŸllt werden kšnnen, c) die ZweckmŠ§igkeitsprŸfung ergeben hat, dass das Projekt wirtschaftlich ist, die Risiken beherrscht werden und die UmweltvertrŠglichkeitsprŸfung positiv ausgefallen ist und d) den RaumordnungsplŠnen/-programmen und der nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen wird. (3) Aufgrund der geografischen VerhŠltnisse und der Siedlungsstruktur des Alpenraumes, welche nicht in allen FŠllen eine effiziente Bedienung mit šffentlichen Verkehrsmitteln erlauben, erkennen die Vertragsparteien in diesen Randgebieten gleichwohl die Notwendigkeit der Schaffung und Erhaltung von ausreichenden Verkehrsinfrastrukturen fŸr einen funktionierenden Individualverkehr an. Artikel 12 Luftverkehr (1) Ohne dies auf andere Regionen zu beziehen, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Umweltbelastungen des Flugverkehrs einschlie§lich des FluglŠrms soweit wie mšglich zu senken. Unter Beachtung der Ziele dieses Protokolls bemŸhen sie sich, das Absetzen aus Luftfahrzeugen au§erhalb von FlugplŠtzen einzuschrŠnken und erforderlichenfalls zu verbieten. Zum Schutz der Wildfauna treffen die Vertragsstaaten geeignete Ma§nahmen, um den nichtmotorisierten Freizeit-Luftverkehr zeitlich und šrtlich einzuschrŠnken. - 11 - (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das šffentliche Verkehrssystem von den alpennahen FlughŠfen in die verschiedenen Alpenregionen zu verbessern, um in der Lage zu sein, die Verkehrsnachfrage zu befriedigen, ohne dadurch die Belastung der Umwelt zu erhšhen. In diesem Zusammenhang begrenzen die Vertragsparteien soweit wie mšglich den Neubau von FlughŠfen und den erheblichen Ausbau von bestehenden FlughŠfen im Alpenraum. Artikel 13 Touristische Anlagen (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verkehrlichen Auswirkungen weiterer Er- schlie§ungen mit touristischen Anlagen unter BerŸcksichtigung der Ziele dieses Protokolls zu ŸberprŸfen und soweit erforderlich Vorsorge- und Ausgleichsma§nahmen zur Erreichung der Ziele dieses oder anderer Protokolle zu ergreifen. Dabei ist dem šffentlichen Verkehr Vorrang einzurŠumen. (2) Die Vertragsparteien unterstŸtzen die Schaffung und Erhaltung von verkehrsberuhigten und verkehrsfreien Zonen, die Einrichtung autofreier Tourismusorte sowie Ma§nahmen zur Fšrderung der autofreien Anreise und des autofreien Aufenthalts von UrlaubsgŠsten. Artikel 14 Kostenwahrheit Um auf Verkehrslenkungseffekte durch eine bessere Anrechnung der wahren Kosten der verschiedenen VerkehrstrŠger hinzuwirken, einigen sich die Vertragsparteien auf die Umsetzung des Verursacherprinzips und unterstŸtzen die Entwicklung und Anwendung eines Berechnungssystems zur Ermittlung der Wegekosten und der externen Kosten. Ziel ist es, schrittweise verkehrsspezifische Abgabensysteme einzufŸhren, die es erlauben, auf gerechte Weise die wahren Kosten zu decken. Dabei sollen Systeme eingefŸhrt werden, die a) den Einsatz der umweltfreundlichsten VerkehrstrŠger und -mittel begŸnstigen; b) zu einer ausgewogeneren Nutzung der Verkehrsinfrastrukturen fŸhren; c) Anreize bieten, Potentiale škologischer und sozioškonomischer Belastungsminderung mit strukturellen und raumordnerischen Ma§nahmen der Verkehrsbeeinflussung vermehrt zu nutzen. - 12 - C) Beobachtung und Kontrolle Artikel 15 Angebot und Nutzung von Verkehrsinfrastrukturen (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Stand und die Entwicklung sowie die Nutzung beziehungsweise Verbesserung der hochrangigen Verkehrsinfrastruktur und Verkehrssysteme und die Reduktion der Umweltbelastungen nach einheitlichem Muster in einem Referenzdokument festzuhalten und periodisch zu aktualisieren. (2) Auf der Grundlage dieses Referenzdokumentes ŸberprŸfen die Vertragsparteien, inwieweit Umsetzungsma§nahmen zur Erreichung und zur Weiterentwicklung der Ziele der Alpenkonvention und insbesondere dieses Protokolls beitragen. Artikel 16 UmweltqualitŠtsziele, Standards und Indikatoren (1) Die Vertragsparteien legen UmweltqualitŠtsziele zur Erreichung eines nachhaltigen Verkehrs fest und setzen sie um. (2) Sie stimmen darin Ÿberein, dass es notwendig ist, Ÿber Standards und Indikatoren zu verfŸgen, welche den spezifischen VerhŠltnissen des Alpenraumes angepasst sind. (3) Die Anwendung dieser Standards und dieser Indikatoren zielt darauf ab, die Entwicklung der Belastungen der Umwelt und der Gesundheit durch den Verkehr zu bemessen. - 13 - Kapitel III Koordination, Forschung, Bildung und Information Artikel 17 Koordination und Information Die Vertragsparteien vereinbaren, nach Bedarf gemeinsame Treffen durchzufŸhren, um a) die Auswirkungen der nach diesem Protokoll ergriffenen Ma§nahmen zu ŸberprŸfen; b) sich vor wichtigen verkehrspolitischen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die anderen Vertragsstaaten gegenseitig zu konsultieren; c) den Austausch von Informationen zur Umsetzung dieses Protokolls zu fšrdern und dabei vorrangig die vorhandenen Informationssysteme zu nutzen; d) sich vor wichtigen verkehrspolitischen Entscheidungen zu verstŠndigen, um diese insbesondere in eine aufeinander abgestimmte, grenzŸberschreitende Raumordnungspolitik einzubetten. Artikel 18 Forschung und Beobachtung (1) Die Vertragsparteien fšrdern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen Ÿber Wechselbeziehungen zwischen Verkehr und Umwelt im Alpenraum sowie Ÿber spezifische technologische Entwicklungen, welche die Wirtschaftlichkeit umweltfreundlicher Verkehrssysteme steigern. (2) Den Ergebnissen der gemeinsamen Forschung und Beobachtung ist anlŠsslich der †berprŸfung der Umsetzung dieses Protokolls gebŸhrend Rechnung zu tragen, namentlich bei der Ausarbeitung von Methoden und Kriterien, welche die Beschreibung einer nachhaltigen Verkehrsentwicklung erlauben. (3) Die Vertragsparteien sorgen dafŸr, dass die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einflie§en und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung šffentlich zugŠnglich gemacht werden. (4) Die Vertragsparteien unterstŸtzen anwendungsorientierte Pilotprojekte zur Umsetzung nachhaltiger Verkehrskonzepte und -technologien. - 14 - (5) Die Vertragsparteien unterstŸtzen die Untersuchungen Ÿber die Anwendbarkeit von Methoden der verkehrstrŠgerŸbergreifenden, strategischen UmweltprŸfung. Artikel 19 Bildung und Information der …ffentlichkeit Die Vertragsparteien fšrdern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der …ffent- lichkeit im Hinblick auf Ziele, Ma§nahmen und DurchfŸhrung dieses Protokolls. Kapitel IV Kontrolle und Bewertung Artikel 20 Umsetzung Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Umsetzung dieses Protokolls durch geeignete Ma§nahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen. Artikel 21 Kontrolle der Einhaltung der Protokollpflichten (1) Die Vertragsparteien erstatten dem StŠndigen Ausschuss regelmŠ§ig Bericht Ÿber die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Ma§nahmen. In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Ma§nahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung. (2) Der StŠndige Ausschuss prŸft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch zusŠtzliche Informationen von den Vertragsparteien anfordern oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen. (3) Der StŠndige Ausschuss erstellt fŸr die Alpenkonferenz einen Bericht Ÿber die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll durch die Vertragsparteien. - 15 - (4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Verletzung der Verpflichtungen feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden. Artikel 22 Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen (1) Die Vertragsparteien ŸberprŸfen und beurteilen regelmŠ§ig die in diesem Protokoll ent- haltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete €nderungen des Protokolls in die Wege leiten. (2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskšrperschaften an die- ser Bewertung beteiligt. Die einschlŠgig tŠtigen nichtstaatlichen Organisationen kšnnen angehšrt werden. Kapitel V Schlussbestimmungen Artikel 23 VerhŠltnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll (1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne des Artikels 2 und der anderen einschlŠgigen Artikel der Alpenkonvention. (2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention kšnnen Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine KŸndigung der Alpenkonvention gilt zugleich als KŸndigung dieses Protokolls. (3) Entscheidet die Alpenkonferenz Ÿber Fragen in bezug auf dieses Protokoll, so sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls abstimmungsberechtigt. - 16 - Artikel 24 Unterzeichnung und Ratifizierung (1) Dieses Protokoll liegt fŸr die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die EuropŠi- sche Gemeinschaft am 31. Oktober 2000 sowie ab dem 6. November 2000 bei der Republik …sterreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Protokoll tritt fŸr die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) FŸr die Vertragsparteien, die spŠter ihre Zustimmung ausdrŸcken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer €nderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geŠnderten Fassung. Artikel 25 Notifikationen Der Verwahrer notifiziert jedem in der PrŠambel genannten Staat und der EuropŠischen Gemeinschaft in bezug auf dieses Protokoll a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens; d) jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene ErklŠrung; e) jede von einer Vertragspartei notifizierte KŸndigung, einschlie§lich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. - 17 - Geschehen zu Luzern am 31. Oktober 2000 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik …sterreich hinterlegt wird. Der Verwahrer Ÿbermittelt den Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften. FŸr die Bundesrepublik Deutschland, FŸr die Franzšsische Republik, FŸr die Italienische Republik, FŸr das FŸrstentum Liechtenstein, FŸr das FŸrstentum Monaco, FŸr die Republik …sterreich, FŸr die Schweizerische Eidgenossenschaft, FŸr die Republik Slowenien, FŸr die EuropŠische Gemeinschaft. PROTOKOLL ZUR DURCHF†HRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 †BER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN -2- Die Bundesrepublik Deutschland, die Franzšsische Republik, die Italienische Republik, das FŸrstentum Liechtenstein, das FŸrstentum Monaco, die Republik …sterreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien sowie die EuropŠische Gemeinschaft, Vertragsparteien des †bereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) - in dem Bestreben, ein wirksames Konsultations- und Streitbeilegungsverfahren fŸr die Alpenkonvention und ihre Protokolle auszuarbeiten - sind wie folgt Ÿbereingekommen: Artikel 1 Im Falle einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien Ÿber die Auslegung oder Anwendung der Alpenkonvention oder eines ihrer Protokolle bemŸhen sich die Vertragsparteien vorrangig um Eine Beilegung im Konsultationsweg. -3- Artikel 2 Ist eine Streitigkeit innerhalb von 6 Monaten nach schriftlichem Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien auf Konsultationen nicht beigelegt, kann eine beteiligte Partei durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei und den Vorsitz der Alpenkonferenz ein Schiedsverfahren zur Streitbeilegung nach den folgenden Bestimmungen einleiten. Der Vorsitz informiert unverzŸglich alle Vertragsparteien darŸber. Artikel 3 Zur DurchfŸhrung eines Schiedsverfahrens im Sinne von Artikel 2 wird ein Schiedsgericht bestehend aus drei Mitgliedern wie folgt gebildet: a) Jede der Streitparteien bestimmt ein Mitglied des Schiedsgerichts. Hat eine der Streitparteien innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Artikel 2 genannten Mitteilung beim Vorsitz ein Mitglied nicht bestimmt, so erfolgt die Bestimmung auf Ersuchen der anderen Streitpartei durch den GeneralsekretŠr des StŠndigen Schiedshofs in Den Haag innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen. b) Der PrŠsident des Schiedsgerichts wird einvernehmlich von den beiden nach Buchstabe a) bestimmten Mitgliedern ernannt. Wird innerhalb von 120 Tagen nach Eingang der in Artikel 2 genannten Mitteilung beim Vorsitz keine Einigung erzielt, so erfolgt die Ernennung auf Ersuchen einer der Streitparteien durch den GeneralsekretŠr des StŠndigen Schiedshofs in Den Haag innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen. c) Eine Abberufung eines Mitglieds des Schiedsgerichts ist nur einvernehmlich zwischen den Streitparteien mšglich. d) Frei gewordene Sitze werden in der fŸr die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt. Artikel 4 (1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, dem Schiedsgericht ihre Auffassung Ÿber die Streitigkeit zur Kenntnis zu bringen. (2) Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass sie ein Interesse rechtlicher Natur hat, das durch die Entscheidung in diesem Streitfall berŸhrt werden kšnnte, so kann sie einen Antrag an das Schiedsgericht stellen, zur Intervention ermŠchtigt zu werden. -4- Artikel 5 Sofern die Streitparteien nicht anderes vereinbaren, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung. Artikel 6 Die Streitparteien enthalten sich jeglicher Ma§nahme, die der Entscheidung des Schiedsgerichtes vorgreift oder diese prŠjudiziert. Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer Streitpartei einstweilige Ma§nahmen zum Schutz der Rechte jeder Streitpartei erlassen. Artikel 7 Sofern die Streitparteien nicht anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht fest, welche der offiziellen Sprachen der Alpenkonvention fŸr das Verfahren verwendet werden. Artikel 8 (1) Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur VerfŸgung stehenden Mitteln a) ihm alle sachdienlichen SchriftstŸcke vorlegen und AuskŸnfte erteilen und b) ihm die Mšglichkeit geben, soweit nštig Zeugen oder SachverstŠndige zu laden und ihre Aussagen einzuholen. (2) Alle Dokumente und Informationen, die dem Schiedsgericht von einer Streitpartei vorgelegt werden, sind von dieser gleichzeitig an die andere Streitpartei zu Ÿbermitteln. Artikel 9 Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in †bereinstimmung mit dem Všlkerrecht und der Alpenkonvention samt ihren Protokollen. -5- Artikel 10 Abwesenheit oder VersŠumnis einer Streitpartei, sich zur Sache zu Šu§ern, stellt kein Hindernis fŸr das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seine endgŸltige Entscheidung fŠllt, muss es sich vergewissern, dass das Begehren in tatsŠchlicher und rechtlicher Hinsicht begrŸndet ist. Artikel 11 Das Schiedsgericht fŠllt seine endgŸltige Entscheidung innerhalb von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollstŠndig gebildet wurde; hŠlt es jedoch eine VerlŠngerung dieser Frist fŸr notwendig, so darf diese weitere 6 Monate nicht Ÿberschreiten. Artikel 12 Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Schiedsspruch ist fŸr die Streitparteien endgŸltig und bindend. Das Schiedsgericht hat die GrŸnde anzugeben, auf denen der Spruch basiert. Die Streitparteien setzen den Schiedsspruch unverzŸglich um. Artikel 13 Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen UmstŠnde des Einzelfalls etwas anderes beschlie§t, werden die Kosten des Schiedsgerichts, einschlie§lich der VergŸtung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Artikel 14 Der PrŠsident des Schiedsgerichts teilt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem Vorsitz der Alpenkonferenz mit. Der Vorsitz Ÿbermittelt diesen den Vertragsparteien der Alpenkonvention und den Beobachtern im Sinne des Artikel 5 Absatz 5 der Alpenkonvention. -6- Artikel 15 (1) Die KŸndigung dieses Protokolls ist nur gleichzeitig mit der KŸndigung der Alpenkonvention zulŠssig. (2) Dieses Protokoll bleibt jedoch fŸr die kŸndigende Streitpartei im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der KŸndigung laufenden Schiedsverfahren gŸltig. Diese Verfahren werden zu Ende gefŸhrt. Artikel 16 (1) Dieses Protokoll liegt fŸr die Vertragsparteien der Alpenkonvention am 31. Oktober 2000 sowie ab dem 6. November bei der Republik …sterreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Protokoll tritt fŸr die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) FŸr die Vertragsparteien, die spŠter ihre Zustimmung ausdrŸcken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer €nderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geŠnderten Fassung. Artikel 17 Der Verwahrer notifiziert jedem in der PrŠambel genannten Staat und der EuropŠischen Gemeinschaft in bezug auf dieses Protokoll a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens, d) jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene ErklŠrung, e) jede von einer Vertragspartei notifizierte KŸndigung einschlie§lich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. -7- Geschehen zu Luzern, am 31. Oktober 2000 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik …sterreich hinterlegt wird. Der Verwahrer Ÿbermittelt allen Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften.