†bereinkommen zum *schutz der *alpen (*alpenkonvention) *prŠambel *artikel 1 *anwendungsbereich *artikel 2 *allgemeine *verpflichtungen *artikel 3 *forschung und systematische *beobachtung *artikel 4 *zusammenarbeit im rechtlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen *bereich *artikel 5 *konferenz der *vertragsparteien (*alpenkonferenz) *artikel 6 *aufgaben der *alpenkonferenz *artikel 7 *beschlu§fassung in der *alpenkonferenz *artikel 8 *stŠndiger *ausschu§ *artikel 9 *sekretariat *artikel 10 €nderungen des †bereinkommens *artikel 11 *protokolle und ihre €nderung *artikel 12 *unterzeichnung und *ratifizierung *artikel 13 *kŸndigung *artikel 14 *notifikation *prŠambel *die *bundesrepublik *deutschland die *franzšsische *republik, die *italienische *republik, die *slowenische *republik, das *fŸrstentum *liechtenstein, die *republik …sterreich, die *schweizerische *eidgenossenschaft sowie die *europŠische *union - im *bewusstsein, dass die *alpen einer der gršssten zusammenhŠngenden *naturrŠume *europas und ein durch seine spezifische und vielfŠltige *natur, *kultur und *geschichte ausgezeichneter *lebens-, *wirtschafts-, *kultur- und *erholungsraum im *herzen *europas sind, an dem zahlreiche *všlker und *lŠnder teilhaben, in der *erkenntnis, dass die *alpen *lebens- und *wirtschaftsraum fŸr die einheimische *bevšlkerung sind und auch gršsste *bedeutung fŸr ausseralpine *gebiete haben, unter anderem als *trŠger bedeutender *verkehrswege, in *anerkennung der *tatsache, dass die *alpen unverzichtbarer *rŸckzugs- und *lebensraum vieler gefŠhrdeter *pflanzen- und *tierarten sind, im *bewusstsein der grossen *unterschiede in den einzelnen *rechtsordnungen, den naturrŠumlichen *gegebenheiten, der *besiedlung, der *land- und *forstwirtschaft, dem *stand und der *entwicklung der *wirtschaft, der *verkehrsbelastung sowie der *art und *intensitŠt der touristischen *nutzung, in *kenntnis der *tatsache, dass die stŠndig wachsende *beanspruchung durch den *menschen den *alpenraum und seine škologischen *funktionen in zunehmenden *masse gefŠhrdet und dass *schŠden nicht oder nur mit hohem *aufwand, betrŠchtlichen *kosten und in der *regel nur in grossen *zeitrŠumen behoben werden kšnnen, in der †berzeugung, dass wirtschaftliche *interessen mit den škologischen *erfordernissen in *einklang gebracht werden mŸssen - sind im *gefolge der *ergebnisse der ersten *alpenkonferenz der *umweltminister vom 9. bis 11. *oktober 1989 in *berchtesgaden wie folgt Ÿbereingekommen: *artikel 1. *anwendungsbereich *gegenstand dieses †bereinkommens ist das *gebiet der *alpen, wie es in der *anlage beschrieben und dargestellt ist. *jede *vertragspartei kann bei der *hinterlegung ihrer *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde oder jederzeit danach eine an die *republik …sterreich als *verwahrer gerichtete *erklŠrung die *anwendung diese †bereinkommens auf weitere *teile ihres *hoheitsgebiets erstrecken, sofern dies fŸr die *vollziehung der *bestimmungen dieses †bereinkommens als erforderlich angesehen wird. *jede nach *absatz 2 abgegebene *erklŠrung kann in *bezug auf jedes darin genannte *hoheitsgebiet durch eine an den *verwahrer gerichtete *notifikation zurŸckgenommen werden. *die *zurŸcknahme wird am ersten *tag des *monats wirksam, der auf einen *zeitabschnitt von sechs *monaten nach *eingang der *notifikation beim *verwahrer folgt. *artikel 2: *allgemeine *verpflichtungen 1. *die *vertragsparteien stellen unter *beachtung des *vorsorge-, des *verursacher- und des *kooperationsprinzips eine ganzheitliche *politik zur *erhaltung und zum *schutz der *alpen unter ausgewogener *berŸcksichtigung der *interessen aller *alpenstaaten, ihrer alpinen *regionen sowie der *europŠischen *union unter umsichtiger und nachhaltiger *nutzung der *ressourcen sicher. *die grenzŸberschreitende *zusammenarbeit fŸr den *alpenraum wird verstŠrkt sowie rŠumlich und fachlich erweitert. 2. *zur *erreichung des in *absatz 1 genannten *zieles werden die *vertragsparteien geeignete *ma§nahmen insbesondere auf folgenden *gebieten ergreifen: a. *bevšlkerung und *kultur - mit dem *ziel der *achtung, *erhaltung und *fšrderung der kulturellen und gesellschaftlichen *eigenstŠndigkeit der ansŠssigen *bevšlkerung und der *sicherstellung ihrer *lebensgrundlagen, namentlich der umweltvertrŠglichen *besiedlung und wirtschaftlichen *entwicklung sowie der *fšrderung des gegenseitigen *verstŠndnisses und partnerschaftlichen *verhaltens zwischen alpiner und au§eralpiner *bevšlkerung, b. *raumplanung - mit dem *ziel der *sicherung einer sparsamen und rationellen *nutzung und einer gesunden, harmonischen *entwicklung des *gesamtraumes unter besonderer *beachtung der *naturgefahren, der *vermeidung von †ber- und *unternutzungen sowie der *erhaltung oder *wiederherstellung von natŸrlichen *lebensrŠumen durch umfassende *klŠrung und *abwŠgung der *nutzungsansprŸche, vorausschauende integrale *planung und *abstimmung der daraus resultierenden *ma§nahmen, c. *luftreinhaltung - mit dem *ziel der drastischen *verminderung von *schadstoffemissionen und -belastungen im *alpenraum und der *schadstoffverfrachtung von au§en, auf ein *ma§, das fŸr *menschen, *tiere und *pflanzen nicht schŠdlich ist, d. *bodenschutz - mit dem *ziel der *verminderung der quantitativen und qualitativen *bodenbeeintrŠchtigungen, insbesondere durch *anwendung bodenschonender land- und forstwirtschaftlicher *produktionsverfahren, sparsamen *umgang mit *grund und *boden, *eindŠmmung von *erosion sowie *beschrŠnkung und *versiegelung von *bšden, e. *wasserhaushalt - mit dem *ziel, gesunde *wassersysteme zu erhalten oder wiederherzustellen, insbesondere durch die *reinhaltung der *gewŠsser, durch naturnahen *wasserbau und durch eine *nutzung der *wasserkraft, die die *interessen der ansŠssigen *bevšlkerung und das *interesse an der *erhaltung der *umwelt gleicherma§en berŸcksichtigt, f. *naturschutz und *landschaftspflege - mit dem *ziel, *natur und *landschaft so zu schŸtzen, zu pflegen und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, da§ die *funktionsfŠhigkeit der …kosysteme, die *erhaltung der *tier- und *pflanzenwelt einschlie§lich ihrer *lebensrŠume, die *regenerationsfŠhigkeit und nachhaltige *leistungsfŠhigkeit der *naturgŸter sowie *vielfalt, *eigenart und *schšnheit der *natur und *landschaft in ihrer *gesamtheit dauerhaft gesichert werden, g. *berglandwirtschaft - mit dem *ziel, im *interesse der *allgemeinheit die *bewirtschaftung der traditionellen *kulturlandschaften und eine standortgerechte, umweltvertrŠgliche *landwirtschaft zu erhalten und unter *berŸcksichtigung der erschwerten *wirtschaftsbedingungen zu fšrdern, h. *bergwald - mit dem *ziel *erhaltung, *stŠrkung und *wiederherstellung der *waldfunktionen, insbesondere der *schutzfunktionen durch *verbesserung der *widerstandskraft der *waldškosysteme, namentlich mittels einer naturnahen *waldbewirtschaftung und durch die *verhinderung waldschŠdigender *nutzungen unter *berŸcksichtigung der erschwerten *wirtschaftsbedingungen im *alpenraum, i. *tourismus und *freizeit - mit dem *ziel, unter *einschrŠnkung umweltschŠdigender *aktivitŠten, die touristischen und *freizeitaktivitŠten mit den škologischen und sozialen *erfordernissen in *einklang zu bringen, insbesondere durch *festlegung von *ruhezonen, j. *verkehr - mit dem *ziel, *belastungen und *risiken im *bereich des inneralpinen und alpenquerenden *verkehrs auf ein *ma§ zu senken, das fŸr *menschen, *tiere und *pflanzen sowie deren *lebensrŠume ertrŠglich ist, unter anderem durch eine verstŠrkte *verlagerung des *verkehrs, insbesondere des *gŸterverkehrs, auf die *schiene, vor allem durch die *schaffung geeigneter *infrastrukturen und marktkonformer *anreize, ohne *diskriminierung aus *grŸnden der *nationalitŠt, k. *energie - mit dem *ziel, eine natur- und landschaftsschonende sowie umweltvertrŠgliche *erzeugung, *verteilung und *nutzung der *energie durchzusetzen und enrgieeinsparende *ma§nahmen zu fšrdern, l. *abfallwirtschaft - mit dem *ziel, unter besonderer *berŸcksichtigung der *abfallvermeidung eine den besonderen topographischen, geologischen und klimatischen *bedŸrfnissen des *alpenraumes angepa§te *abfallerfassung, -verwertung und -entsorgung sicherzustellen. 3. *die *vertragsparteien vereinbaren *protokolle, in denen *einzelheiten zur *durchfŸhrung dieses †bereinkommens festgelegt werden. *artikel 3: *forschung und systematische *beobachtung *die *vertragsparteien vereinbaren, auf den in *artikel 2 genannten *gebieten a) *forschungsarbeiten und wissenschaftliche *bewertungen durchzufŸhren und dabei zusammenzuarbeiten, b) gemeinsame oder einander ergŠnzende *programme zur systematischen *beobachtung zu entwickeln, c) *forschung und *beobachtung sowie die dazugehšrige *datenerfassung zu harmonisieren. *artikel 4: *zusammenarbeit im rechtlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen *bereich *die *vertragsparteien erleichtern und fšrdern den *austausch rechtlicher, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und technischer *informationen, die fŸr dieses †bereinkommen erheblich sind. *die *vertragsparteien informieren einander zur grš§tmšglichen *berŸcksichtigung grenzŸberschreitender und regionaler *erfordernisse Ÿber geplante, juristisch oder wirtschaftliche *ma§nahmen, von denen besondere *auswirkungen auf den *alpenraum oder *teile desselben zu erwarten sind. *die *vertragsparteien arbeiten mit internationalen staatlichen und nichtstaatlichen *organisationen soweit erforderlich zusammen, um das †bereinkommen und die *protokolle, deren *vertragspartei sie sind, wirksam durchzufŸhren. *die *vertragsparteien sorgen in geeigneter *weise fŸr eine regelmŠ§ige *information der …ffentlichkeit Ÿber die *ergebnisse von *forschungen, *beobachtungen und getroffene *ma§nahmen. *die *verpflichtungen der *vertragsparteien aus diesem †bereinkommen im *informationsbereich gelten vorbehaltlich der nationalen *gesetze Ÿber die *vertraulichkeit. *vertraulich bezeichnete *informationen mŸssen als solche behandelt werden. *artikel 5: *konferenz der *vertragsparteien (*alpenkonferenz) *die gemeinsamen *anliegen der *vertragsparteien und ihre *zusammenarbeit sind *gegenstand regelmŠ§ig stattfindender *tagungen der *konferenz der *vertragsparteien (*alpenkonferenz). *die erste *tagung der *alpenkonferenz wird spŠtestens ein *jahr nach *inkrafttreten dieses †bereinkommens durch eine einvernehmlich zu bestimmende *vertragspartei einberufen. *danach finden in der *regel alle zwei *jahre ordentliche *tagungen der *alpenkonferenz bei der *vertragspartei statt, die den *vorsitz fŸhrt. *vorsitz und *sitz wechseln nach jeder ordentlichen *tagung der *alpenkonferenz. *beides wird von der *alpenkonferenz festgelegt. *die vorsitzfŸhrende *vertragspartei schlŠgt jeweils die *tagesordnung fŸr die *tagung der *alpenkonferenz vor. *jede *vertragspartei hat das *recht, weitere *punkte auf die *tagesordnung setzen zu lassen. *die *vertragsparteien Ÿbermitteln der *alpenkonferenz *informationen Ÿber die von ihnen zur *durchfŸhrung dieses †bereinkommens und der *protokolle, deren *vertragspartei sie sind, getroffenen *ma§nahmen, vorbehaltlich der nationalen *gesetze Ÿber die *vertraulichkeit. *die *vereinten *nationen, ihre *sonderorganisation, der *europarat sowie jeder europŠische *staat kšnnen auf den *tagungen der *alpenkonferenz als *beobachter teilnehmen. *das gleiche gilt fŸr grenzŸberschreitende *zusammenschlŸsse alpiner *gebietskšrperschaften. *die *alpenkonferenz kann au§erdem einschlŠgig tŠtige internationale nichtstaatliche *organisationen als *beobachter zulassen. *eine au§erordentliche *tagung der *alpenkonferenz findet satt, wenn sie von ihr beschlossen oder wenn es zwischen zwei *tagungen von einem *drittel der *vertragsparteien bei der vorsitzfŸhrenden *vertragspartei schriftlich beantragt wird. *artikel 6: *aufgaben der *alpenkonferenz *die *alpenkonferenz prŸft auf ihren *tagungen die *durchfŸhrung des †bereinkommens sowie der *protokolle samt *anlagen und nimmt auf ihren *tagungen insbesondere folgende *aufgaben wahr: (a) *sie beschlie§t €nderungen des †bereinkommens im *rahmen des *verfahrens des *artikels 10. (b) *sie beschlie§t *protokolle und deren *anlagen sowie deren €nderungen im *rahmen des *verfahrens des *artikels 11. (c) *sie beschlie§t ihre *geschŠftsordnung. (d) *sie trifft die notwendigen finanziellen *entscheidungen. (e) *sie beschlie§t die *einrichtung von zur *durchfŸhrung des †bereinkommens fŸr notwendig erachteten *arbeitsgruppen. (f) *sie nimmt die *auswertung wissenschaftlicher *informationen zur *kenntnis. (g) *sie beschlie§t oder empfiehlt *ma§nahmen zur *verwirklichung der in *artikel 3 und *artikel 4 vorgesehenen *ziele, legt *form, *gegenstand und *zeitabstŠnde fŸr die †bermittlung der nach *artikel 5 *absatz 4 vorzulegenden *informationen fest und nimmt diese *informationen sowie die von den *arbeitsgruppen vorgelegten *berichte zur *kenntnis. (h) *sie stellt die *durchfŸhrung der notwendigen *sekretariatsarbeiten sicher. *artikel 7: *beschlu§fassung in der *alpenkonferenz *soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, fa§t die *alpenkonferenz ihre *beschlŸsse mit *einstimmigkeit. *sind hinsichtlich der in *artikel 6 lit. c), f) und g) genannten *aufgaben alle *bemŸhungen um eine *einstimmigkeit erschšpft und stellt der *vorsitzende dies ausdrŸcklich fest, so wird der *beschlu§ mit *dreiviertelmehrheit der auf der *sitzung anwesenden und abstimmenden *vertragsparteien gefa§t. *in der *alpenkonferenz hat jede *vertragspartei eine *stimme. *in ihrem *zustŠndigkeitsbereich Ÿbt die *europŠische *union ihr *stimmrecht mit einer *stimmenzahl aus, die der *anzahl ihrer *mitgliedstaaten entspricht, die *vertragsparteien dieses †bereinkommens sind; die *europŠische *union Ÿbt ihr *stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden *mitgliedsstaaten ihr *stimmrecht ausŸben. *artikel 8: *stŠndiger *ausschu§ *ein stŠndiger *ausschu§ der *alpenkonferenz, der aus den *delegierten der *vertragsparteien besteht, wird als ausfŸhrendes *organ eingerichtet. *unterzeichnerstaaten, welche die *konvention noch nicht ratifiziert haben, haben in den *sitzungen des *stŠndigen *ausschusses *beobachterstatus. *dieser kann darŸber hinaus jedem *alpenstaat, der diese *konvention noch nicht unterzeichnet hat, auf *antrag gewŠhrt werden. *der *stŠndige *ausschu§ beschlie§t seine *geschŠftsordnung. *der *stŠndige *ausschu§ bestimmt au§erdem Ÿber die *modalitŠten der allfŠlligen *teilnahme von *vertretern staatlicher und nichtstaatlicher *organisationen an seine *sitzungen. *die in der *alpenkonferenz vorsitzfŸhrende *vertragspartei stellt den *vorsitz im *stŠndigen *ausschu§. *der *stŠndige *ausschu§ nimmt insbesondere folgende *aufgaben wahr: a) er sichtet die von den *vertragsparteien Ÿbermittelten *informationen gemŠ§ *artikel 5, *absatz 4 zur *berichterstattung an die *alpenkonferenz, b) er sammelt und bewertet *unterlagen im *hinblick auf die *durchfŸhrung des †bereinkommens sowie der *protokolle samt *anlagen und legt sie der *alpenkonferenz gemŠ§ *artikel 6 zur †berprŸfung vor, c) er unterrichtet die *alpenkonferenz Ÿber die *durchfŸhrung ihrer *beschlŸsse, d) er bereitet inhaltlich die *tagungen der *alpenkonferenz vor und kann *tagesordnungspunkte sowie sonstige *ma§nahmen betreffend die *durchfŸhrung des †bereinkommens und seiner *protokolle vorschlagen, e) er setzt entsprechend *artikel, lit. e) *arbeitsgruppen fŸr die *erarbeitung von *protokollen und *empfehlungen ein und koordiniert deren *tŠtigkeit, f) er ŸberprŸft und harmoniert *inhalte von *protokollentwŸrfen unter ganzheitlichen *aspekten und schlŠgt sie der *alpenkonferenz vor, g) er schlŠgt *ma§nahmen und *empfehlungen zur *verwirklichung der in dem †bereinkommen und den *protokollen enthaltenen *ziele der *alpenkonferenz vor. *die *beschlu§fassung im *stŠndigen *ausschu§ erfolgt entsprechend den *bestimmungen des *artikels 7. *artikel 9: *sekretariat *die *alpenkonferenz kann die *errichtung eines stŠndigen *sekretariates mit *einstimmigkeit beschlie§en. *artikel 10: €nderungen des †bereinkommens *jede *vertragspartei kann der in der *alpenkonferenz vorsitzfŸhrenden *vertragspartei *vorschlŠge fŸr €nderungen dieses †bereinkommens unterbreiten. *solche *vorschlŠge werden von der in der *alpenkonferenz vorsitzfŸhrenden *vertragspartei mindestens sechs *monate vor *beginn der *tagung der *alpenkonferenz, die sich mit ihnen befassen wird, den *vertragsparteien und *unterzeichnerstaaten Ÿbermittelt. *die €nderungen des †bereinkommens treten gemŠ§ *absatz (2), (3) und (4) des *artikels 12 in *kraft. *artikel 11: *protokolle und ihre €nderung *protokollentwŸrfe im *sinne des *artikels 2, *absatz 3 werden von der in der *alpenkonferenz vorsitzfŸhrenden *vertragspartei mindestens sechs *monate vor *beginn der *tagung der *alpenkonferenz, die sich mit ihnen befassen wird, den *vertragsparteien und *unterzeichnerstaaten Ÿbermittelt. *die von der *alpenkonferenz beschlossenen *protokolle werden anlŠ§lich ihrer *tagungen oder danach beim *verwahrer unterzeichnet. *sie treten fŸr diejenigen *vertragsparteien in *kraft, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben. *fŸr das *inkrafttreten eines *protokolls sind mindestens drei *ratifikationen, *annahmen oder *genehmigungen erforderlich. *die betreffenden *urkunden werden bei der *republik …sterreich als *verwahrer hinterlegt. *soweit im *protokoll nichts anderes vorgesehen ist, gelten fŸr das *inkrafttreten und die *kŸndigung eines *protokolls die *artikel 10, 13 und 14 sinngemŠ§. *fŸr €nderungen der *protokolle gelten entsprechend die *absŠtze 1 bis 3. *artikel 12: *unterzeichnung und *ratifizierung *dieses †bereinkommen liegt ab dem 7. *november 1991 bei der *republik …sterreich als *verwahrer zur *unterzeichnung auf. *das †bereinkommen bedarf der *ratifikation, *annahme oder *genehmigung. *die *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunden werden beim *verwahrer hinterlegt. *das †bereinkommen tritt drei *monate nach dem *tag in *kraft, nachdem drei *staaten ihre *zustimmung gemŠ§ *absatz 2 ausgedrŸckt haben, durch das †bereinkommen gebunden zu sein. *fŸr jeden *unterzeichnerstaat, der spŠter seine *zustimmung gemŠ§ *absatz 2 ausdrŸckt, durch das †bereinkommen gebunden zu sein, tritt es drei *monate nach *hinterlegung der *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde in *kraft. *artikel 13: *kŸndigung *jede *vertragspartei kann dieses †bereinkommen jederzeit durch eine an den *verwahrer gerichtete *notifikation kŸndigen. *die *kŸndigung wird am ersten *tag des *monats wirksam, der auf einen *zeitabschnitt von sechs *monaten nach *eingang der *notifikation beim *verwahrer folgt. *artikel 14: *notifikation *der *verwahrer notifiziert den *vertragsparteien und *unterzeichnerstaaten - jede *unterzeichnung, - jede *hinterlegung einer *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde, - jeden *zeitpunkt des *inkrafttretens dieses †bereinkommens nach *artikel 12, - jede nach *artikel 1 *absŠtze 2 und 3 abgegebene *erklŠrung, - jede nach *artikel 13 vorgenommene *notifikation und den *zeitpunkt, zu dem die *kŸndigung wirksam wird. - *zu *urkunde dessen haben die hierzu gehšrig befugten *unterzeichnerstaaten dieses †bereinkommen unterschrieben. *geschehen zu *salzburg am 7. *november 1991 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer *sprache, wobei jeder *wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer *urschrift, die im *staatsarchiv der *republik …sterreich hinterlegt wird. *der *verwahrer Ÿbermittelt den *unterzeichnerstaaten beglaubigt *abschriften. *fŸr die *bundesrepublik *deutschland: *fŸr die *franzšsische *republik: *fŸr die *italienische *republik: *fŸr die *slowenische *republik: *fŸr das *fŸrstentum *liechtenstein: *fŸr die *republik …sterreich: *fŸr die *schweizerische *eidgenossenschaft: *fŸr die *europŠische *union: *p*r*o*t*o*k*o*l*l *z*u*r *d*u*r*c*h*f*Ÿ*h*r*u*n*g *d*e*r *a*l*p*e*n*k*o*n*v*e*n*t*i*o*n *v*o*n 1991 *i*m *b*e*r*e*i*c*h *r*a*u*m*p*l*a*n*u*n*g *u*n*d *n*a*c*h*h*a*l*t*i*g*e *e*n*t*w*i*c*k*l*u*n*g *p*r*o*t*o*k*o*l*l ã*r*a*u*m*p*l*a*n*u*n*g *u*n*d *n*a*c*h*h*a*l*t*i*g*e *e*n*t*w*i*c*k*l*u*n*gÒ -2-2 *prŠambel *die *bundesrepublik *deutschland, die *franzšsische *republik, die *italienische *republik, das *fŸrstentum *liechtenstein, das *fŸrstentum *monaco, die *republik *šsterreich, die *schweizerische *eidgenossenschaft, die *republik *slowenien sowie die *europŠische *gemeinschaft - in *erfŸllung ihres *auftrags aufgrund des *Ÿbereinkommens vom 7. *november 1991 zum *schutz der *alpen (*alpenkonvention), eine ganzheitliche *politik zum *schutz und zur nachhaltigen *entwicklung des *alpenraums sicherzustellen, in *erfŸllung ihrer *verpflichtungen gemŠ§ *artikel 2 *absŠtze 2 und 3 der *alpenkonvention, in *anerkennung der *tatsache, da§ der *alpenraum ein *gebiet von gesamteuropŠischer *bedeutung ist und hinsichtlich *topographie, *klima, *gewŠsser, *vegetation, *tierwelt, *landschaft und *kultur ein unverwechselbares und vielfŠltiges *erbe bildet und da§ dessen *hochgebirge, *tallandschaften und *voralpen škologische *einheiten bilden, deren *erhaltung nicht nur das *anliegen der *alpenlŠnder sein kann, in dem *bewu§tsein, da§ die *alpen den *rahmen fŸr das *leben und die *entwicklung der ansŠssigen *bevšlkerung darstellen, -3-3 in der *Ÿberzeugung, da§ die ansŠssige *bevšlkerung in der *lage sein mu§, ihre *vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen *entwicklung selbst zu definieren und an deren *umsetzung im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung mitzuwirken, in dem *bewu§tsein, da§ der *alpenraum darŸber hinaus verschiedene weitere *funktionen von allgemeinem *interesse erfŸllt, insbesondere als *fremdenverkehrs- und *erholungsraum sowie als *trŠger bedeutender *verkehrswege *europas, in *anbetracht der *tatsache, da§ die natŸrlichen rŠumlichen *schranken und die *empfindlichkeit der *škosysteme durch die anwachsende ansŠssige und nichtansŠssige *bevšlkerung sowie durch stark zunehmende *flŠchenansprŸche der verschiedenen obenerwŠhnten *funktionen *vertrŠglichkeitsprobleme aufwerfen, woraus sich eine *schŠdigung beziehungsweise *bedrohung des škologischen *gleichgewichts des *alpenraums ergibt, in *anerkennung der *tatsache, da§ diese *ansprŸche nicht gleichmŠ§ig verteilt sind und in einzelnen *gebieten konzentriert auftreten, wŠhrend andere *gebiete durch *unterentwicklung und *abwanderung bedroht sind, in *anbetracht der *tatsache, da§ es angesichts dieser *risiken notwendig geworden ist, die engen *zusammenhŠnge zwischen menschlichen *tŠtigkeiten, insbesondere in der *land- und *forstwirtschaft, und der *erhaltung der *škosysteme, welche den *alpenraum fŸr *Šnderungen der *voraussetzungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher *tŠtigkeiten sehr empfindlich machen, besonders zu beachten und zweckmŠ§ige diversifizierte *ma§nahmen in *abstimmung mit der ansŠssigen *bevšlkerung und ihren gewŠhlten *vertretern sowie auch mit *unternehmen und *verbŠnden einzuleiten, in *anbetracht der *tatsache, da§ die bestehende *raumordnungspolitik, welche zur *verringerung von *ungleichheiten und zur *verstŠrkung der *solidaritŠt beitrŠgt, mit einer besseren *berŸcksichtigung der *umweltbelange fortzusetzen beziehungsweise anzupassen ist, damit deren vorbeugende *rolle voll zum *tragen kommt, in dem *bewu§tsein, da§ der *schutz der *umwelt, die gesellschaftliche und kulturelle *fortentwicklung sowie die *wirtschaftsentwicklung im *alpenraum gleichrangige *ziele sind, und da§ deshalb zwischen ihnen ein langfristig tragfŠhiges *gleichgewicht gesucht werden mu§, in der *Ÿberzeugung, da§ zahlreiche *probleme des *alpenraums am besten von den direkt betroffenen *gebietskšrperschaften gelšst werden kšnnen, in der *Ÿberzeugung, da§ die grenzŸberschreitende *zusammenarbeit der unmittelbar betroffenen *gebietskšrperschaften im *alpenraum im *interesse harmonischer *entwicklungen zu fšrdern ist, -4-4 in der *Ÿberzeugung, da§ natŸrliche *produktionserschwernisse, insbesondere in der *land- und *forstwirtschaft, die wirtschaftlichen *grundlagen der ansŠssigen *bevšlkerung in *frage stellen und eine *beeintrŠchtigung des *lebens- und *erholungsraums mit sich bringen kšnnen, in der *Ÿberzeugung, da§ die *bereitstellung des *alpenraums als *gebiet, das *funktionen von allgemeinem *interesse, insbesondere *schutz- und škologische *ausgleichsfunktionen sowie als *freizeit- und *erholungsgebiet, erfŸllt, angemessene *unterstŸtzungsma§nahmen rechtfertigen kann, in der *Ÿberzeugung, da§ bestimmte *probleme nur grenzŸbergreifend gelšst werden kšnnen und gemeinsame *ma§nahmen der *alpenstaaten erforderlich machen - sind wie folgt Ÿbereingekommen: *kapitel *i *allgemeine *bestimmungen *artikel 1 *ziele *die *ziele der *raumplanung und nachhaltigen *entwicklung des *alpenraums sind: a) *anerkennung der besonderen *erfordernisse des *alpenraums im *rahmen nationaler und europŠischer *politiken, b) *harmonisierung der *raumnutzung mit den škologischen *zielen und *erfordernissen, c) sparsame und umweltvertrŠgliche *nutzung der *ressourcen und des *raums, d) *anerkennung der besonderen *interessen der *bevšlkerung im *alpenraum durch *anstrengungen zur dauerhaften *sicherstellung ihrer *entwicklungsgrundlagen, e) *fšrderung der *wirtschaftsentwicklung bei gleichzeitiger ausgewogener *bevšlkerungsentwicklung innerhalb des *alpenraums, f) *wahrung der regionalen *identitŠten und kulturellen *besonderheiten, g) *fšrderung der *chancengleichheit der ansŠssigen *bevšlkerung im *bereich der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen *entwicklung unter *achtung der *kompetenzen der *gebietskšrperschaften, h) *berŸcksichtigung von natŸrlichen *erschwernissen, *leistungen im allgemeinen *interesse, *einschrŠnkungen der *ressourcennutzung und *preisen fŸr die *nutzung der *ressourcen, die ihrem wirklichen *wert entsprechen. -5-5 *artikel 2 *grundverpflichtungen *entsprechend den in *artikel 1 genannten *zielen der *raumplanung und nachhaltigen *entwicklung des *alpenraums kommen die *vertragsparteien Ÿberein, die nštigen *rahmenbedingungen zu schaffen, die es ermšglichen, a) die *handlungsfŠhigkeit der *gebietskšrperschaften entsprechend dem *subsidiaritŠtsprinzip zu stŠrken, b) spezifische regionale *strategien und dazugehšrige *strukturen zu verwirklichen, c) die *solidaritŠt unter den *gebietskšrperschaften auf der *ebene der einzelnen *vertragsparteien durch wirkungsvolle *ma§nahmen zu gewŠhrleisten, d) bei *einschrŠnkungen der *nutzungsmšglichkeiten natŸrlicher *ressourcen und bei anerkannten *erschwernissen der wirtschaftlichen *tŠtigkeit im *alpenraum *unterstŸtzungsma§nahmen zu ergreifen, wenn diese zur *erhaltung der *wirtschaftstŠtigkeiten erforderlich und umweltvertrŠglich sind, e) die *harmonisierung von *raumplanungs-, *entwicklungs- und *schutzpolitiken durch internationale *zusammenarbeit zu fšrdern. *die *vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen *ma§nahmen zur *erreichung der *ziele gemŠ§ *artikel 1 unter *wahrung des *subsidiaritŠtsprinzips vorzusehen. *artikel 3 *berŸcksichtigung der *umweltschutzkriterien in den *politiken der *raumplanung und nachhaltigen *entwicklung *die *politiken der *raumplanung und nachhaltigen *entwicklung zielen auf eine rechtzeitige *harmonisierung der wirtschaftlichen *interessen mit den *erfordernissen des *umweltschutzes, insbesondere hinsichtlich. a) der *erhaltung und *wiederherstellung des škologischen *gleichgewichts und der biologischen *vielfalt der alpinen *regionen, b) der *erhaltung und *pflege der *vielfalt an wertvollen *natur- und *kulturlandschaften sowie *ortsbildern, c) der sparsamen und umweltvertrŠglichen *nutzung der natŸrlichen *ressourcen, namentlich von *boden, *luft, *wasser, *flora und *fauna sowie der *energie, d) des *schutzes seltener *škosysteme, *arten und *landschaftselemente, e) der *wiederinstandsetzung geschŠdigter *lebensrŠume und *wohngebiete, f) des *schutzes vor *naturgefahren, g) der umwelt- und landschaftsgerechten *erstellung der fŸr die *entwicklung notwendigen *bauten und *anlagen, h) der *wahrung der kulturellen *besonderheiten der alpinen *regionen. -6-6 *artikel 4 *internationale *zusammenarbeit (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, *hindernisse fŸr die internationale *zusammenarbeit zwischen *gebietskšrperschaften des *alpenraums zu beseitigen und die *lšsung gemeinsamer *probleme auf der am besten geeigneten territorialen *ebene zu fšrdern. (2) *die *vertragsparteien unterstŸtzen eine verstŠrkte internationale *zusammenarbeit zwischen den jeweils zustŠndigen *institutionen, insbesondere bei der *ausarbeitung von *plŠnen und/oder *programmen fŸr die *raumplanung und nachhaltige *entwicklung im *sinne des *artikels 8 fŸr die staatliche und regionale *ebene sowie bei der *festlegung raumbedeutsamer sektoraler *planungen. *in den *grenzrŠumen wirkt diese *zusammenarbeit vor allem auf eine *abstimmung der *raumplanung, der wirtschaftlichen *entwicklung und der *umwelterfordernisse hin. (3) *wenn die *gebietskšrperschaften *ma§nahmen nicht durchfŸhren kšnnen, weil sie in gesamtstaatlicher oder internationaler *zustŠndigkeit liegen, sind ihnen *mšglichkeiten einzurŠumen, die *interessen der *bevšlkerung wirksam zu vertreten. *artikel 5 *berŸcksichtigung der *ziele in den anderen *politiken *zur *erreichung der angestrebten *raumentwicklung verpflichten sich die *vertragsparteien, die *ziele dieses *protokolls auch in ihren anderen *politiken zu berŸcksichtigen, insbesondere in den *bereichen der *regionalentwicklung, des *siedlungswesens, des *tourismus, des *verkehrs, der *land- und *forstwirtschaft, des *umweltschutzes sowie der technischen *infrastruktureinrichtungen, insbesondere fŸr *wasser und *energie, auch mit dem *ziel, etwaige negative oder widersprŸchliche *auswirkungen zu vermeiden. *artikel 6 *abstimmung der sektoralen *politiken *um die nachhaltige *entwicklung des *alpenraums und seiner *regionen zu fšrdern, fŸhren die *vertragsparteien - dort, wo sie nicht bestehen - *instrumente zur *abstimmung der sektoralen *politiken ein. *sie bemŸhen sich dabei um *lšsungen, die mit der *erhaltung der *umwelt und der nachhaltigen *nutzung der natŸrlichen *ressourcen vereinbar sind, sowie um die *vermeidung der aus einer einseitigen *raumnutzung entstehenden *gefahren, indem sie eine *vielfalt von *initiativen unterstŸtzen und die *partner zur *verfolgung gemeinsamer *ziele anhalten. -7-7 *artikel 7 *beteiligung der *gebietskšrperschaften (1) *jede *vertragspartei bestimmt im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung die fŸr die *abstimmung und *zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen *institutionen und *gebietskšrperschaften am besten geeignete *ebene, um eine gemeinsame *verantwortung zu fšrdern, namentlich um sich gegenseitig verstŠrkende *krŠfte beim *vollzug der *politiken der *raumplanung und nachhaltigen *entwicklung sowie der sich daraus ergebenden *ma§nahmen zu nutzen und zu entwickeln. (2) *die unmittelbar betroffenen *gebietskšrperschaften werden in den verschiedenen *stadien der *vorbereitung und *umsetzung dieser *politiken und *ma§nahmen unter *wahrung ihrer *zustŠndigkeit im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung beteiligt. *kapitel *i*i *spezifische *ma§nahmen *artikel 8 *plŠne und/oder *programme fŸr die *raumplanung und nachhaltige *entwicklung (1) *die *verwirklichung der *ziele der *raumplanung und nachhaltigen *entwicklung erfolgt durch das *ausarbeiten von *plŠnen und/oder *programmen der *raumplanung und nachhaltigen *entwicklung im *rahmen der jeweiligen *gesetze und sonstigen *vorschriften der *vertragsparteien. (2) *diese *plŠne und/oder *programme werden fŸr den gesamten *alpenraum auf der *ebene der hiefŸr zustŠndigen *gebietskšrperschaften erstellt. (3) *sie werden von oder mit den zustŠndigen *gebietskšrperschaften unter *beteiligung der angrenzenden *gebietskšrperschaften, gegebenenfalls im grenzŸberschreitenden *rahmen, erstellt und zwischen den verschiedenen territorialen *ebenen abgestimmt. (4) *sie legen die *vorgaben der nachhaltigen *entwicklung und *raumplanung fŸr zusammenhŠngende *gebiete fest. *diese werden regelmŠ§ig ŸberprŸft und gegebenenfalls geŠndert. *ihre *erstellung und *durchfŸhrung stŸtzen sich auf *bestandsaufnahmen und vorangehende *studien, mit deren *hilfe die besonderen *merkmale des jeweiligen *gebiets ermittelt werden. -8-8 *artikel 9 *inhalt der *plŠne und/oder *programme fŸr *raumplanung und nachhaltige *entwicklung *die *plŠne und/oder *programme fŸr die *raumplanung und nachhaltige *entwicklung beinhalten auf der am besten geeigneten territorialen *ebene und nach *ma§gabe der jeweiligen rŠumlichen *gegebenheiten insbesondere folgendes: (1) *regionale *wirtschaftsentwicklung a) *ma§nahmen, welche die ansŠssige *bevšlkerung mit zufriedenstellenden *erwerbsmšglichkeiten und mit den fŸr die gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche *entwicklung erforderlichen *gŸtern und *dienstleistungen versorgen sowie ihre *chancengleichheit gewŠhrleisten, b) *ma§nahmen, welche die wirtschaftliche *vielfalt zur *beseitigung von *strukturschwŠchen und der *gefahren einseitiger *raumnutzung fšrdern, c) *ma§nahmen, welche die *zusammenarbeit zwischen *tourismus, *land- und *forstwirtschaft sowie *handwerk insbesondere Ÿber arbeitsplatzschaffende *erwerbskombinationen verstŠrken. (2) *lŠndlicher *raum a) *sicherung der fŸr die *land-, *weide- und *forstwirtschaft geeigneten *flŠchen, b) *festlegung von *ma§nahmen zur *erhaltung und *weiterentwicklung der *land- und *forstwirtschaft im *berggebiet, c) *erhaltung und *wiederherstellung der škologisch und kulturell besonders wertvollen *gebiete, d) *festlegung der fŸr *freizeitaktivitŠten, die mit anderen *bodennutzungen vereinbar sind, benštigten *flŠchen und *anlagen. e) *festlegung von *gebieten, in denen aufgrund von *naturgefahren die *errichtung von *bauten und *anlagen soweit wie mšglich auszuschlie§en ist. (3) *siedlungsraum a) *angemessene und haushŠlterische *abgrenzung von *siedlungsgebieten, einschlie§lich der *ma§nahmen zur *gewŠhrleistung deren tatsŠchlicher *bebauung, b) *sicherung der erforderlichen *standorte fŸr wirtschaftliche und kulturelle *tŠtigkeiten, fŸr *versorgung sowie fŸr *freizeitaktivitŠten, c) *festlegung von *gebieten, in denen aufgrund von *naturgefahren die *errichtung von *bauten und *anlagen soweit wie mšglich auszuschlie§en ist, d) *erhaltung und *gestaltung von inneršrtlichen *grŸnflŠchen und von *naherholungsrŠumen am *rand der *siedlungsgebiete, e) *begrenzung des *zweitwohnungsbaus, f) *ausrichtung und *konzentration der *siedlungen an den *achsen der *infrastrukturen des *verkehrs und/oder angrenzend an bestehender *bebauung, g) *erhaltung der charakteristischen *siedlungsformen, h) *erhaltung und *wiederherstellung der charakteristischen *bausubstanz. -9-9 (4) *natur- und *landschaftsschutz a) *ausweisung von *gebieten fŸr *natur- und *landschaftsschutz sowie von *sektoren fŸr den *schutz der *gewŠsser und anderer natŸrlicher *lebensgrundlagen, b) *ausweisung von *ruhezonen und sonstigen *gebieten, in denen *bauten und *anlagen sowie andere stšrende *tŠtigkeiten eingeschrŠnkt oder untersagt sind. (5) *verkehr a) *ma§nahmen zur *verbesserung der regionalen und Ÿberregionalen *erschlie§ung, b) *ma§nahmen zur *fšrderung der *benutzung umweltvertrŠglicher *verkehrsmittel, c) *ma§nahmen zur *verstŠrkung der *koordinierung und der *zusammenarbeit der *verkehrsmittel, d) *ma§nahmen zur *verkehrsberuhigung und gegebenenfalls zur *einschrŠnkung des motorisierten *verkehrs, e) *ma§nahmen zur *verbesserung des *angebots šffentlicher *verkehrsmittel fŸr die ansŠssige *bevšlkerung und *gŠste. *artikel 10 *vertrŠglichkeit der *projekte (1) *die *vertragsparteien schaffen die notwendigen *voraussetzungen fŸr die *prŸfung der direkten und indirekten *auswirkungen šffentlicher und privater *projekte, welche die *natur, die *landschaft, die bauliche *substanz und den *raum wesentlich und nachhaltig beeinflussen kšnnen. *bei dieser *prŸfung wird den *lebensverhŠltnissen der ansŠssigen *bevšlkerung, insbesondere ihren *belangen im *bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen *entwicklung, *rechnung getragen. *das *ergebnis dieser *prŸfung ist bei der *entscheidung Ÿber die *genehmigung oder *durchfŸhrung der *vorhaben zu berŸcksichtigen. (2) *soweit sich ein *vorhaben auf die *raumplanung und nachhaltige *entwicklung sowie auf die *umweltbedingungen einer benachbarten *vertragspartei auswirkt, sind die zustŠndigen *stellen dieser *vertragspartei rechtzeitig darŸber zu unterrichten. *die *information mu§ so frŸhzeitig erfolgen, da§ eine *prŸfung und *stellungnahme mšglich ist und in den *entscheidungsprozess einbezogen werden kann. -10-10 *artikel 11 *ressourcennutzung, *leistungen im šffentlichen *interesse, natŸrliche *produktionserschwernisse und *nutzungseinschrŠnkungen der *ressourcen *die *vertragsparteien prŸfen, inwieweit im *rahmen des nationalen *rechts a) *nutzer alpiner *ressourcen veranla§t werden kšnnen, marktgerechte *preise zu zahlen, die die *kosten der *bereitstellung der genannten *ressourcen in ihren wirtschaftlichen *wert einbeziehen, b) die im šffentlichen *interesse erbrachten *leistungen abgegolten werden kšnnen, c) die als *folge natŸrlicher *produktionserschwernisse benachteiligten *wirtschaftstŠtigkeiten, insbesondere der *land- und *forstwirtschaft, eine angemessene *abgeltung erhalten kšnnen, d) zusŠtzlich erhebliche *einschrŠnkungen der umweltvertrŠglichen *wirtschaftsnutzung des *naturraumpotentials auf der *grundlage von *rechtsvorschriften oder *vertrŠgen angemessen vergŸtet werden kšnnen. *artikel 12 *finanz und wirtschaftspolitische *ma§nahmen (1) *die *vertragsparteien prŸfen die *mšglichkeiten, die mit diesem *protokoll angestrebte nachhaltige *entwicklung des *alpenraums durch wirtschafts- und finanzpolitische *ma§nahmen zu unterstŸtzen. (2) *neben den in *artikel 11 genannten *ma§nahmen mŸssen in *betracht gezogen werden: a) *ausgleichsma§nahmen auf geeigneter *ebene zwischen *gebietskšrperschaften, b) *neuausrichtung der *politiken fŸr traditionelle *sektoren und zweckmŠ§iger *einsatz der bestehenden *fšrdermittel, c) *unterstŸtzung grenzŸberschreitender *projekte. (3) *die *vertragsparteien prŸfen die *auswirkungen bestehender und zukŸnftiger *finanz- und wirtschaftspolitischer *ma§nahmen auf die *umwelt und den *raum und rŠumen denjenigen *ma§nahmen *vorrang ein, die mit dem *schutz der *umwelt und mit den *zielen der nachhaltigen *entwicklung vereinbar sind. -11-11 *artikel 13 *weitergehende *ma§nahmen *die *vertragsparteien kšnnen *ma§nahmen zur *raumplanung und nachhaltigen *entwicklung treffen, welche Ÿber die in diesem *protokoll vorgesehenen *ma§nahmen hinausgehen. *kapitel *i*i*i *forschung, *bildung und *information *artikel 14 *forschung und *beobachtung (1) *die *vertragsparteien fšrdern und harmonisieren in enger *zusammenarbeit *forschungen und systematische *beobachtungen, die fŸr eine bessere *kenntnis der *wechselbeziehungen zwischen *raum, *wirtschaft und *umwelt in den *alpen und zur *abschŠtzung zukŸnftiger *entwicklungen dienlich sind. (2) *die *vertragsparteien sorgen dafŸr, da§ die jeweiligen *ergebnisse nationaler *forschung und systematischer *beobachtung in ein gemeinsames *system zur dauernden *beobachtung und *information einflie§en und im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung šffentlich zugŠnglich gemacht werden. *artikel 15 *bildung und *information *die *vertragsparteien fšrdern die *aus- und *weiterbildung sowie die *information der *šffentlichkeit im *hinblick auf *ziele, *ma§nahmen und *durchfŸhrung dieses *protokolls. -12-12 *kapitel *i*v *durchfŸhrung, *kontrolle und *bewertung *artikel 16 *durchfŸhrung *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *durchfŸhrung dieses *protokolls durch geeignete *ma§nahmen im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung sicherzustellen. *artikel 17 *kontrolle der *einhaltung der *verpflichtungen (1) *die *vertragsparteien erstatten dem *stŠndigen *ausschu§ regelmŠ§ig *bericht Ÿber die aufgrund dieses *protokolls getroffenen *ma§nahmen. *in den *berichten ist auch die *wirksamkeit der getroffenen *ma§nahmen darzulegen. *die *alpenkonferenz bestimmt die zeitliche *abfolge der *berichterstattung. (2) *der *stŠndige *ausschu§ prŸft die *berichte daraufhin, ob die *vertragsparteien ihren *verpflichtungen aus diesem *protokoll nachgekommen sind. *er kann dabei auch zusŠtzliche *informationen von den *vertragsparteien anfordern oder *informationen aus anderen *quellen beiziehen. (3) *der *stŠndige *ausschu§ erstellt fŸr die *alpenkonferenz einen *bericht Ÿber die *einhaltung der *verpflichtungen aus diesem *protokoll durch die *vertragsparteien. (4) *die *alpenkonferenz nimmt diesen *bericht zur *kenntnis. *falls sie eine *verletzung der *verpflichtungen feststellt, kann sie *empfehlungen verabschieden. -13-13 *artikel 18 *bewertung der *wirksamkeit der *bestimmungen (1) *die *vertragsparteien ŸberprŸfen und beurteilen regelmŠ§ig die in diesem *protokoll enthaltenen *bestimmungen auf ihre *wirksamkeit. *soweit zur *erreichung der *ziele dieses *protokolls erforderlich, werden sie geeignete *Šnderungen des *protokolls in die *wege leiten. (2) *im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung werden die *gebietskšrperschaften an dieser *bewertung beteiligt. *die einschlŠgig tŠtigen nichtstaatlichen *organisationen kšnnen angehšrt werden. *kapitel *v *schlu§bestimmungen *artikel 19 *verhŠltnis zwischen der *alpenkonvention und dem *protokoll (1) *dieses *protokoll ist ein *protokoll der *alpenkonvention im *sinne des *artikels 2 und der anderen einschlŠgigen *artikel der *alpenkonvention. (2) *nur *vertragsparteien der *alpenkonvention kšnnen *vertragspartei dieses *protokolls werden. *eine *kŸndigung der *alpenkonvention gilt zugleich als *kŸndigung dieses *protokolls. (3) *entscheidet die *alpenkonferenz Ÿber *fragen in bezug auf dieses *protokoll, so sind lediglich die *vertragsparteien dieses *protokolls abstimmungsberechtigt. *artikel 20 *unterzeichnung und *ratifikation (1) *dieses *protokoll liegt fŸr die *unterzeichnerstaaten der *alpenkonvention und die *europŠische *gemeinschaft am 20. *dezember 1994 sowie ab dem 15. *januar 1995 bei der *republik *šsterreich als *verwahrer zur *unterzeichnung auf. -14-14 (2) *dieses *protokoll tritt fŸr die *vertragsparteien, die ihre *zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das *protokoll gebunden zu sein, drei *monate nach dem *tag in *kraft, an dem drei *staaten ihre *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) *fŸr die *vertragsparteien, die spŠter ihre *zustimmung ausdrŸcken, durch dieses *protokoll gebunden zu sein, tritt das *protokoll drei *monate nach dem *tag der *hinterlegung der *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde in *kraft. *nach dem *inkrafttreten einer *Šnderung des *protokolls wird jede neue *vertragspartei dieses *protokolls *vertragspartei des *protokolls in der geŠnderten *fassung. *artikel 21 *notifikationen *der *verwahrer notifiziert jedem in der *prŠambel genannten *staat und der *europŠischen *gemeinschaft in bezug auf dieses *protokoll a) jede *unterzeichnung, b) jede *hinterlegung einer *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde, c) jeden *zeitpunkt des *inkrafttretens, d) jede von einer *vertrags- oder *unterzeichnerpartei abgegebene *erklŠrung, e) jede von einer *vertragspartei notifizierte *kŸndigung, einschlie§lich des *zeitpunkts ihres *wirksamwerdens. *zu *urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten *unterzeichneten dieses *protokoll unterschrieben. *geschehen zu *chambŽry am 20. *dezember 1994 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer *sprache, wobei jeder *wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer *urschrift, die im *staatsarchiv der *republik *šsterreich hinterlegt wird. *der *verwahrer Ÿbermittelt den *unterzeichnerparteien beglaubigte *abschriften. *fŸr die *bundesrepublik *deutschland *fŸr die *franzšsische *republik *fŸr die *italienische *republik *fŸr das *fŸrstentum *liechtenstein *fŸr das *fŸrstentum *monaco -15-15 *fŸr die *republik *šsterreich *fŸr die *schweizerische *eidgenossenschaft *fŸr die *republik *slowenien *fŸr die *europŠische *gemeinschaft *p*r*o*t*o*k*o*l*l *z*u*r *d*u*r*c*h*f*Ÿ*h*r*u*n*g *d*e*r *a*l*p*e*n*k*o*n*v*e*n*t*i*o*n *v*o*n 1991 *i*m *b*e*r*e*i*c*h *n*a*t*u*r*s*c*h*u*t*z *u*n*d *l*a*n*d*s*c*h*a*f*t*s*p*f*l*e*g*e *p*r*o*t*o*k*o*l*l ã*n*a*t*u*r*s*c*h*u*t*z *u*n*d *l*a*n*d*s*c*h*a*f*t*s*p*f*l*e*g*eÒ -2-2 *prŠambel *die *bundesrepublik *deutschland, die *franzšsische *republik, die *italienische *republik, das *fŸrstentum *liechtenstein, das *fŸrstentum *monaco, die *republik *šsterreich, die *schweizerische *eidgenossenschaft, die *republik *slowenien sowie die *europŠische *gemeinschaft - in *erfŸllung ihres *auftrags aufgrund des *Ÿbereinkommens vom 7.*november 1991 zum *schutz der *alpen (*alpenkonvention), eine ganzheitliche *politik zum *schutz und zur nachhaltigen *entwicklung des *alpenraums sicherzustellen, in *erfŸllung ihrer *verpflichtungen gemŠ§ *artikel 2 *absŠtze 2 und 3 der *alpenkonvention, in der *erkenntnis, da§ die *alpen als einer der grš§ten zusammenhŠngenden *naturrŠume *europas durch einzigartige *schšnheit, škologische *vielfalt und hochempfindliche *škosysteme geprŠgt und zugleich *lebens- und *wirtschaftsraum der ansŠssigen *bevšlkerung mit traditionsreicher *kultur sind, in der *Ÿberzeugung, da§ die ansŠssige *bevšlkerung in der *lage sein mu§, ihre *vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen *entwicklung selbst zu definieren und an deren *umsetzung im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung mitzuwirken, -3-3 in *anbetracht der rŠumlichen *struktur der *alpen, aufgrund deren sich zahlreiche, hŠufig miteinander konkurrierende *nutzungen in engen *tŠlern zusammendrŠngen und zur *belastung eines škologisch bedeutsamen *umfeldes beitragen, in dem *bewu§tsein, da§ *art und *intensitŠt der *nutzung des *alpenraums in den letzten *jahrzehnten in weiten *gebieten zu unwiederbringlichen *verlusten an erhaltenswerten *bestandteilen von *landschaft, *biotopen und *arten gefŸhrt haben und bei unverŠnderter *fortfŸhrung zu weiteren *verlusten fŸhren werden, in der *erkenntnis, da§ in einigen *gebieten des *alpenraums namentlich durch eine *konzentration von *verkehr, *tourismus, *sport, *siedlung, *entwicklung der *wirtschaft, *intensivierung der *land- und *forstwirtschaft eine *Ÿberbelastung von *natur und *landschaft entstanden ist oder entstehen kann, in der *erkenntnis, da§ namentlich den *gletschern, den alpinen *rasen, dem *bergwald und den *gewŠssern im *alpenraum als *lebensraum einer vielfŠltigen *flora und *fauna eine herausragende *bedeutung zukommt, in dem *bewu§tsein, da§ der extensiven *land- und *forstwirtschaft bei der *erhaltung und *pflege der *kulturlandschaft und der damit verbundenen *naturelemente eine gro§e *bedeutung zukommt, in der *Ÿberzeugung, da§ wirtschaftliche *interessen mit den škologischen *erfordernissen in *einklang gebracht werden mŸssen, in der *Ÿberzeugung, da§ bei der *abwŠgung zwischen škologischer *belastbarkeit und wirtschaftlichen *interessen den škologischen *erfordernissen *vorrang einzurŠumen ist, wenn es fŸr die *erhaltung der natŸrlichen *lebensgrundlagen notwendig ist, in dem *bewu§tsein, da§ die begrenzte *belastbarkeit des *alpenraums besondere *vorkehrungen und *ma§nahmen zur *erhaltung und *wiederherstellung der *leistungsfŠhigkeit des *naturhaushalts erfordert, in der *Ÿberzeugung, da§ bestimmte *probleme nur grenzŸbergreifend gelšst werden kšnnen und gemeinsame *ma§nahmen der *alpenstaaten erforderlich machen - sind wie folgt Ÿbereingekommen: -4-4 *kapitel *i *allgemeine *bestimmungen *artikel 1 *ziel *ziel dieses *protokolls ist es, in *erfŸllung der *alpenkonvention und unter *mitberŸcksichtigung der *interessen der ansŠssigen *bevšlkerung, internationale *regelungen zu treffen, um *natur und *landschaft so zu schŸtzen, zu pflegen und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, da§ die *funktionsfŠhigkeit der *škosysteme, die *erhaltung der *landschaftselemente und der wildlebenden *tier- und *pflanzenarten einschlie§lich ihrer natŸrlichen *lebensrŠume, die *regenerationsfŠhigkeit und nachhaltige *leistungsfŠhigkeit der *naturgŸter und die *vielfalt, *eigenart und *schšnheit der *natur- und *kulturlandschaft in ihrer *gesamtheit dauerhaft gesichert werden, sowie die hierfŸr erforderliche *zusammenarbeit der *vertragsparteien zu fšrdern. *artikel 2 *grundverpflichtungen *im *einklang mit diesem *protokoll verpflichtet sich jede *vertragspartei, die erforderlichen *ma§nahmen zu ergreifen, um den *schutz, die *pflege und, soweit erforderlich, die *wiederherstellung von *natur und *landschaft im *alpenraum, einschlie§lich der wildlebenden *tier- und *pflanzenarten, ihrer *vielfalt und ihrer *lebensrŠume unter gleichzeitiger *berŸcksichtigung ihrer škologisch tragbaren *nutzung sicherzustellen. *artikel 3 *internationale *zusammenarbeit (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich zur *zusammenarbeit insbesondere bei der *kartierung, der *ausweisung, *pflege und *Ÿberwachung von *schutzgebieten und sonstigen schŸtzenswerten *elementen von *natur- und *kulturlandschaft, der *biotopvernetzung, der *aufstellung von *konzepten, *programmen und/oder *plŠnen der *landschaftsplanung, der *vermeidung und dem *ausgleich von *beeintrŠchtigungen von *natur und *landschaft, der systematischen *beobachtung von *natur und *landschaft, der *forschung sowie bei allen -5-5 sonstigen *ma§nahmen zum *schutz von wildlebenden *tier- und *pflanzenarten, ihrer *vielfalt und ihrer *lebensrŠume einschlie§lich der *festlegung vergleichbarer *kriterien, soweit dies erforderlich und zweckmŠ§ig ist. (2) *die *vertragsparteien verpflichten sich, die grenzŸberschreitende *zusammenarbeit im *naturschutz und in der *landschaftspflege auf regionaler und lokaler *ebene zu fšrdern, soweit dies zur *erreichung der *ziele dieses *protokolls erforderlich ist. (3) *die *vertragsparteien bemŸhen sich bei nutzungsbeschrŠnkenden *auflagen im *sinne der *ziele dieses *protokolls um eine *abstimmung der *rahmenbedingungen. *artikel 4 *berŸcksichtigung der *ziele in den anderen *politiken *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *ziele dieses *protokolls auch in ihren anderen *politiken zu berŸcksichtigen, insbesondere in den *bereichen *raumplanung und *siedlungswesen, *luftreinhaltung, *bodenschutz, *sicherung des *wasserhaushalts und der *wasserqualitŠt, *tourismus, *landwirtschaft, *forstwirtschaft, *verkehr, *energiewirtschaft, *gewerbe und *industrie, *abfallwirtschaft sowie in den *bereichen *bildung, *erziehung, *forschung und *information, einschlie§lich der grenzŸberschreitenden *abstimmung der *ma§nahmen. *artikel 5 *beteiligung der *gebietskšrperschaften (1) *jede *vertragspartei bestimmt im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung die fŸr die *abstimmung und *zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen *institutionen und *gebietskšrperschaften am besten geeignete *ebene, um eine gemeinsame *verantwortung zu fšrdern, namentlich um sich gegenseitig verstŠrkende *krŠfte beim *vollzug der *politiken des *naturschutzes und der *landschaftspflege sowie der sich daraus ergebenden *ma§nahmen zu nutzen und zu entwickeln. (2) *die unmittelbar betroffenen *gebietskšrperschaften werden in den verschiedenen *stadien der *vorbereitung und *umsetzung dieser *politiken und *ma§nahmen unter *wahrung ihrer *zustŠndigkeit im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung beteiligt. -6-6 *kapitel *i*i *spezifische *ma§nahmen *artikel 6 *bestandsaufnahmen *die *vertragsparteien verpflichten sich, drei *jahre nach *inkrafttreten dieses *protokolls zu den in *anhang *i aufgezŠhlten *sachverhalten die *situation des *naturschutzes und der *landschaftspflege darzulegen. *diese *darlegungen sind regelmŠ§ig, mindestens alle zehn *jahre, fortzuschreiben. *artikel 7 *landschaftsplanung (1) *die *vertragsparteien stellen binnen fŸnf *jahren nach *inkrafttreten dieses *protokolls *konzepte, *programme und/oder *plŠne auf, in denen die *erfordernisse und *ma§nahmen zur *verwirklichung der *ziele des *naturschutzes und der *landschaftspflege fŸr den *alpenraum festgelegt werden. (2) *die *konzepte, *programme und/oder *plŠne gemŠ§ *absatz 1 sollen *darstellungen enthalten a) des vorhandenen *zustands von *natur und *landschaft und seiner *bewertung; b) des angestrebten *zustands von *natur und *landschaft und der dazu erforderlichen *ma§nahmen, insbesondere - der allgemeinen *schutz-, *pflege- und *entwicklungsma§nahmen, - der *ma§nahmen zum *schutz, zur *pflege und zur *entwicklung bestimmter *teile von *natur und *landschaft - und der *ma§nahmen zum *schutz und zur *pflege wildlebender *tier- und *pflanzenarten. -7-7 *artikel 8 *planung *die *vertragsparteien treffen die erforderlichen *ma§nahmen, um auf der *grundlage der *landschaftsplanung in *abstimmung mit der *raumplanung darauf hinzuwirken, da§ die natŸrlichen und naturnahen *lebensrŠume der wildlebenden *tier- und *pflanzenarten sowie die Ÿbrigen *strukturelemente der *natur- und *kulturlandschaft erhalten bleiben und entwickelt werden. *artikel 9 *eingriffe in *natur und *landschaft (1) *die *vertragsparteien schaffen die *voraussetzungen dafŸr, da§ fŸr private und šffentliche *ma§nahmen und *vorhaben, die *natur und *landschaft erheblich oder nachhaltig beeintrŠchtigen kšnnen, die direkten und indirekten *auswirkungen auf den *naturhaushalt und das *landschaftsbild ŸberprŸft werden. *das *ergebnis der *prŸfung ist bei der *zulassung beziehungsweise *verwirklichung zu berŸcksichtigen. *dabei ist insbesondere sicherzustellen, da§ vermeidbare *beeintrŠchtigungen unterbleiben. (2) *nach *ma§gabe des nationalen *rechts sind unvermeidbare *beeintrŠchtigungen durch *ma§nahmen des *naturschutzes und der *landschaftspflege auszugleichen und nicht ausgleichbare *beeintrŠchtigungen nur zuzulassen, wenn unter *abwŠgung aller *interessen die *belange des *naturschutzes und der *landschaftspflege nicht Ÿberwiegen; auch fŸr solche *beeintrŠchtigungen sind *ma§nahmen des *naturschutzes und der *landschaftspflege vorzunehmen. *artikel 10 *grundschutz (1) *die *vertragsparteien bemŸhen sich im gesamten *alpenraum unter *mitberŸcksichtigung der *interessen der ansŠssigen *bevšlkerung um die *verringerung von *belastungen und *beeintrŠchtigungen von *natur und *landschaft. *sie wirken darauf hin, da§ alle raumbedeutsamen *nutzungen natur- und landschaftsschonend erfolgen. *sie ergreifen ferner alle geeigneten *ma§nahmen zur *erhaltung und, soweit erforderlich, *wiederherstellung besonderer natŸrlicher und naturnaher *landschaftsstrukturelemente, *biotope, *škosysteme und traditioneller *kulturlandschaften. -8-8 (2) *weil der *land- und *forstwirtschaft beim *vollzug von *ma§nahmen des *naturschutzes und der *landschaftspflege eine entscheidende *rolle zukommt, sollen *schutz, *erhaltung und *pflege von naturnahen und schŸtzenswerten *biotopen, wo immer angebracht, aufgrund von *vereinbarungen mit den *grundeigentŸmern oder *bewirtschaftern durch angepa§te land- und forstwirtschaftliche *nutzung erreicht werden. *dazu eignen sich insbesondere auch marktwirtschaftliche *lenkungsinstrumente wie wirtschaftliche *anreize oder *abgeltungen. (3) *in *ergŠnzung der dem *naturschutz zur *verfŸgung stehenden *mittel sind die *fšrder- und *unterstŸtzungsma§nahmen fŸr die *land- und *forstwirtschaft und andere *flŠchennutzer verstŠrkt zur *erreichung dieser *ziele einzusetzen. *artikel 11 *schutzgebiete (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, bestehende *schutzgebiete im *sinne ihres *schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern sowie nach *mšglichkeit neue *schutzgebiete auszuweisen. *sie treffen alle geeigneten *ma§nahmen, um *beeintrŠchtigungen oder *zerstšrungen dieser *schutzgebiete zu vermeiden. (2) *sie fšrdern im weiteren die *einrichtung und die *unterhaltung von *nationalparks. (3) *sie fšrdern die *einrichtung von *schon- und *ruhezonen, die wildlebenden *tier- und *pflanzenarten *vorrang vor anderen *interessen garantieren. *sie wirken darauf hin, in diesen *zonen die fŸr den ungestšrten *ablauf von arttypischen škologischen *vorgŠngen notwendige *ruhe sicherzustellen, und reduzieren oder verbieten alle *nutzungsformen, die mit den škologischen *ablŠufen in diesen *zonen nicht vertrŠglich sind. (4) *die *vertragsparteien prŸfen, inwieweit besondere *leistungen der ansŠssigen *bevšlkerung nach nationalem *recht zu entschŠdigen sind. *artikel 12 *škologischer *verbund *die *vertragsparteien treffen die geeigneten *ma§nahmen, um einen nationalen und grenzŸberschreitenden *verbund ausgewiesener *schutzgebiete, *biotope und anderer geschŸtzter oder schŸtzenswerter *objekte zu schaffen. *sie verpflichten sich, die *ziele und *ma§nahmen fŸr grenzŸberschreitende *schutzgebiete aufeinander abzustimmen. -9-9 *artikel 13 *schutz von *biotoptypen (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, fŸr natŸrliche und naturnahe *biotoptypen die notwendigen *ma§nahmen zu ergreifen, um deren dauerhafte *erhaltung in ausreichendem *umfang und funktionsgerechter rŠumlicher *verteilung zu gewŠhrleisten. *darŸber hinaus kšnnen sie die *renaturierung beeintrŠchtigter *lebensrŠume fšrdern. (2) *die *vertragsparteien verpflichten sich, fŸr die *erstellung von alpenweiten *listen innerhalb von zwei *jahren nach *inkrafttreten dieses *protokolls diejenigen *biotoptypen zu benennen, fŸr die *ma§nahmen gemŠ§ *absatz 1 zu treffen sind. *artikel 14 *artenschutz (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, geeignete *ma§nahmen zu ergreifen, um einheimische *tier- und *pflanzenarten in ihrer spezifischen *vielfalt mit ausreichenden *populationen, namentlich durch die *sicherstellung genŸgend gro§er *lebensrŠume, zu erhalten. (2) *die *vertragsparteien benennen innerhalb von zwei *jahren nach *inkrafttreten dieses *protokolls fŸr die *erstellung von alpenweiten *listen diejenigen *arten, fŸr die aufgrund ihrer spezifischen *gefŠhrdung besondere *schutzma§nahmen notwendig sind. *artikel 15 *entnahme- und *handelsverbote (1) *die *vertragsparteien verbieten, bestimmte *tierarten zu fangen, in *besitz zu nehmen, zu verletzen, zu tšten und insbesondere wŠhrend der *brut-, *aufzucht- und *Ÿberwinterungszeiten zu stšren, sowie jede *zerstšrung, *entnahme und *aufbewahrung von *eiern aus der *natur und den *besitz, das *anbieten, den *kauf und *verkauf von aus der *natur entnommenen *exemplaren derselben *tierarten oder *teilen davon. (2) *fŸr bestimmte *pflanzenarten verbieten die *vertragsparteien das *pflŸcken, *sammeln, *abschneiden, *ausgraben oder *ausrei§en solcher *pflanzen oder von *teilen davon am natŸrlichen *standort sowie den *besitz, das *anbieten, den *kauf und *verkauf von aus der *natur -10-10 entnommenen *exemplaren solcher *arten. *ausgenommen von diesem *verbot ist die bestandserhaltende *nutzung und *pflege der entsprechenden *standorte. (3) *die *vertragsparteien benennen innerhalb von zwei *jahren nach *inkrafttreten dieses *protokolls die *tier- und *pflanzenarten, die unter dem *schutz der in den *absŠtzen 1 und 2 aufgezŠhlten *ma§nahmen stehen. (4) *die *vertragsparteien kšnnen zu den obengenannten *vorschriften *ausnahmen vorsehen, falls a) wissenschaftliche *zwecke, b) der *schutz der wildlebenden *fauna und der wildwachsenden *flora oder der natŸrlichen *umwelt, c) *gesundheit und šffentliche *sicherheit, d) die *verhŸtung bedeutender wirtschaftlicher *schŠden, insbesondere fŸr *anbau, *viehhaltung, *forst, *fischerei und *gewŠsser, es gebieten. *diese *ausnahmen werden zugelassen unter der *bedingung, da§ keine andere zufriedenstellende *lšsung besteht und die *ma§nahme nicht so beschaffen ist, da§ das natŸrliche *gleichgewicht der betroffenen *arten insgesamt gefŠhrdet wird. *diese *ausnahmen mŸssen mit *kontrollma§nahmen und - falls erforderlich - mit *ausgleichsma§nahmen versehen sein. (5) *unbeschadet des *zeitpunkts des *inkrafttretens dieses *protokolls verpflichten sich die *vertragsparteien, so bald wie mšglich in technischen *anlagen die *begriffe *brut-, *aufzucht- und *Ÿberwinterungszeiten, die in *absatz 1 genannt wurden, sowie jeden weiteren *begriff, der bei der wissenschaftlichen *interpretierung *schwierigkeiten bereiten kšnnte, klarzustellen. *artikel 16 *wiederansiedlung einheimischer *arten (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *wiederansiedlung und *ausbreitung einheimischer wildlebender *tier- und *pflanzenarten sowie von *unterarten, *rassen und *škotypen zu fšrdern, wenn die hierfŸr notwendigen *voraussetzungen gegeben sind, dies zu deren *erhaltung und *stŠrkung beitrŠgt und sie keine untragbaren *auswirkungen fŸr *natur und *landschaft sowie fŸr menschliche *tŠtigkeiten haben. (2) *wiederansiedlung und *ausbreitung mŸssen auf der *grundlage wissenschaftlicher *erkenntnisse erfolgen. *die *vertragsparteien vereinbaren hierfŸr gemeinsame *richtlinien. *nach der *wiederansiedlung ist die *entwicklung der betreffenden *tier- und *pflanzenarten zu Ÿberwachen und bei *bedarf zu regulieren. -11-11 *artikel 17 *ansiedlungsverbote *die *vertragsparteien gewŠhrleisten, da§ wildlebende *tier- und *pflanzenarten, die in einer *region in einer Ÿberschaubaren *vergangenheit nicht natŸrlich vorkamen, dort nicht angesiedelt werden. *sie kšnnen hiervon *ausnahmen vorsehen, wenn die *ansiedlung fŸr bestimmte *nutzungen erforderlich ist und keine nachteiligen *auswirkungen fŸr *natur und *landschaft entstehen. *artikel 18 *freisetzung gentechnisch verŠnderter *organismen *die *vertragsparteien stellen sicher, da§ gentechnisch verŠnderte *organismen nur dann in die *umwelt freigesetzt werden, wenn auf der *grundlage einer fšrmlichen *prŸfung feststeht, da§ die *freisetzung ohne *risiken fŸr *mensch und *umwelt erfolgt. *artikel 19 *weitergehende *ma§nahmen *die *vertragsparteien kšnnen *ma§nahmen zum *naturschutz und zur *landschaftspflege treffen, welche Ÿber die in diesem *protokoll vorgesehenen *ma§nahmen hinausgehen. *kapitel *i*i*i *forschung, *bildung und *information *artikel 20 *forschung und *beobachtung (1) *die *vertragsparteien fšrdern und harmonisieren in enger *zusammenarbeit *forschungen und systematische *beobachtungen, die als *grundlage fŸr den *schutz von *natur und *landschaft sowie von *tier- und *pflanzenarten dienlich sind. *besondere *aufmerksamkeit werden sie dabei den in *anhang *i*i festgelegten *forschungsthemen widmen. -12-12 (2) *die *vertragsparteien entwickeln gemeinsame oder einander ergŠnzende *programme fŸr škosystemare *analysen und *bewertungen mit dem *ziel der *erweiterung wissenschaftlich abgesicherter *kenntnisse, auf denen die gemŠ§ diesem *protokoll zu ergreifenden *ma§nahmen aufbauen kšnnen. (3) *die *vertragsparteien sorgen dafŸr, da§ die jeweiligen *ergebnisse nationaler *forschung und systematischer *beobachtung in ein gemeinsames *system zur dauernden *beobachtung und *information einflie§en und im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung šffentlich zugŠnglich gemacht werden. *artikel 21 *bildung und *information *die *vertragsparteien fšrdern die *aus- und *weiterbildung sowie die *information der *šffentlichkeit im *hinblick auf *ziele, *ma§nahmen und *durchfŸhrung dieses *protokolls. *kapitel *i*v *durchfŸhrung, *kontrolle und *bewertung *artikel 22 *durchfŸhrung *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *durchfŸhrung dieses *protokolls durch geeignete *ma§nahmen im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung sicherzustellen. *artikel 23 *kontrolle der *einhaltung der *verpflichtungen (1) *die *vertragsparteien erstatten dem *stŠndigen *ausschu§ regelmŠ§ig *bericht Ÿber die aufgrund dieses *protokolls getroffenen *ma§nahmen. *in den *berichten ist auch die *wirksamkeit der getroffenen *ma§nahmen darzulegen. *die *alpenkonferenz bestimmt die zeitliche *abfolge der *berichterstattung. -13-13 (2) *der *stŠndige *ausschu§ prŸft die *berichte daraufhin, ob die *vertragsparteien ihren *verpflichtungen aus diesem *protokoll nachgekommen sind. *er kann dabei auch zusŠtzliche *informationen von den *vertragsparteien anfordern oder *informationen aus anderen *quellen beiziehen. (3) *der *stŠndige *ausschu§ erstellt fŸr die *alpenkonferenz einen *bericht Ÿber die *einhaltung der *verpflichtungen aus diesem *protokoll durch die *vertragsparteien. (4) *die *alpenkonferenz nimmt diesen *bericht zur *kenntnis. *falls sie eine *verletzung der *verpflichtungen feststellt, kann sie *empfehlungen verabschieden. *artikel 24 *bewertung der *wirksamkeit der *bestimmungen (1) *die *vertragsparteien ŸberprŸfen und beurteilen regelmŠ§ig die in diesem *protokoll enthaltenen *bestimmungen auf ihre *wirksamkeit. *soweit zur *erreichung der *ziele dieses *protokolls erforderlich, werden sie geeignete *Šnderungen des *protokolls in die *wege leiten. (2) *im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung werden die *gebietskšrperschaften an dieser *bewertung beteiligt. *die einschlŠgig tŠtigen nichtstaatlichen *organisationen kšnnen angehšrt werden. *kapitel *v *schlu§bestimmungen *artikel 25 *verhŠltnis zwischen der *alpenkonvention und dem *protokoll (1) *dieses *protokoll ist ein *protokoll der *alpenkonvention im *sinne des *artikels 2 und der anderen einschlŠgigen *artikel der *alpenkonvention. (2) *nur *vertragsparteien der *alpenkonvention kšnnen *vertragspartei dieses *protokolls werden. *eine *kŸndigung der *alpenkonvention gilt zugleich als *kŸndigung dieses *protokolls. (3) *entscheidet die *alpenkonferenz Ÿber *fragen in bezug auf dieses *protokoll so sind lediglich die *vertragsparteien dieses *protokolls abstimmungsberechtigt. -14-14 *artikel 26 *unterzeichnung und *ratifikation (1) *dieses *protokoll liegt fŸr die *unterzeichnerstaaten der *alpenkonvention und die *europŠische *gemeinschaft am 20. *dezember 1994 sowie ab dem 15.*januar 1995 bei der *republik *šsterreich, als *verwahrer, zur *unterzeichnung auf. (2) *dieses *protokoll tritt fŸr die *vertragsparteien, die ihre *zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das *protokoll gebunden zu sein, drei *monate nach dem *tag in *kraft, an dem drei *staaten ihre *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) *fŸr die *vertragsparteien, die spŠter ihre *zustimmung ausdrŸcken, durch dieses *protokoll gebunden zu sein, tritt das *protokoll drei *monate nach dem *tag der *hinterlegung der *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde in *kraft. *nach dem *inkrafttreten einer *Šnderung des *protokolls wird jede neue *vertragspartei dieses *protokolls *vertragspartei des *protokolls in der geŠnderten *fassung. *artikel 27 *notifikationen *der *verwahrer notifiziert jedem in der *prŠambel genannten *staat und der *europŠischen *gemeinschaft in bezug auf dieses *protokoll a) jede *unterzeichnung, b) jede *hinterlegung einer *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde, c) jeden *zeitpunkt des *inkrafttretens, d) jede von einer *vertrags- oder *unterzeichnerpartei abgegebene *erklŠrung, e) jede von einer *vertragspartei notifizierte *kŸndigung, einschlie§lich des *zeitpunkts ihres *wirksamwerdens. *zu *urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten *unterzeichneten dieses *protokoll unterschrieben. -15-15 *geschehen zu *chanbery am 20. *dezember 1994 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer *sprache, wobei jeder *wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer *urschrift, die im *staatsarchiv der *republik *šsterreich hinterlegt wird. *der *verwahrer Ÿbermittelt den *unterzeichnerparteien beglaubigte *abschriften. *fŸr die *bundesrepublik *deutschland *fŸr die *franzšsische *republik *fŸr die *italienische *republik *fŸr das *fŸrstentum *liechtenstein *fŸr das *fŸrstentum *monaco *fŸr die *republik *šsterreich *fŸr die *schweizerische *eidgenossenschaft *fŸr die *republik *slowenien *fŸr die *europŠische *gemeinschaft -16-16 *anhang *i *liste der *sachverhalte, fŸr die gemŠ§ *artikel 6 eine *bestandsaufnahme vorzunehmen ist 1. *bestandssituation wildlebender *pflanzen- und *tierarten und ihrer *biotope 1.1. *stand der *erfassung wildlebender *pflanzenarten und *pflanzen- bzw. *vegetationsgesellschaften 1.1.0. *allgemeines 1.1.1. *rote *listen 1.1.2. *listen rechtlich geschŸtzter *arten 1.1.3. *verbreitungsatlanten 1.2. *stand der *erfassung wildlebender *tierarten 1.2.0. *allgemeines 1.2.1. *rote *listen 1.2.2. *listen rechtlich geschŸtzter *arten 1.2.3. *verbreitungsatlanten 1.3. *stand der *erfassung von *biotopen 1.3.0. *allgemeines 1.3.1. *rote *listen von *biotoptypen 1.3.2. *verzeichnisse škologisch wertvoller *biotope einschlie§lich *gewŠsser 1.4. *stand der *erfassung von *landschaften 1.4.0. *allgemeines 1.4.1. *inventare, *verzeichnisse, *typisierungen schŸtzenswerter *natur- und *kulturlandschaften 1.4.2. *planungen und sonstige *schutzma§nahmen fŸr besondere *landschaften und *landschaftstypen beziehungsweise *einzelelemente der *natur- und *kulturlandschaft 1.4.3. *sanierungsbedŸrftige *bereiche 1.5. *nutzung wildlebender *tier- und *pflanzenarten und/oder von *biotopen 1.5.1. *land- und *almwirtschaft z.*b. *probleme/*gefahren der *nutzungsintensivierung und *brachlegung; *verluste und *gewinne 1.5.2. *forstwirtschaft 1.5.3. *jagd 1.5.4. *fischerei -17-17 2. *geschŸtzte *flŠchen (*flŠche, *anteile am *gesamtraum, *schutzzweck, *schutzinhalte, *nutzungen, *nutzungsverteilung, *eigentumsverhŠltnisse) 2.1. *nationalparke 2.2. *naturschutzgebiete 2.3. *landschaftsschutzgebiete 2.4. *naturparke 2.5. *schon- und *ruhegebiete 2.6. *geschŸtzte *landschaftsbestandteile 2.7. *geschŸtzte *biotope 2.8. *andere geschŸtzte *flŠchen (z.*b. privatrechtlich geschŸtzte *gebiete, freiwillige *vereinbarungen, *privatvertrŠge zur *extensivierung) 3. *organisation des *naturschutzes und der *landschaftspflege (*aufbau, *zustŠndigkeiten/*tŠtigkeiten, personelle und finanzielle *ausstattung) 3.1. *naturschutzbehšrden 3.2. *andere *fachverwaltungen mit *naturschutzaufgaben. *sonstige *einrichtungen des šffentlichen und privaten *rechts (z.*b. *kšrperschaften, *stiftungen) 3.3. *naturschutzbeirŠte 3.4. *naturschutzwachten 3.5. *naturschutzverbŠnde 3.6. *landschaftspflegeverbŠnde 3.7. *sonstiges -18-18 4. *rechtsgrundlagen (auf den jeweils zustŠndigen *ebenen) 4.1. *verfassungsrecht 4.2. *rechtsquellen (*gesetze, *verordnungen, *richtlinien - einschlie§lich *darstellung spezieller *inhalte zum *alpenschutz) 4.3. *verbandsbeteiligung, *verbandsklage 4.4. *vollzugshinweise 4.5. *zusammenarbeit der *naturschutzbehšrden mit anderen *fachverwaltungen 4.6. *bu§geldkataloge etc. 4.7. *landschaftspflege- und *naturschutzfonds 4.8. *laufende und geplante *novellierungen 5. *naturschutzaktivitŠten (*gesamtŸberblick) 5.1. *konzepte, *programme, *richtlinien zur *erhaltung der *natur im *alpenraum 5.2. *planungen (z.*b. *landschaftsplŠne, *pflege- und *entwicklungsplŠne) 5.3. *artenhilfsma§nahmen und sonstige *pflege-, *sicherungs- und *gestaltungsma§nahmen 5.3.1. *allgemeines 5.3.2. *artenhilfsprogramme 5.3.3. *aufzucht- und *auswilderungsstationen 5.4. *strategien, *konzepte, *programme, *zusammenarbeit mit *nutzungsverantwortlichen (-gremien) (z.*b. *extensivierungs-, *bergbauernprogramme) 5.5. *wissenschaftliche *begleitung, *dauerbeobachtung von *flŠchen/*arten 5.6. *eigenaktivitŠten der *naturschutzverbŠnde zum *arten- und *flŠchenschutz 5.7. *finanzierungsprogramme (*mittelumfang, *ziele, *anwendungsbereiche) -19-19 6. *šffentlichkeitsarbeit (staatlich/ehrenamtlich) 6.0. *allgemeines 6.1. *naturschutzakademien 6.2. *informationszentren 6.3. *publikationen 6.4. *sonstiges 7. *schlu§folgerungen, empfohlene *ma§nahmen *anhang *i*i *vorrangige *forschungsthemen gemŠ§ *artikel 20 *a. *langfristige *beobachtung der *entwicklung von *škosystemen (*lebensrŠume, *biozšnosen, *populationen, *arten) zur *erforschung von *entwicklungs- und *verŠnderungstendenzen als *reaktion auf *umwelteinflŸsse. *anmerkung: *bioindikation, *biomonitoring, *analysen von *ursache-*wirkung, *dokumentationen *b. *forschungen zur *effizienz von *schutzgebieten. *anmerkung: *reprŠsentativitŠt, *effektivitŠt, *regeneration, *management, *systemanalyse *c. *forschungen Ÿber *arten und *populationen. *anmerkung: *genetik, *dynamik, *verinselung, biologische *vielfalt *d. *forschungen zu gro§rŠumig wirksamen *aspekten von *schutz und *nutzung durch *land- und *forstwirtschaft. *anmerkung: *naturnahe *bewirtschaftung, škologischer *ausgleich, *biotopvernetzung, *extensivierung, *wildbestandsreduktion *e. *forschungen zur *verbesserung spezieller *methoden, *verfahren und *planungen. *anmerkung: *rote *listen, *biotopkartierung, *schutzgebiete, *landschaftsplanung, *eingriffe in *natur und *landschaft, *informationssysteme -20-20 *f. *entwicklung von *strategien und *konzepten fŸr *naturschutz und *landschaftspflege. *anmerkung: *strategische *ziele und *erfolgschancen, *schutzkonzepte, *extensivierung, marktwirtschaftliche *instrumente, *akzeptanz in der *šffentlichkeit *p*r*o*t*o*k*o*l*l *z*u*r *d*u*r*c*h*f*Ÿ*h*r*u*n*g *d*e*r *a*l*p*e*n*k*o*n*v*e*n*t*i*o*n *v*o*n 1991 *i*m *b*e*r*e*i*c*h *b*e*r*g*l*a*n*d*w*i*r*t*s*c*h*a*f*t *p*r*o*t*o*k*o*l*l ã*b*e*r*g*l*a*n*d*w*i*r*t*s*c*h*a*f*tÓ -2-2 *prŠambel *die *bundesrepublik *deutschland, die *franzšsische *republik, die *italienische *republik, das *fŸrstentum *liechtenstein, das *fŸrstentum *monaco, die *republik *šsterreich, die *schweizerische *eidgenossenschaft, die *republik *slowenien sowie die *europŠische *gemeinschaft - in *erfŸllung ihres *auftrags aufgrund des *Ÿbereinkommens vom 7. *november 1991 zum *schutz der *alpen (*alpenkonvention), eine ganzheitliche *politik zum *schutz und zur nachhaltigen *entwicklung des *alpenraums sicherzustellen, in *erfŸllung ihrer *verpflichtungen gemŠ§ *artikel 2 *absŠtze 2 und 3 der *alpenkonvention, im *bewu§tsein ihrer *verantwortung, im *interesse der *allgemeinheit die *bewirtschaftung der traditionellen *kulturlandschaften und eine standortgemŠ§e, umweltvertrŠgliche *landwirtschaft zu erhalten und unter *berŸcksichtigung der erschwerten *wirtschaftsbedingungen zu fšrdern, in *kenntnis der *tatsache, da§ der *alpenraum mit seinem *reichtum an natŸrlichen *ressourcen, seinen *wasservorkommen, seinem landwirtschaftlichen *potential, seiner historischen und kulturellen *bedeutung, seinem *wert als europŠischer *lebens-, *wirtschafts- und *erholungsraum sowie mit den durch ihn fŸhrenden *verkehrsachsen auch in *zukunft insbesondere fŸr die ansŠssige *bevšlkerung, aber auch fŸr die *menschen anderer *gebiete lebenswichtig ist, -3-3 in der *Ÿberzeugung, da§ die ansŠssige *bevšlkerung in der *lage sein mu§, ihre *vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen *entwicklung selbst zu definieren und an deren *umsetzung im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung mitzuwirken, in der *Ÿberzeugung, da§ die wirtschaftlichen *interessen mit den škologischen *erfordernissen in *einklang gebracht werden mŸssen, wobei den *eigenstŠndigkeiten der einzelnen *regionen sowie der zentralen *rolle der *landwirtschaft *rechnung zu tragen ist, in *anbetracht der *bedeutung, die der *landwirtschaft im *alpenraum seit jeher zugekommen ist, und des unverzichtbaren *beitrags, den dieser *wirtschaftszweig auch in *zukunft als *lebensgrundlage zur *aufrechterhaltung einer angemessenen *besiedlungsdichte, zur *versorgung der *bevšlkerung mit *nahrungsmitteln, zur *erzeugung typischer *qualitŠtsprodukte, zur *erhaltung und *pflege der *kulturlandschaft, unter anderem auch fŸr ihre touristische *nutzung, sowie zum *schutz des *bodens vor *erosionen, *lawinen und *Ÿberschwemmungen insbesondere in den *berggebieten leisten wird, in der *erkenntnis, da§ *art und *intensitŠt der landwirtschaftlichen *nutzung ma§geblichen *einflu§ auf *natur und *landschaft ausŸben und da§ der extensiv bewirtschafteten *kulturlandschaft eine wesentliche *funktion als *lebensraum fŸr die *pflanzen- und *tierwelt der *alpen zukommt, in *anerkennung der *tatsache, da§ die *landwirte aufgrund der geomorphologischen und klimatischen *verhŠltnisse in den *berggebieten unter erschwerten *lebens- und *produktionsbedingungen tŠtig sind, in der *Ÿberzeugung, da§ bestimmte *probleme nur grenzŸbergreifend gelšst werden kšnnen und gemeinsame *ma§nahmen der *alpenstaaten erforderlich machen und da§ insbesondere wirtschaftliche und soziale *anpassungs- und *begleitma§nahmen sowohl auf nationaler als auch auf europŠischer *ebene notwendig sind, damit die *existenz der *landwirte und ihrer *betriebe in den *berggebieten nicht durch ausschlie§liche *anwendung škonomischer *ma§stŠbe in *frage gestellt wird - sind wie folgt Ÿbereingekommen: -4-4 *kapitel *i *allgemeine *bestimmungen *artikel 1 *ziele (1) *dieses *protokoll bestimmt *ma§nahmen auf internationaler *ebene, um die standortgerechte und umweltvertrŠgliche *berglandwirtschaft so zu erhalten und zu fšrdern, da§ ihr wesentlicher *beitrag zur *aufrechterhaltung der *besiedlung und der nachhaltigen *bewirtschaftung, insbesondere durch *erzeugung von typischen *qualitŠtsprodukten, zur *sicherung der natŸrlichen *lebensgrundlagen, zum *schutz vor den *naturgefahren, zur *wahrung der *schšnheit und des *erholungswerts der *natur- und *kulturlandschaft sowie zur *kultur im *alpenraum dauerhaft anerkannt und gewŠhrleistet wird. (2) *die *vertragsparteien streben bei der *durchfŸhrung dieses *protokolls die *optimierung der multifunktionalen *aufgaben der *berglandwirtschaft an. *artikel 2 *berŸcksichtigung der *ziele in den anderen *politiken *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *ziele dieses *protokolls auch in ihren anderen *politiken zu berŸcksichtigen. *artikel 3 *grundverpflichtungen im gesamtwirtschaftlichen *rahmen *die *vertragsparteien sind sich einig Ÿber die *notwendigkeit, die *agrarpolitik in *Ÿbereinstimmung mit der gesamten *wirtschaftspolitik auf allen *ebenen an den *erfordernissen einer nachhaltigen und ausgewogenen *entwicklung auszurichten, um unter den gegebenen finanzpolitischen *rahmenbedingungen a) insbesondere in den *berggebieten die *fšrderung einer umweltvertrŠglichen *landwirtschaft und ihrer *funktionen von šffentlichem *interesse gemŠ§ *artikel 7 dieses *protokolls zu ermšglichen; -5-5 b) durch sozial- und strukturpolitische *ma§nahmen im *verbund mit agrar- und umweltpolitischen *ma§nahmen auch in den *berggebieten angemessene *lebensbedingungen zu sichern und damit einer *abwanderung in wirksamer *weise entgegenzutreten. *artikel 4 *rolle der *landwirte *die *vertragsparteien sind sich darŸber einig, da§ insbesonders in den *berggebieten die *landwirtschaft im *laufe der *jahrhunderte die *landschaft geprŠgt und ihr historischen *charakter sowie kulturellen *wert verliehen hat. *die *landwirte sind deshalb auch in *zukunft aufgrund ihrer multifunktionalen *aufgaben als wesentliche *trŠger der *erhaltung der *natur- und *kulturlandschaft anzuerkennen und in die *entscheidungen und *ma§nahmen fŸr die *berggebiete einzubeziehen. *artikel 5 *beteiligung der *gebietskšrperschaften (1) *jede *vertragspartei bestimmt im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung die fŸr die *abstimmung und *zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen *institutionen und *gebietskšrperschaften am besten geeignete *ebene, um eine gemeinsame *verantwortung zu fšrdern, namentlich um sich gegenseitig verstŠrkende *krŠfte beim *vollzug der *landwirtschaftspolitiken fŸr die *berggebiete sowie der sich daraus ergebenden *ma§nahmen zu nutzen und zu entwickeln. (2) *die unmittelbar betroffenen *gebietskšrperschaften werden in den verschiedenen *stadien der *vorbereitung und *umsetzung dieser *politiken und *ma§nahmen unter *wahrung ihrer *zustŠndigkeit im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung beteiligt. *artikel 6 *internationale *zusammenarbeit *die *vertragsparteien vereinbaren, a) gemeinsame *bewertungen der agrarpolitischen *entwicklung vorzunehmen sowie die gegenseitige *konsultation vor wichtigen agrarpolitischen *entscheidungen zur *durchfŸhrung dieses *protokolls zu gewŠhrleisten; -6-6 b) durch die grenzŸberschreitende *zusammenarbeit aller zustŠndigen *behšrden, insbesondere der regionalen *verwaltungen und lokalen *gebietskšrperschaften, die *verwirklichung der in diesem *protokoll bestimmten *ziele und *ma§nahmen sicherzustellen; c) durch die internationale *zusammenarbeit unter *forschungs- und *bildungsstŠtten, unter *landwirtschafts- und *umweltorganisationen sowie zwischen den *medien sowohl den *kenntnis- und *erfahrungsaustausch als auch gemeinsame *initiativen zu fšrdern. *kapitel *i*i *spezifische *ma§nahmen *artikel 7 *fšrderung der *berglandwirtschaft (1) *die *vertragsparteien sind bestrebt, die *ma§nahmen der *agrarpolitik auf allen *ebenen den unterschiedlichen *standortvoraussetzungen entsprechend zu differenzieren und die *berglandwirtschaft unter *berŸcksichtigung der natŸrlichen *standortnachteile zu fšrdern. *betriebe, die in *extremlagen eine *mindestbewirtschaftung sichern, sind besonders zu unterstŸtzen. (2) *der *beitrag, den die *berglandwirtschaft zur *erhaltung und *pflege der *natur- und *kulturlandschaft sowie zur *sicherung vor *naturgefahren im *interesse der *allgemeinheit leistet und der Ÿber den allgemeinen *verpflichtungsrahmen hinausgeht, wird auf der *grundlage vertraglicher, projekt- und leistungsbezogener *vereinbarungen angemessen abgegolten. *artikel 8 *raumplanung und *kulturlandschaft (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, den besonderen *bedingungen der *berggebiete bei *raumplanung, *flŠchenausweisung, *flurbereinigung und *bodenverbesserung unter *berŸcksichtigung der *natur- und *kulturlandschaft *rechnung zu tragen. (2) *vor allem sind zur *erfŸllung der vielfŠltigen *aufgaben der *berglandwirtschaft die erforderlichen *flŠchen fŸr eine standortgemŠ§e und umweltvertrŠgliche landwirtschaftliche *nutzung vorzusehen. -7-7 (3) *dabei sind die traditionellen *kulturlandschaftselemente (*wŠlder, *waldrŠnder, *hecken, *feldgehšlze, *feucht-, *trocken- und *magerwiesen, *almen) und deren *bewirtschaftung zu erhalten oder wiederherzustellen. (4) *besondere *ma§nahmen sind zur *erhaltung der traditionellen *hofanlagen und landwirtschaftlichen *bauelemente sowie zur weiteren *anwendung der charakteristischen *bauweisen und -materialien erforderlich. *artikel 9 *naturgemŠ§e *bewirtschaftungsmethoden und typische *produkte *die *vertragsparteien verpflichten sich, alle erforderlichen *ma§nahmen zu ergreifen und dabei gemeinsame *kriterien anzustreben, um die *anwendung und *verbreitung von extensiven, naturgemŠ§en und gebietscharakteristischen *bewirtschaftungsmethoden in den *berggebieten zu begŸnstigen sowie die typischen *agrarprodukte, die sich durch ihre šrtlich begrenzten, einzigartigen und naturgemŠ§en *produktionsweisen auszeichnen, zu schŸtzen und aufzuwerten. *artikel 10 *standortgemŠ§e *viehhaltung und genetische *vielfalt (1) *die *vertragsparteien sind sich einig, da§ die standortgemŠ§e flŠchengebundene *viehhaltung als *erwerbsquelle wie auch als ein die landschaftliche und kulturelle *eigenart prŠgendes *element einen wesentlichen *bestandteil der *berglandwirtschaft darstellt. *deshalb ist die *viehhaltung, unter *einschlu§ der traditionellen *haustiere, mit ihrer charakteristischen *rassenvielfalt und ihren typischen *erzeugnissen standortgemŠ§, flŠchengebunden und škologisch vertrŠglich aufrechtzuerhalten. (2) *im *einklang damit sind die notwendigen land-, weide- und forstwirtschaftlichen *strukturen zu erhalten, wobei unter der *bedingung extensiv betriebener *grŸnlandbewirtschaftung ein fŸr die jeweiligen *standorte geeignetes *verhŠltnis zwischen *viehbestand und *futterflŠchen zu beachten ist. (3) *darŸber hinaus sind die erforderlichen *ma§nahmen, insbesondere im *bereich der *forschung und *beratung, zur *erhaltung der genetischen *vielfalt der *nutztierrassen und *kulturpflanzen zu treffen. -8-8 *artikel 11 *vermarktung (1) *die *vertragsparteien bemŸhen sich darum, gŸnstige *vermarktungsbedingungen fŸr die *produkte der *berglandwirtschaft zu schaffen, und zwar sowohl fŸr ihren stŠrkeren *absatz vor *ort als auch fŸr ihre erhšhte *wettbewerbsfŠhigkeit auf den nationalen und internationalen *mŠrkten. (2) *die *fšrderung erfolgt unter anderem durch *ursprungsmarken mit kontrollierter *herkunftsbezeichnung und *qualitŠtsgarantie, die dem *schutz von *produzenten und *konsumenten gleicherma§en dienen. *artikel 12 *produktionsbeschrŠnkungen *die *vertragsparteien sind bestrebt, bei der *einfŸhrung von *produktionsbeschrŠnkungen fŸr die *landwirtschaft die besonderen *erfordernisse einer standortgemŠ§en und umweltvertrŠglichen *bewirtschaftung der *berggebiete zu berŸcksichtigen. *artikel 13 *land- und *forstwirtschaft als *einheit *die *vertragsparteien stimmen darin Ÿberein, da§ eine ganzheitliche *konzeption von *land- und *forstwirtschaft aufgrund ihrer sich ergŠnzenden und zum *teil voneinander abhŠngigen *funktionen in den *berggebieten erforderlich ist. *sie setzen sich deshalb dafŸr ein, da§ a) die naturgemŠ§e *waldbewirtschaftung sowohl als zusŠtzliche *einkommensgrundlage der landwirtschaftlichen *betriebe als auch als *nebenerwerbstŠtigkeit der in der *landwirtschaft *beschŠftigten gefšrdert wird; b) den *schutz-, *nutz- und *erholungsfunktionen sowie den škologischen und biogenetischen *funktionen des *waldes in einem standortgemŠ§en, landschaftlich ausgewogenen *verhŠltnis zu den landwirtschaftlich genutzten *flŠchen *rechnung getragen wird; c) die *weidewirtschaft und der *wildbestand durch geeignete *ma§nahmen so geregelt werden, da§ nicht tragbare *schŠden im *wald sowie auf landwirtschaftlichen *nutzflŠchen vermieden werden. -9-9 *artikel 14 *zusŠtzliche *erwerbsquellen *in *anerkennung der traditionellen *bedeutung der *familienbetriebe in der *berglandwirtschaft und zu ihrer *unterstŸtzung setzen sich die *vertragsparteien dafŸr ein, da§ *entstehung und *entwicklung zusŠtzlicher *erwerbsquellen in den *berggebieten, vor allem durch und fŸr die ansŠssige *bevšlkerung und besonders in den mit der *landwirtschaft verbundenen *bereichen wie *forstwirtschaft, *tourismus und *handwerk, zur *erhaltung der *voll-, *zu- und *nebenerwerbsbetriebe im *einklang mit der *erhaltung der *natur- und *kulturlandschaft gefšrdert werden. *artikel 15 *verbesserung der *lebens- und *arbeitsbedingungen *die *vertragsparteien setzen sich dafŸr ein, da§ die erforderlichen *dienstleistungen zur *Ÿberwindung der nachteiligen *verhŠltnisse der in den *berggebieten in der *land- und *forstwirtschaft *tŠtigen ausgebaut und verbessert werden, um die *entwicklung ihrer *lebens- und *arbeitsbedingungen mit der wirtschaftlichen und sozialen *entwicklung in den anderen *bereichen und *gebieten im *alpenraum zu verbinden. *dabei dŸrfen nicht ausschlie§lich škonomische *kriterien entscheidend sein. *das gilt vor allem fŸr die *verkehrsverbindungen, fŸr die *errichtung und *erneuerung von *wohn- und *wirtschaftsgebŠuden sowie fŸr die *beschaffung und *instandhaltung von technischen *anlagen und *maschinen. *artikel 16 *weitergehende *ma§nahmen *die *vertragsparteien kšnnen *ma§nahmen zur *berglandwirtschaft treffen, welche Ÿber die in diesem *protokoll vorgesehenen *ma§nahmen hinausgehen. -10-10 *kapitel *i*i*i *forschung, *bildung und *information *artikel 17 *forschung und *beobachtung (1) *die *vertragsparteien fšrdern und harmonisieren in enger *zusammenarbeit *forschungen und systematische *beobachtungen, die zur *erreichung der *ziele dieses *protokolls dienlich sind. (2) *insbesondere setzen sie sich dafŸr ein, die fŸr die *berglandwirtschaft spezifische agrarwissenschaftliche *forschung verstŠrkt, praxisnah und gebietsbezogen fortzufŸhren, in die *bestimmung und *ŸberprŸfung der agrarpolitischen *ziele und *ma§nahmen einzubeziehen und ihre *ergebnisse bei *bildung und *beratung in der *landwirtschaft anzuwenden. (3) *die *vertragsparteien sorgen dafŸr, da§ die jeweiligen *ergebnisse nationaler *forschung und systematischer *beobachtung in ein gemeinsames *system zur dauernden *beobachtung und *information einflie§en und im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung šffentlich zugŠnglich gemacht werden. (4) *insbesondere erstellen sie fŸr die jeweiligen *berggebiete mit *bezug auf die in diesem *protokoll bestimmten *ziele und *ma§nahmen eine vergleichbare *bestandsaufnahme der wirtschaftlichen und sozialen *situation der *berglandwirtschaft. (5) *die *bestandsaufnahme ist periodisch fortzuschreiben und dabei mit *hinweisen auf besondere *problembereiche oder -gebiete sowie auf die *wirksamkeit der getroffenen oder auf die *notwendigkeit von zu treffenden *ma§nahmen zu versehen. *das gilt in erster *linie fŸr die *daten der demographischen, sozialen und wirtschaftlichen *entwicklung im *zusammenhang mit den jeweiligen geographischen, škologischen und infrastrukturellen *standortindikatoren sowie fŸr die *erstellung von entsprechenden *kriterien einer ausgewogenen, nachhaltigen *entwicklung im *sinne der *alpenkonvention und dieses *protokolls. (6) *darŸber hinaus sind die im *anhang angefŸhrten *themen als vorrangig zu betrachten. -11-11 *artikel 18 *bildung und *information (1) *die *vertragsparteien fšrdern die *aus- und *weiterbildung sowie die *information der *šffentlichkeit im *hinblick auf *ziele, *ma§nahmen und *durchfŸhrung dieses *protokolls. (2) *sie setzen sich insbesondere dafŸr ein, a) *ausbildung, *weiterbildung und *beratung in den landwirtschaftlichen und den entsprechenden betriebs- und marktbezogenen *fachgebieten weiterzuentwickeln und dabei den *natur- und *umweltschutz einzubeziehen. *das *angebot ist so auszubauen, da§ es auch die *hinwendung und *befŠhigung zu anderen, mit der *landwirtschaft verbundenen *haupt- und *nebenerwerbstŠtigkeiten ermšglicht; b) zu einer umfassenden und sachlichen *information beizutragen, die sich nicht allein auf die unmittelbar betroffenen *personen und *behšrden beschrŠnkt, sondern sich auch Ÿber die *medien an eine breite *šffentlichkeit innerhalb und au§erhalb des alpinen *raumes wendet, um in ihr die *kenntnis der *leistungen der *berglandwirtschaft zu verbreiten und das *interesse dafŸr anzuregen. (3) *darŸber hinaus sind die im *anhang angefŸhrten *themen als vorrangig zu betrachten. *kapitel *i*v *durchfŸhrung, *kontrolle und *bewertung *artikel 19 *durchfŸhrung *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *durchfŸhrung dieses *protokolls durch geeignete *ma§nahmen im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung sicherzustellen. -12-12 *artikel 20 *kontrolle der *einhaltung der *verpflichtungen (1) *die *vertragsparteien erstatten dem *stŠndigen *ausschu§ regelmŠ§ig *bericht Ÿber die aufgrund dieses *protokolls getroffenen *ma§nahmen. *in den *berichten ist auch die *wirksamkeit der getroffenen *ma§nahmen darzulegen. *die *alpenkonferenz bestimmt die zeitliche *abfolge der *berichterstattung. (2) *der *stŠndige *ausschu§ prŸft die *berichte daraufhin, ob die *vertragsparteien ihren *verpflichtungen aus diesem *protokoll nachgekommen sind. *er kann dabei auch zusŠtzliche *informationen von den *vertragsparteien anfordern oder *informationen aus anderen *quellen beiziehen. (3) *der *stŠndige *ausschu§ erstellt fŸr die *alpenkonferenz einen *bericht Ÿber die *einhaltung der *verpflichtungen aus diesem *protokoll durch die *vertragsparteien. (4) *die *alpenkonferenz nimmt diesen *bericht zur *kenntnis. *falls sie eine *verletzung der *verpflichtungen feststellt, kann sie *empfehlungen verabschieden. *artikel 21 *bewertung der *wirksamkeit der *bestimmungen (1) *die *vertragsparteien ŸberprŸfen und beurteilen regelmŠ§ig die in diesem *protokoll enthaltenen *bestimmungen auf ihre *wirksamkeit. *soweit zur *erreichung der *ziele dieses *protokolls erforderlich, werden sie geeignete *Šnderungen des *protokolls in die *wege leiten. (2) *im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung werden die *gebietskšrperschaften an dieser *bewertung beteiligt. *die einschlŠgig tŠtigen nichtstaatlichen *organisationen kšnnen angehšrt werden. -13-13 *kapitel *v *schlu§bestimmungen *artikel 22 *verhŠltnis zwischen der *alpenkonvention und dem *protokoll (1) *dieses *protokoll ist ein *protokoll der *alpenkonvention im *sinne des *artikels 2 und der anderen einschlŠgigen *artikel der *alpenkonvention. (2) *nur *vertragsparteien der *alpenkonvention kšnnen *vertragspartei dieses *protokolls werden. *eine *kŸndigung der *alpenkonvention gilt zugleich als *kŸndigung dieses *protokolls. (3) *entscheidet die *alpenkonferenz Ÿber *fragen in bezug auf dieses *protokoll, so sind lediglich die *vertragsparteien dieses *protokolls abstimmungsberechtigt. *artikel 23 *unterzeichnung und *ratifikation (1) *dieses *protokoll liegt fŸr die *unterzeichnerstaaten der *alpenkonvention und die *europŠische *gemeinschaft am 20. *dezember 1994 sowie ab dem 15. *januar 1995 bei der *republik *šsterreich als *verwahrer zur *unterzeichnung auf. (2) *dieses *protokoll tritt fŸr die *vertragsparteien, die ihre *zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das *protokoll gebunden zu sein, drei *monate nach dem *tage in *kraft, an dem drei *staaten ihre *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) *fŸr die *vertragsparteien, die spŠter ihre *zustimmung ausdrŸcken, durch dieses *protokoll gebunden zu sein, tritt das *protokoll drei *monate nach dem *tag der *hinterlegung der *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde in *kraft. *nach dem *inkrafttreten einer *Šnderung des *protokolls wird jede neue *vertragspartei dieses *protokolls *vertragspartei des *protokolls in der geŠnderten *fassung. -14-14 *artikel 24 *notifikationen *der *verwahrer notifiziert jedem in der *prŠambel genannten *staat und der *europŠischen *gemeinschaft in bezug auf dieses *protokoll a) jede *unterzeichnung, b) jede *hinterlegung einer *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde, c) jeden *zeitpunkt des *inkrafttretens, d) jede von einer *vertrags- oder *unterzeichnerpartei abgegebene *erklŠrung, e) jede von einer *vertragspartei notifizierte *kŸndigung, einschlie§lich des *zeitpunkts ihres *wirksamwerdens. *zu *urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten *unterzeichneten dieses *protokoll unterschrieben. *geschehen zu *chambŽry am 20. *dezember 1994 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer *sprache, wobei jeder *wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer *urschrift, die im *staatsarchiv der *republik *šsterreich hinterlegt wird. *der *verwahrer Ÿbermittelt den *unterzeichnerparteien beglaubigte *abschriften. *fŸr die *bundesrepublik *deutschland *fŸr die *franzšsische *republik *fŸr die *italienische *republik *fŸr das *fŸrstentum *liechtenstein *fŸr das *fŸrstentum *monaco *fŸr die *republik *šsterreich *fŸr die *schweizerische *eidgenossenschaft *fŸr die *republik *slowenien *fŸr die *europŠische *gemeinschaft -15-15 *anhang *vorrangige *forschungs- und *bildungsthemen gemŠ§ den *artikeln 17 und 18 *forschung: *bestimmung und *klassifizierung der *berggebiete aufgrund ihrer *hšhenlage sowie ihrer klimatischen und geomorphologischen, infrastrukturellen und wirtschaftlichen *standortbedingungen. *untersuchungen Ÿber die *auswirkungen der auf den verschiedenen politischen *entscheidungsebenen (*e*u/*g*a*p, *staaten, *regionen, *gebietskšrperschaften) getroffenen *ma§nahmen auf die *berglandwirtschaft und ihre škologische *funktion (*sozial- und *umweltvertrŠglichkeit). *bewertung der wirtschaftlichen und škologischen, sozialen und kulturellen *funktionen der *land- und *forstwirtschaft sowie ihrer *entwicklungsmšglichkeiten unter den besonderen lokalen *bedingungen in den verschiedenen *berggebieten. *erzeugungs- und *verarbeitungsmethoden, *verbesserungs- und *qualitŠtskriterien der landwirtschaftlichen *produkte der *berggebiete. *genetische *forschung und fachliche *beratung fŸr eine differenzierte, standortgemŠ§e und umweltvertrŠgliche *erhaltung der *vielfalt der *nutztierrassen und *kulturpflanzen. *bildung: *technisch-wissenschaftliche und sozioškonomische *beratung und *fortbildung fŸr die landwirtschaftlichen *betriebe wie auch fŸr die ihre *produkte verarbeitenden *nahrungsmittelbetriebe. *technische und wirtschaftliche *betriebsfŸhrung, besonders in bezug auf eine *anreicherung des *produkteangebots sowie auf entsprechende *produktions- und *einkommensalternativen innerhalb und au§erhalb der *landwirtschaft. *technische und finanzielle *voraussetzungen sowie *auswirkungen der *anwendung umweltvertrŠglicher und naturnaher *bewirtschaftung und *produktion. *medien, *vermittlung oder *verbreitung von *informationen zur *orientierung der *šffentlichkeit, der *politik und der *wirtschaft innerhalb und au§erhalb des *alpenraums. *p*r*o*t*o*k*o*l*l *z*u*r *d*u*r*c*h*f*Ÿ*h*r*u*n*g *d*e*r *a*l*p*e*n*k*o*n*v*e*n*t*i*o*n *v*o*n 1991 *i*m *b*e*r*e*i*c*h *b*e*r*g*w*a*l*d *p*r*o*t*o*k*o*l*l ã*b*e*r*g*w*a*l*dÒ -2-2 *prŠambel *die *bundesrepublik *deutschland, die *franzšsische *republik, die *italienische *republik, das *fŸrstentum *liechtenstein, das *fŸrstentum *monaco, die *republik *šsterreich, die *schweizerische *eidgenossenschaft, die *republik *slowenien sowie die *europŠische *gemeinschaft - in *erfŸllung ihres *auftrags aufgrund des *Ÿbereinkommens vom 7. *november 1991 zum *schutz der *alpen (*alpenkonvention), eine ganzheitliche *politik zum *schutz und zur nachhaltigen *entwicklung des *alpenraums sicherzustellen, in *erfŸllung ihrer *verpflichtungen gemŠ§ *artikel 2 *absŠtze 2 und 3 der *alpenkonvention, in der *Ÿberzeugung, da§ die ansŠssige *bevšlkerung in der *lage sein mu§, ihre *vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen *entwicklung selbst zu definieren und an deren *umsetzung im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung mitzuwirken, in der *erkenntnis, da§ der *bergwald jene *vegetationsform ist, welche - oft weit Ÿber die *berggebiete hinausreichend - den wirksamsten, wirtschaftlichsten und landschaftsgerechtesten *schutz gegen *naturgefahren, insbesondere *erosionen, *hochwasser, *lawinen, *muren und *steinschlag, leisten kann, -3-3 im *wissen, da§ der *wald *kohlendioxid der *atmosphŠre entnimmt und den *kohlenstoff im *holz Ÿber sehr lange *zeitrŠume klimawirksam bindet, in dem *bewu§tsein, da§ der *bergwald fŸr den regionalen *klimaausgleich, fŸr die *reinigung der *luft sowie fŸr den *wasserhaushalt unentbehrlich ist, in *anbetracht der *tatsache, da§ der *erholungsfunktion des *bergwalds eine fŸr alle *menschen wachsende *bedeutung zukommt, im *wissen, da§ der *bergwald eine *quelle erneuerbarer *rohstoffe ist, deren *bedeutung in einer *welt des steigenden *ressourcenverbrauchs besonderes wichtig ist, da§ er aber auch als *arbeitsplatz und *einkommensquelle gerade im lŠndlichen *raum von existentieller *bedeutung ist, in *kenntnis der *tatsache, da§ die *bergwaldškosysteme wichtige *lebensrŠume fŸr eine vielfŠltige *tier- und *pflanzenwelt sind, in der *Ÿberzeugung, da§ vor allem die *einhaltung des *grundsatzes der *nachhaltigkeit, wie er traditionell in der europŠischen *forstwirtschaft geprŠgt und weiterentwickelt wird, alle wichtigen *waldfunktionen auch fŸr kŸnftige *generationen sicherstellt, in der *Ÿberzeugung, da§ bestimmte *probleme nur grenzŸbergreifend gelšst werden kšnnen und gemeinsame *ma§nahmen der *alpenstaaten erforderlich machen sind wie folgt Ÿbereingekommen: *kapitel *i *allgemeine *bestimmungen *artikel 1 *ziel (1) *ziel dieses *protokolls ist es, den *bergwald als naturnahen *lebensraum zu erhalten, erforderlichenfalls zu entwickeln oder zu vermehren und seine *stabilitŠt zu verbessern. *als *voraussetzung fŸr die *erfŸllung der in der *prŠambel angefŸhrten *funktionen ist eine pflegliche, naturnahe und nachhaltig betriebene *bergwaldwirtschaft erforderlich. -4-4 (2) *insbesondere verpflichten sich die *vertragsparteien, dafŸr *sorge zu tragen, da§ vor allem - natŸrliche *waldverjŸngungsverfahren angewendet werden, - ein gut strukturierter, stufiger *bestandesaufbau mit standortgerechten *baumarten angestrebt wird, - autochthones forstliches *vermehrungsgut eingesetzt wird und - *bodenerosionen und -verdichtungen durch schonende *nutzungs- und *bringungsverfahren vermieden werden. *artikel 2 *berŸcksichtigung der *ziele in den anderen *politiken *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *ziele dieses *protokolls auch in ihren anderen *politiken zu berŸcksichtigen. *dies gilt vor allem fŸr folgende *bereiche: a) *luftschadstoffbelastungen - *luftschadstoffbelastungen werden schrittweise auf jenes *ma§ reduziert, welches fŸr die *waldškosysteme nicht schŠdlich ist. *dies gilt auch fŸr *belastungen durch grenzŸberschreitende *luftschadstoffe. b) *schalenwildbestand - *schalenwildbestŠnde werden auf jenes *ma§ begrenzt, welches eine natŸrliche *verjŸngung standortgerechter *bergwŠlder ohne besondere *schutzma§nahmen ermšglicht. *fŸr grenznahe *gebiete verpflichten sich die *vertragsparteien, ihre *ma§nahmen zur *regulierung der *wildbestŠnde aufeinander abzustimmen. *zur *wiederherstellung eines natŸrlichen *selektionsdrucks auf die *schalenwildarten sowie im *interesse des *naturschutzes befŸrworten die *vertragsparteien eine mit den *gesamtbedŸrfnissen der *region abgestimmte *wiedereinbŸrgerung von *beutegreifern. c) *waldweide - *die *erhaltung eines funktionsfŠhigen *bergwalds hat *vorrang vor der *waldweide. *die *waldweide wird daher soweit eingeschrŠnkt oder erforderlichenfalls gŠnzlich abgelšst, da§ die *verjŸngung standortgerechter *wŠlder mšglich ist, *bodenschŠden vermieden werden und vor allem die *schutzfunktion des *waldes erhalten bleibt. d) *erholungsnutzung - *die *inanspruchnahme des *bergwalds fŸr *erholungszwecke wird soweit gelenkt und notfalls eingeschrŠnkt, da§ die *erhaltung und *verjŸngung von *bergwŠldern nicht gefŠhrdet werden. *dabei sind die *bedŸrfnisse der *waldškosysteme zu berŸcksichtigen. e) *waldwirtschaftliche *nutzung - *im *hinblick auf die *bedeutung einer nachhaltig ausgeŸbten *holznutzung fŸr die *volkswirtschaft und die *waldpflege fšrdern die *vertragsparteien den verstŠrkten *einsatz von *holz aus nachhaltig bewirtschafteten *wŠldern. f) *waldbrandgefahr - *die *vertragsparteien tragen der *waldbrandgefahr durch angemessene *vorsorgema§nahmen und wirksame *brandbekŠmpfung *rechnung. g) *fachpersonal - *da ein naturnaher und auf die *erfŸllung aller *waldfunktionen ausgerichteter *waldbau ohne entsprechendes qualifiziertes *personal nicht mšglich ist, verpflichten sich die *vertragsparteien, fŸr ausreichendes und fachkundiges *personal *sorge zu tragen. -5-5 *artikel 3 *beteiligung der *gebietskšrperschaften (1) *jede *vertragspartei bestimmt im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung die fŸr die *abstimmung und *zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen *institutionen und *gebietskšrperschaften am besten geeignete *ebene, um eine gemeinsame *verantwortung zu fšrdern, namentlich um sich gegenseitig verstŠrkende *krŠfte beim *vollzug der *forstpolitiken sowie der sich daraus ergebenden *ma§nahmen zu nutzen und zu entwickeln. (2) *die unmittelbar betroffenen *gebietskšrperschaften werden in den verschiedenen *stadien der *vorbereitung und *umsetzung dieser *politiken und *ma§nahmen unter *wahrung ihrer *zustŠndigkeit im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung beteiligt. *artikel 4 *internationale *zusammenarbeit *die *vertragsparteien vereinbaren, a) gemeinsame *bewertungen der forstpolitischen *entwicklung vorzunehmen sowie die gegenseitige *konsultation vor wichtigen *entscheidungen zur *durchfŸhrung dieses *protokolls zu gewŠhrleisten, b) durch die grenzŸberschreitende *zusammenarbeit aller zustŠndigen *behšrden, insbesondere der regionalen *verwaltungen und lokalen *gebietskšrperschaften, die *verwirklichung der in diesem *protokoll bestimmten *ziele und *ma§nahmen sicherzustellen, c) durch die internationale *zusammenarbeit unter *forschungs- und *bildungsstŠtten, unter *forstwirtschafts- und *umweltorganisationen sowie zwischen den *medien sowohl den *kenntnis- und *erfahrungsaustausch als auch gemeinsame *initiativen zu fšrdern. -6-6 *kapitel *i*i *spezifische *ma§nahmen *artikel 5 *planungsgrundlagen *zur *umsetzung der in diesem *protokoll genannten *ziele sorgen die *vertragsparteien fŸr die *erstellung der notwendigen *planungsgrundlagen. *diese umfassen auch *erhebungen der *waldfunktionen unter besonderer *berŸcksichtigung der *schutzfunktionen sowie eine ausreichende *standortserkundung. *artikel 6 *schutzfunktionen des *bergwalds (1) *fŸr *bergwŠlder, die in hohem *ma§ den eigenen *standort oder vor allem *siedlungen, *verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche *kulturflŠchen und Šhnliches schŸtzen, verpflichten sich die *vertragsparteien, dieser *schutzwirkung eine *vorrangstellung einzurŠumen und deren forstliche *behandlung am *schutzziel zu orientieren. *diese *bergwŠlder sind an *ort und *stelle zu erhalten. (2) *die notwendigen *ma§nahmen sind im *rahmen von *schutzwaldpflegeprojekten beziehungsweise *schutzwaldverbesserungsprojekten fachkundig zu planen und durchzufŸhren. *die *zielsetzung des *naturschutzes und der *landschaftspflege sind zu berŸcksichtigen. *artikel 7 *nutzfunktion des *bergwalds (1) *in jenen *bergwŠldern, in denen die *nutzfunktion Ÿberwiegt und die regionalwirtschaftlichen *verhŠltnisse es erfordern, wirken die *vertragsparteien darauf hin, da§ sich die *bergwaldwirtschaft in ihrer *bedeutung als *arbeits- und *einkommensquelle der šrtlichen *bevšlkerung entfalten kann. -7-7 (2) *sie sorgen dafŸr, da§ die *waldverjŸngung mit standortgerechten *baumarten sowie die forstliche *nutzung pfleglich, boden- und bestandesschonend durchgefŸhrt wird. *artikel 8 *soziale und škologische *funktionen des *bergwalds *da der *bergwald wichtige soziale und škologische *funktionen zu erfŸllen hat, verpflichten sich die *vertragsparteien zu *ma§nahmen, welche - seine *wirkungen auf *wasserressourcen, *klimaausgleich, *reinigung der *luft und *lŠrmschutz, - seine biologische *vielfalt sowie - *naturerlebnis und *erholung sicherstellen. *artikel 9 *walderschlie§ung *die *vertragsparteien stimmen Ÿberein, da§ zum *schutz des *waldes vor *schŠden sowie zur naturnahen *bewirtschaftung und *pflege *erschlie§ungsma§nahmen notwendig sind, die sorgfŠltig zu planen und auszufŸhren sind, wobei den *erfordernissen des *natur- und *landschaftsschutzes *rechnung zu tragen ist. *artikel 10 *naturwaldreservate (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, *naturwaldreservate in ausreichender *grš§e und *anzahl auszuweisen und diese zur *sicherung der natŸrlichen *dynamik und der *forschung entsprechend zu behandeln, mit der *absicht, jede *nutzung grundsŠtzlich einzustellen oder dem *ziel des *reservats gemŠ§ anzupassen. *bei der *auswahl dieser *flŠchen ist darauf *bedacht zu nehmen, da§ mšglichst alle *bergwaldškosysteme reprŠsentiert sind. *die notwendige *schutzfunktion dieser *waldbestŠnde ist jedenfalls sicherzustellen. (2) *die *ausweisung von *naturwaldreservaten soll grundsŠtzlich im *sinne eines langfristig wirksamen *vertragsnaturschutzes erfolgen. (3) *die *vertragsparteien sichern die notwendige *zusammenarbeit bei der *planung und *ausweisung grenzŸberschreitender *naturwaldreservate. -8-8 *artikel 11 *fšrderung und *abgeltung (1) *unter *berŸcksichtigung der erschwerten *wirtschaftsbedingungen im *alpenraum und unter *bedachtnahme auf die von der *bergwaldwirtschaft erbrachten *leistungen verpflichten sich die *vertragsparteien unter den gegebenen finanzpolitischen *rahmenbedingungen und solange dies zur *sicherung dieser *leistungen notwendig ist, zu einer ausreichenden forstlichen *fšrderung - insbesondere der in den *artikeln 6 bis 10 angefŸhrten *ma§nahmen. (2) *werden von der *bergwaldwirtschaft *leistungen beansprucht, die Ÿber bestehende gesetzliche *verpflichtungen hinausgehen, und wird deren *notwendigkeit in *projekten begrŸndet, dann hat der *waldeigentŸmer *anspruch auf eine angemessene und leistungsbezogene *abgeltung. (3) *die *vertragsparteien verpflichten sich, die notwendigen *instrumentarien zur *finanzierung von *fšrderungs- und *abgeltungsma§nahmen zu schaffen. *bei der *finanzierung ist neben dem volkswirtschaftlichen *vorteil fŸr die gesamte *bevšlkerung auch der *vorteil einzelner zu berŸcksichtigen. *artikel 12 *weitergehende *ma§nahmen *die *vertragsparteien kšnnen *ma§nahmen zur *bergwaldwirtschaft treffen, welche Ÿber die in diesem *protokoll vorgesehenen *ma§nahmen hinausgehen. -9-9 *kapitel *i*i*i *forschung, *bildung und *information *artikel 13 *forschung und *beobachtung (1) *die *vertragsparteien fšrdern und harmonisieren in enger *zusammenarbeit *forschungen und systematische *beobachtungen, die zur *erreichung der *ziele dieses *protokolls dienlich sind. (2) *insbesondere fšrdern sie *forschungsvorhaben, die in *zusammenhang mit der *begrŸndung, der *pflege und dem *schutz sowie den *leistungen des *škosystems *bergwald stehen, sowie wissenschaftliche *projekte, die eine internationale *vergleichbarkeit einzelstaatlicher *inventuren und *erhebungen ermšglichen. (3) *die *vertragsparteien sorgen dafŸr, da§ die jeweiligen *ergebnisse nationaler *forschung und systematischer *beobachtung in ein gemeinsames *system zur dauernden *beobachtung und *information einflie§en und im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung šffentlich zugŠnglich gemacht werden. (4) *insbesondere erstellen sie fŸr die in diesem *protokoll bestimmten *ziele und *ma§nahmen eine vergleichbare *bestandsaufnahme, die periodisch fortzuschreiben ist. *artikel 14 *bildung und *information (1) *die *vertragsparteien fšrdern die *aus- und *weiterbildung sowie die *information der *šffentlichkeit im *hinblick auf *ziele, *ma§nahmen und *durchfŸhrung dieses *protokolls. (2) *sie sorgen insbesondere fŸr eine dem *protokollinhalt gerecht werdende *beratung und *weiterbildung der *waldeigentŸmer. -10-10 *kapitel *i*v *durchfŸhrung, *kontrolle und *bewertung *artikel 15 *durchfŸhrung *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *durchfŸhrung dieses *protokolls durch geeignete *ma§nahmen im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung sicherzustellen. *artikel 16 *kontrolle der *einhaltung der *verpflichtungen (1) *die *vertragsparteien erstatten dem *stŠndigen *ausschu§ regelmŠ§ig *bericht Ÿber die aufgrund dieses *protokolls getroffenen *ma§nahmen. *in den *berichten ist auch die *wirksamkeit der getroffenen *ma§nahmen darzulegen. *die *alpenkonferenz bestimmt die zeitliche *abfolge der *berichterstattung. (2) *der *stŠndige *ausschu§ prŸft die *berichte daraufhin, ob die *vertragsparteien ihren *verpflichtungen aus diesem *protokoll nachgekommen sind. *er kann dabei auch zusŠtzliche *informationen von den *vertragsparteien anfordern oder *informationen aus anderen *quellen beiziehen. (3) *der *stŠndige *ausschu§ erstellt fŸr die *alpenkonferenz einen *bericht Ÿber die *einhaltung der *verpflichtungen aus diesem *protokoll durch die *vertragsparteien. (4) *die *alpenkonferenz nimmt diesen *bericht zur *kenntnis. *falls sie eine *verletzung der *verpflichtungen feststellt, kann sie *empfehlungen verabschieden. -11-11 *artikel 17 *bewertung der *wirksamkeit der *bestimmungen (1) *die *vertragsparteien ŸberprŸfen und beurteilen regelmŠ§ig die in diesem *protokoll enthaltenen *bestimmungen auf ihre *wirksamkeit. *soweit zur *erreichung der *ziele dieses *protokolls erforderlich, werden sie geeignete *Šnderungen des *protokolls in die *wege leiten. (2) *im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung werden die *gebietskšrperschaften an dieser *bewertung beteiligt. *die einschlŠgig tŠtigen nichtstaatlichen *organisationen kšnnen angehšrt werden. *kapitel *v *schlu§bestimmungen *artikel 18 *verhŠltnis zwischen der *alpenkonvention und dem *protokoll (1) *dieses *protokoll ist ein *protokoll der *alpenkonvention im *sinne des *artikels 2 und der anderen einschlŠgigen *artikel der *alpenkonvention. (2) *nur *vertragsparteien der *alpenkonvention kšnnen *vertragspartei dieses *protokolls werden. *eine *kŸndigung der *alpenkonvention gilt zugleich als *kŸndigung dieses *protokolls. (3) *entscheidet die *alpenkonferenz Ÿber *fragen in bezug auf dieses *protokoll, so sind lediglich die *vertragsparteien dieses *protokolls abstimmungsberechtigt. *artikel 19 *unterzeichnung und *ratifikation (1) *dieses *protokoll liegt fŸr die *unterzeichnerstaaten der *alpenkonvention und die *europŠische *gemeinschaft am 27. *februar 1996 sowie ab dem 29. *februar 1996 bei der *republik *šsterreich als *verwahrer zur *unterzeichnung auf. -12-12 (2) *dieses *protokoll tritt fŸr die *vertragsparteien, die ihre *zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das *protokoll gebunden zu sein, drei *monate nach dem *tag in *kraft, an dem drei *staaten ihre *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) *fŸr die *vertragsparteien, die spŠter ihre *zustimmung ausdrŸcken, durch dieses *protokoll gebunden zu sein, tritt das *protokoll drei *monate nach dem *tag der *hinterlegung der *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde in *kraft. *nach dem *inkrafttreten einer *Šnderung des *protokolls wird jede neue *vertragspartei dieses *protokolls *vertragspartei des *protokolls in der geŠnderten *fassung. *artikel 20 *notifikationen *der *verwahrer notifiziert jedem in der *prŠambel genannten *staat und der *europŠischen *gemeinschaft in bezug auf dieses *protokoll a) jede *unterzeichnung, b) jede *hinterlegung einer *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde, c) jeden *zeitpunkt des *inkrafttretens, d) jede von einer *vertrags- oder *unterzeichnerpartei abgegebene *erklŠrung, e) jede von einer *vertragspartei notifizierte *kŸndigung, einschlie§lich des *zeitpunkts ihres *wirksamwerdens. *zu *urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten *unterzeichneten dieses *protokoll unterschrieben. *geschehen zu *brdo am 27. *februar 1996 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer *sprache, wobei jeder *wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer *urschrift, die im *staatsarchiv der *republik *šsterreich hinterlegt wird. *der *verwahrer Ÿbermittelt den *unterzeichnerparteien beglaubigte *abschriften. *fŸr die *bundesrepublik *deutschland *fŸr die *franzšsische *republik *fŸr die *italienische *republik *fŸr das *fŸrstentum *liechtenstein *fŸr das *fŸrstentum *monaco -13-13 *fŸr die *republik *šsterreich *fŸr die *schweizerische *eidgenossenschaft *fŸr die *republik *slowenien *fŸr die *europŠische *gemeinschaft *p*r*o*t*o*k*o*l*l *z*u*r *d*u*r*c*h*f*Ÿ*h*r*u*n*g *d*e*r *a*l*p*e*n*k*o*n*v*e*n*t*i*o*n *v*o*n 1991 *i*m *b*e*r*e*i*c*h *b*o*d*e*n*s*c*h*u*t*z *p*r*o*t*o*k*o*l*l ã*b*o*d*e*n*s*c*h*u*t*zÒ -2-2 *prŠambel *die *bundesrepublik *deutschland, die *franzšsische *republik, die *italienische *republik, das *fŸrstentum *liechtenstein, das *fŸrstentum *monaco, die *republik *šsterreich, die *schweizerische *eidgenossenschaft, die *republik *slowenien sowie die *europŠische *gemeinschaft - in *erfŸllung ihres *auftrags aufgrund des *Ÿbereinkommens vom 7. *november 1991 zum *schutz der *alpen (*alpenkonvention), eine ganzheitliche *politik zum *schutz und zur nachhaltigen *entwicklung des *alpenraums sicherzustellen, in *erfŸllung ihrer *verpflichtungen gemŠ§ *artikel 2 *absŠtze 2 und 3 der *alpenkonvention, mit dem *ziel der *verminderung der quantitativen und qualitativen *bodenbeeintrŠchtigungen, insbesondere durch *anwendung bodenschonender land- und forstwirtschaftlicher *produktionsverfahren, sparsamen *umgang mit *grund und *boden, *eindŠmmung von *erosion sowie durch *beschrŠnkung der *versiegelung von *bšden, in *kenntnis der *tatsache, da§ der *schutz der *alpenbšden, ihre nachhaltige *bewirtschaftung und die *wiederherstellung ihrer natŸrlichen *funktionen an beeintrŠchtigten *standorten von allgemeinem *interesse sind, -3-3 in der *erkenntnis, da§ die *alpen als einer der grš§ten zusammenhŠngenden *naturrŠume *europas durch škologische *vielfalt und hochempfindliche *škosysteme geprŠgt sind, die in ihrer *funktionsfŠhigkeit erhalten werden mŸssen, in der *Ÿberzeugung, da§ die ansŠssige *bevšlkerung in der *lage sein mu§, ihre *vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen *entwicklung selbst zu definieren und an deren *umsetzung im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung mitzuwirken, in dem *bewu§tsein, da§ die *alpen einerseits wichtiger *lebens- und *wirtschaftsraum der ansŠssigen *bevšlkerung und *erholungsraum fŸr *menschen anderer *regionen sind, andererseits der *erhalt der *bodenfunktionen durch die unterschiedlichen *nutzungsansprŸche, die in dem eng begrenzten *alpenraum aufeinandertreffen, gefŠhrdet wird und deshalb wirtschaftliche *interessen mit den škologischen *erfordernissen in *einklang gebracht werden mŸssen, in *kenntnis der *tatsache, da§ der *boden innerhalb der *škosysteme eine *sonderstellung einnimmt, seine *neubildung sowie eine *regeneration beeintrŠchtigter *bšden nur sehr langsam verlŠuft, auf *grund der topographischen *gegebenheiten im *alpenraum verstŠrkt *bodenabtrŠge zu erwarten sind, er einerseits eine *senke fŸr *schadstoffe darstellt und andererseits kontaminierte *bšden *quelle von *schadstoffeintrŠgen in angrenzende *škosysteme und eine *gefahr fŸr *menschen, *tiere und *pflanzen sein kšnnen, in dem *bewu§tsein, da§ *beanspruchungen des *bodens insbesondere durch *siedlungsentwicklung, *industrie und *gewerbe, *infrastrukturen, *abbau von *bodenschŠtzen, *tourismus, *land- und *forstwirtschaft sowie *verkehr zu quantitativen oder qualitativen *bodenbeeintrŠchtigungen fŸhren kšnnen und deshalb bereichsŸbergreifend fŸr den *bodenschutz entsprechende *ma§nahmen zur *vorsorge sowie zur *schadensbegrenzung und - beseitigung vorgeschlagen werden sollen, in der *erwŠgung, da§ der *bodenschutz vielfŠltige *auswirkungen auf andere *politikbereiche im *alpenraum hat und deshalb fach- und bereichsŸbergreifend zu koordinieren ist, in der *Ÿberzeugung, da§ bestimmte *probleme nur grenzŸbergreifend gelšst werden kšnnen und gemeinsame *ma§nahmen der *alpenstaaten erforderlich machen, die von den *unterzeichnern nach *ma§gabe der vorhandenen *mittel umgesetzt werden - sind wie folgt Ÿbereingekommen: -4-4 *kapitel *i *allgemeine *bestimmungen *artikel 1 *ziele (1) *dieses *protokoll dient der *umsetzung der zwischen den *vertragsparteien in der *alpenkonvention vereinbarten *verpflichtungen zum *bodenschutz. (2) *der *boden ist 1. in seinen natŸrlichen *funktionen als a) *lebensgrundlage und *lebensraum fŸr *menschen, *tiere, *pflanzen und *mikroorganismen, b) prŠgendes *element von *natur und *landschaft, c) *teil des *naturhaushalts, insbesondere mit seinen *wasser- und *nŠhrstoffkreislŠufen, d) *umwandlungs- und *ausgleichsmedium fŸr stoffliche *einwirkungen, insbesondere auf *grund der *filter-, *puffer- und *speichereigenschaften, besonders zum *schutz des *grundwassers, e) genetisches *reservoir, 2. in seiner *funktion als *archiv der *natur- und *kulturgeschichte sowie 3. zur *sicherung seiner *nutzungen als a) *standort fŸr die *landwirtschaft einschlie§lich der *weidewirtschaft und der *forstwirtschaft, b) *flŠche fŸr *siedlung und touristische *aktivitŠten, c) *standort fŸr sonstige wirtschaftliche *nutzungen, *verkehr, *ver- und *entsorgung, d) *rohstofflagerstŠtte nachhaltig in seiner *leistungsfŠhigkeit zu erhalten. *insbesondere die škologischen *bodenfunktionen sind als wesentlicher *bestandteil des *naturhaushalts langfristig qualitativ und quantitativ zu sichern und zu erhalten. *die *wiederherstellung beeintrŠchtigter *bšden ist zu fšrdern. (3) *die zu ergreifenden *ma§nahmen zielen insbesondere auf eine standortgerechte *bodennutzung, einen sparsamen *umgang mit den *flŠchen, die *vermeidung von *erosion und nachteiligen *verŠnderungen der *bodenstruktur sowie auf eine *minimierung der *eintrŠge von bodenbelastenden *stoffen. -5-5 (4) *insbesondere sind auch die im *alpenraum typische *vielfalt der *bšden und charakteristische *standorte zu bewahren und zu fšrdern. (5) *hierbei kommt dem *vorsorgeprinzip, welches die *sicherung der *funktionsfŠhigkeit und *nutzungsmšglichkeit der *bšden fŸr verschiedene *zwecke sowie ihre *verfŸgbarkeit fŸr kŸnftige *generationen im *hinblick auf nachhaltige *entwicklung einschlie§t, besondere *bedeutung zu. *artikel 2 *grundverpflichtungen (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen rechtlichen und administrativen *ma§nahmen zu ergreifen, um den *schutz der *bšden im *alpenraum sicherzustellen. *die *Ÿberwachung dieser *ma§nahmen erfolgt unter der *verantwortung der nationalen *behšrden. (2) *besteht die *gefahr schwerwiegender und nachhaltiger *beeintrŠchtigungen der *funktionsfŠhigkeit der *bšden, ist grundsŠtzlich den *schutzaspekten der *vorrang vor *nutzungsaspekten einzurŠumen. (3) *die *vertragsparteien prŸfen die *mšglichkeiten, die mit diesem *protokoll angestrebten *ma§nahmen zum *bodenschutz im *alpenraum mit fiskalischen und/oder finanziellen *ma§nahmen zu unterstŸtzen. *ma§nahmen, die mit dem *schutz des *bodens und mit den *zielen einer sparsamen und umweltschonenden *bodennutzung im *einklang stehen, sollen besonders unterstŸtzt werden. *artikel 3 *berŸcksichtigung der *ziele in den anderen *politiken *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *ziele dieses *protokolls auch in ihren anderen *politiken zu berŸcksichtigen. *im *alpenraum gilt dies insbesondere fŸr *raumordnung, *siedlungs- und *verkehrswesen, *energiewirtschaft, *land- und *forstwirtschaft, *rohstoffgewinnung, *industrie, *gewerbe, *tourismus, *naturschutz und *landschaftspflege, *wasser- und *abfallwirtschaft und *luftreinhaltung. -6-6 *artikel 4 *beteiligung der *gebietskšrperschaften (1) *jede *vertragspartei bestimmt im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung die fŸr die *abstimmung und *zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen *institutionen und *gebietskšrperschaften am besten geeignete *ebene, um eine gemeinsame *verantwortung zu fšrdern, namentlich um sich gegenseitig verstŠrkende *krŠfte beim *vollzug der *politiken des *bodenschutzes sowie der sich daraus ergebenden *ma§nahmen im *alpenraum zu nutzen und zu entwickeln. (2) *die unmittelbar betroffenen *gebietskšrperschaften werden in den verschiedenen *stadien der *vorbereitung und *umsetzung dieser *politiken und *ma§nahmen unter *wahrung ihrer *zustŠndigkeit im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung beteiligt. *artikel 5 *internationale *zusammenarbeit (1) *die *vertragsparteien unterstŸtzen eine verstŠrkte internationale *zusammenarbeit zwischen den jeweils zustŠndigen *institutionen, insbesondere bei der *erstellung von *bodenkatastern, bei der *bodenbeobachtung, bei der *ausweisung und *Ÿberwachung von *bodenschutz- und *bodenbelastungsgebieten sowie *gefahrenzonen, der *bereitstellung und *harmonisierung von *datengrundlagen, der *koordinierung der alpenbezogenen *bodenschutzforschung sowie bei der gegenseitigen *berichterstattung. (2) *die *vertragsparteien verpflichten sich, *hindernisse der internationalen *zusammenarbeit zwischen *gebietskšrperschaften des *alpenraums zu beseitigen und die *lšsung gemeinsamer *probleme auf der am besten geeigneten *ebene zu fšrdern. (3) *wenn die *festlegung von bodenschutzbezogenen *ma§nahmen in der nationalen oder internationalen *zustŠndigkeit liegt, sind den *gebietskšrperschaften *mšglichkeiten einzurŠumen, die *interessen der *bevšlkerung wirksam darzulegen. -7-7 *kapitel *i*i *spezifische *ma§nahmen *artikel 6 *gebietsausweisungen *die *vertragsparteien achten darauf, da§ bei der *ausweisung von *schutzgebieten auch schŸtzenswerte *bšden einbezogen werden. *insbesondere sind *boden- und *felsbildungen von besonders charakteristischer *eigenart oder von besonderer *bedeutung fŸr die *dokumentation der *erdgeschichte zu erhalten. *artikel 7 *sparsamer und schonender *umgang mit *bšden (1) *bei der *erstellung und *umsetzung der *plŠne und/oder *programme nach *artikel 9 *absatz 3 des *protokolls ã*raumplanung und nachhaltige *entwicklung" sind die *belange des *bodenschutzes, insbesondere der sparsame *umgang mit *grund und *boden zu berŸcksichtigen. (2) *zur *begrenzung der *bodenversiegelung und des *bodenverbrauchs sorgen die *vertragsparteien fŸr ein flŠchensparendes und bodenschonendes *bauen. *sie richten die *siedlungsentwicklung bevorzugt auf den *innenbereich und begrenzen das *siedlungswachstum nach au§en. (3) *bei der *prŸfung der *raum- und *umweltvertrŠglichkeit von *gro§vorhaben im *industrie-, *bau- und *infrastrukturbereich insbesondere des *verkehrs, der *energie und des *tourismus, ist im *rahmen der nationalen *verfahren dem *bodenschutz und dem begrenzten *flŠchenangebot im alpinen *raum *rechnung zu tragen. (4) *wenn die natŸrlichen *gegebenheiten dies zulassen, sind nicht mehr genutzte oder beeintrŠchtigte *bšden, insbesondere *abfalldeponien, *bergwerkshalden, *infrastrukturen, *skipisten, zu renaturieren oder zu rekultivieren. -8-8 *artikel 8 *sparsame *verwendung und bodenschonender *abbau von *bodenschŠtzen (1) *die *vertragsparteien sorgen fŸr einen sparsamen *umgang mit *bodenschŠtzen. *sie wirken darauf hin, da§ vorzugsweise *ersatzstoffe verwendet und *mšglichkeiten der *wiederverwertung ausgeschšpft werden oder deren *entwicklung gefšrdert wird. (2) *bei *abbau, *aufbereitung und *nutzung von *bodenschŠtzen sind *belastungen der anderen *bodenfunktionen mšglichst gering zu halten. *in zum *schutz der *bodenfunktionen besonders bedeutsamen *gebieten und in ausgewiesenen *gebieten zur *trinkwassergewinnung soll auf den *abbau von *bodenschŠtzen verzichtet werden. *artikel 9 *erhaltung der *bšden in *feuchtgebieten und *mooren (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, *hoch- und *flachmoore zu erhalten. *dazu ist mittelfristig anzustreben, die *verwendung von *torf vollstŠndig zu ersetzen. (2) *in *feuchtgebieten und *mooren sollen *entwŠsserungsma§nahmen au§er in begrŸndeten *ausnahmefŠllen auf die *pflege bestehender *netze begrenzt werden. *rŸckbauma§nahmen bei bestehenden *entwŠsserungen sollen gefšrdert werden. (3) *moorbšden sollen grundsŠtzlich nicht genutzt oder unter landwirtschaftlicher *nutzung derart bewirtschaftet werden, da§ ihre *eigenart erhalten bleibt. *artikel 10 *ausweisung und *behandlung gefŠhrdeter *gebiete (1) *die *vertragsparteien vereinbaren, *alpengebiete, die durch geologische, hydrogeologische und hydrologische *risiken, insbesondere *massenbewegungen (*hangbewegungen, *murenbildungen, *erdfŠlle), *lawinen und *Ÿberschwemmungen, gefŠhrdet sind, zu kartieren und in *kataster aufzunehmen und, soweit erforderlich, *gefahrenzonen auszuweisen. *gegebenenfalls sind auch seismische *risiken zu berŸcksichtigen. -9-9 (2) *die *vertragsparteien sorgen dafŸr, da§ in gefŠhrdeten *gebieten mšglichst naturnahe *ingenieurtechniken angewendet sowie šrtliche und traditionelle, an die landschaftlichen *gegebenheiten angepa§te *baumaterialien eingesetzt werden. *diese *ma§nahmen sind durch geeignete *waldbauma§nahmen zu unterstŸtzen. *artikel 11 *ausweisung und *behandlung erosionsgefŠhrdeter *alpengebiete (1) *die *vertragsparteien vereinbaren, nach vergleichbaren *kriterien zur *quantifizierung der *erosion von *bšden die durch flŠchenhafte *erosion betroffenen *alpengebiete zu kartieren und in *bodenkataster aufzunehmen, soweit dies fŸr den *schutz von *sachgŸtern erforderlich ist. (2) *die *bodenerosion ist auf das unvermeidbare *ma§ einzuschrŠnken. *erosions- und rutschungsgeschŠdigte *flŠchen sollen saniert werden, soweit dies der *schutz des *menschen und von *sachgŸtern erfordert. (3) *zum *schutz des *menschen und von *sachgŸtern sind bei *ma§nahmen zur *eindŠmmung der *erosion durch *gewŠsser und zur *minderung des *oberflŠchenabflusses vorzugsweise naturnahe wasserwirtschaftliche, ingenieurbauliche und forstwirtschaftliche *techniken einzusetzen. *artikel 12 *land-, *weide- und *forstwirtschaft (1) *zum *schutz vor *erosion und schŠdigenden *bodenverdichtungen verpflichten sich die *vertragsparteien zur *anwendung einer guten, an die šrtlichen *verhŠltnisse angepa§ten ackerbaulichen, weidewirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen *praxis. (2) *im *hinblick auf *stoffeintrŠge durch *dŸngemittel- und *pflanzenschutzmittelanwendung streben die *vertragsparteien an, gemeinsame *ma§stŠbe fŸr eine gute fachliche *praxis zu erarbeiten und umzusetzen. *die *dŸngung ist nach *art, *menge und *zeit auf den *bedarf der *pflanzen unter *berŸcksichtigung der im *boden verfŸgbaren *nŠhrstoffe und der organischen *substanz sowie der *standort- und *anbaubedingungen auszurichten. *dazu dienen die *anwendung von škologischen/biologischen und integrierten *anbaumethoden sowie die *abstimmung des *viehbesatzes auf die natŸrlichen *standort- und *aufwuchsbedingungen. (3) *auf *alpflŠchen ist insbesondere der *einsatz mineralischer *dŸngemittel und synthetischer *pflanzenschutzmittel zu minimieren. *auf den *einsatz von *klŠrschlŠmmen soll verzichtet werden. -10-10 *artikel 13 *waldbauliche und sonstige *ma§nahmen (1) *fŸr *bergwŠlder, die in hohem *ma§ den eigenen *standort oder vor allem *siedlungen, *verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche *kulturflŠchen und Šhnliches schŸtzen, verpflichten sich die *vertragsparteien, dieser *schutzwirkung eine *vorrangstellung einzurŠumen und deren forstliche *behandlung am *schutzziel zu orientieren. *diese *bergwŠlder sind an *ort und *stelle zu erhalten. (2) *insbesondere ist der *wald so zu nutzen und zu pflegen, da§ *bodenerosion und schŠdliche *bodenverdichtungen vermieden werden. *zu diesem *zweck sind auch standortgerechter *waldbau und natŸrliche *waldverjŸngung zu fšrdern. *artikel 14 *auswirkungen touristischer *infrastrukturen (1) *die *vertragsparteien wirken in der geeignetsten *weise darauf hin, da§ - nachteilige *auswirkungen von touristischen *aktivitŠten auf die alpinen *bšden vermieden werden, - die durch eine intensive touristische *nutzung beeintrŠchtigten *bšden stabilisiert werden, insbesondere und soweit mšglich durch die *wiederherstellung der *vegetationsdecke und die *anwendung naturnaher *ingenieurtechniken. *die weitere *nutzung soll so gelenkt werden, da§ derartige *schŠden nicht mehr auftreten, - *genehmigungen fŸr den *bau und die *planierung von *skipisten in *wŠldern mit *schutzfunktionen nur in *ausnahmefŠllen und bei *durchfŸhrung von *ausgleichsma§nahmen erteilt und in labilen *gebieten nicht erteilt werden. (2) *chemische und biologische *zusŠtze fŸr die *pistenprŠparierung werden nur dann zugelassen, wenn sie nachgewiesenerma§en umweltvertrŠglich sind. (3) *wenn bedeutende *schŠden an *bšden und *vegetation festgestellt werden, ergreifen die *vertragsparteien zum frŸhestmšglichen *zeitpunkt die erforderlichen *ma§nahmen zur *wiederherstellung. -11-11 *artikel 15 *begrenzung von *schadstoffeintrŠgen (1) *die *vertragsparteien unternehmen alle *anstrengungen, um den *schadstoffeintrag in die *bšden Ÿber *luft, *wasser, *abfŠlle und umweltbelastende *stoffe soweit wie mšglich und vorsorglich zu verringern. *bevorzugt werden *ma§nahmen, die *emissionen an ihrer *quelle begrenzen. (2) *zur *vermeidung der *kontamination von *bšden beim *umgang mit gefŠhrlichen *stoffen treffen die *vertragsparteien technische *regelungen, sehen *kontrollen vor und fŸhren *forschungsprogramme und *aufklŠrungsma§nahmen durch. *artikel 16 *umweltvertrŠglicher *einsatz von *streumitteln *die *vertragsparteien verpflichten sich, den *einsatz von *streusalz zu minimieren und, soweit mšglich, abstumpfende und weniger kontaminierende *mittel wie *kies und *sand einzusetzen. *artikel 17 *kontaminierte *bšden, *altlasten, *abfallkonzepte (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich zur *erhebung und *dokumentation ihrer *altlasten und *altlastenverdachtsflŠchen (*altlastenkataster), zur *untersuchung des *zustands dieser *flŠchen sowie zur *abschŠtzung des *gefŠhrdungspotentials nach vergleichbaren *methoden. (2) *zur *vermeidung der *kontamination von *bšden sowie zur umweltvertrŠglichen *vorbehandlung, *behandlung und *ablagerung von *abfŠllen und *reststoffen sind *abfallkonzepte zu erstellen und umzusetzen. -12-12 *artikel 18 *weitergehende *ma§nahmen *die *vertragsparteien kšnnen *ma§nahmen zum *bodenschutz treffen, welche Ÿber die in diesem *protokoll vorgesehenen *ma§nahmen hinausgehen. *kapitel *i*i*i *forschung, *bildung und *information *artikel 19 *forschung und *beobachtung (1) *die *vertragsparteien fšrdern und harmonisieren in enger *zusammenarbeit *forschungen und systematische *beobachtungen, die zur *erreichung der *ziele dieses *protokolls dienlich sind. (2) *die *vertragsparteien sorgen dafŸr, da§ die jeweiligen *ergebnisse nationaler *forschung und systematischer *beobachtung in ein gemeinsames *system zur dauernden *beobachtung und *information einflie§en und im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung šffentlich zugŠnglich gemacht werden. (3) *die *vertragsparteien vereinbaren, ihre alpenbezogenen *forschungsvorhaben zum *bodenschutz unter *berŸcksichtigung anderer nationaler und internationaler *forschungsentwicklungen zu koordinieren, und nehmen gemeinsame *forschungsaktivitŠten in *aussicht. (4) *besondere *aufmerksamkeit ist den *bewertungen der *bodenempfindlichkeit im *hinblick auf unterschiedliche menschliche *tŠtigkeiten, den *bewertungen der *regenerationsfŠhigkeit der *bšden sowie der *prŸfung der bestgeeigneten entsprechenden *technologien beizumessen. -13-13 *artikel 20 *erstellung harmonisierter *datengrundlagen (1) *die *vertragsparteien kommen Ÿberein, im *rahmen des *beobachtungs- und *informationssystems der *alpen vergleichbare *datengrundlagen (*bodenparameter, *probenahme, *analytik, *auswertung) und die *mšglichkeit des *datenaustauschs zu schaffen. (2) *die *vertragsparteien verstŠndigen sich Ÿber vorrangig zu untersuchende bodengefŠhrdende *stoffe und streben vergleichbare *bewertungsma§stŠbe an. (3) *die *vertragsparteien streben an, den *zustand der *bšden im *alpenraum unter *berŸcksichtigung der geologischen und hydrogeologischen *situation nach gleichen *bewertungsgrundlagen und harmonisierten *methoden reprŠsentativ zu erfassen. *artikel 21 *einrichtung von *dauerbeobachtungsflŠchen und *koordinierung der *umweltbeobachtung (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, fŸr den *alpenraum *dauerbeobachtungsflŠchen (*monitoring) einzurichten und in ein alpenweites *netz zur *bodenbeobachtung zu integrieren. (2) *die *vertragsparteien vereinbaren, ihre nationale *bodenbeobachtung mit den *umweltbeobachtungseinrichtungen in den *bereichen *luft, *wasser, *flora und *fauna zu koordinieren. (3) *im *rahmen dieser *untersuchungen werden die *vertragsparteien nach vergleichbaren *vorgaben *bodenprobenbanken aufbauen. *artikel 22 *bildung und *information *die *vertragsparteien fšrdern die *aus- und *weiterbildung sowie die *information der *šffentlichkeit im *hinblick auf *ziele, *ma§nahmen und *durchfŸhrung dieses *protokolls. -14-14 *kapitel *i*v *durchfŸhrung, *kontrolle und *bewertung *artikel 23 *durchfŸhrung *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *durchfŸhrung dieses *protokolls durch geeignete *ma§nahmen im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung sicherzustellen. *artikel 24 *kontrolle der *einhaltung der *verpflichtungen (1) *die *vertragsparteien erstatten dem *stŠndigen *ausschu§ regelmŠ§ig *bericht Ÿber die aufgrund dieses *protokolls getroffenen *ma§nahmen. *in den *berichten ist auch die *wirksamkeit der getroffenen *ma§nahmen darzulegen. *die *alpenkonferenz bestimmt die zeitliche *abfolge der *berichterstattung. (2) *der *stŠndige *ausschu§ prŸft die *berichte daraufhin, ob die *vertragsparteien ihren *verpflichtungen aus diesem *protokoll nachgekommen sind. *er kann dabei auch zusŠtzliche *informationen von den *vertragsparteien anfordern oder *informationen aus anderen *quellen beiziehen. (3) *der *stŠndige *ausschu§ erstellt fŸr die *alpenkonferenz einen *bericht Ÿber die *einhaltung der *verpflichtungen aus diesem *protokoll durch die *vertragsparteien. (4) *die *alpenkonferenz nimmt diesen *bericht zur *kenntnis. *falls sie eine *verletzung der *verpflichtungen feststellt, kann sie *empfehlungen verabschieden. *artikel 25 *bewertung der *wirksamkeit der *bestimmungen (1) *die *vertragsparteien ŸberprŸfen und beurteilen regelmŠ§ig die in diesem *protokoll enthaltenen *bestimmungen auf ihre *wirksamkeit. *soweit zur *erreichung der *ziele dieses *protokolls erforderlich, werden sie geeignete *Šnderungen des *protokolls in die *wege leiten. -15-15 (2) *im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung werden die *gebietskšrperschaften an dieser *bewertung beteiligt. *die einschlŠgig tŠtigen nichtstaatlichen *organisationen kšnnen angehšrt werden. *kapitel *v *schlu§bestimmungen *artikel 26 *verhŠltnis zwischen der *alpenkonvention und dem *protokoll (1) *dieses *protokoll ist ein *protokoll der *alpenkonvention im *sinne des *artikels 2 und der anderen einschlŠgigen *artikel der *alpenkonvention. (2) *nur *vertragsparteien der *alpenkonvention kšnnen *vertragspartei dieses *protokolls werden. *eine *kŸndigung der *alpenkonvention gilt zugleich als *kŸndigung dieses *protokolls. (3) *entscheidet die *alpenkonferenz Ÿber *fragen in bezug auf dieses *protokoll, so sind lediglich die *vertragsparteien dieses *protokolls abstimmungsberechtigt. *artikel 27 *unterzeichnung und *ratifikation (1) *dieses *protokoll liegt fŸr die *unterzeichnerstaaten der *alpenkonvention und die *europŠische *gemeinschaft am 16.*oktober 1998 sowie ab dem 16. *november 1998 bei der *republik *šsterreich als *verwahrer zur *unterzeichnung auf. (2) *dieses *protokoll tritt fŸr die *vertragsparteien, die ihre *zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das *protokoll gebunden zu sein, drei *monate nach dem *tag in *kraft, an dem drei *staaten ihre *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) *fŸr die *vertragsparteien, die spŠter ihre *zustimmung ausdrŸcken, durch dieses *protokoll gebunden zu sein, tritt das *protokoll drei *monate nach dem *tag der *hinterlegung der *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde in *kraft. *nach dem *inkrafttreten einer *Šnderung des *protokolls wird jede neue *vertragspartei dieses *protokolls *vertragspartei des *protokolls in der geŠnderten *fassung. -16-16 *artikel 28 *notifikationen *der *verwahrer notifiziert jedem in der *prŠambel genannten *staat und der *europŠischen *gemeinschaft in bezug auf dieses *protokoll a) jede *unterzeichnung, b) jede *hinterlegung einer *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde, c) jeden *zeitpunkt des *inkrafttretens, d) jede von einer *vertrags- oder *unterzeichnerpartei abgegebene *erklŠrung, e) jede von einer *vertragspartei notifizierte *kŸndigung, einschlie§lich des *zeitpunkts ihres *wirksamwerdens. *zu *urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten *unterzeichneten dieses *protokoll unterschrieben. *geschehen zu *bled am 16. *oktober 1998 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer *sprache, wobei jeder *wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer *urschrift, die im *staatsarchiv der *republik *šsterreich hinterlegt wird. *der *verwahrer Ÿbermittelt den *unterzeichnerparteien beglaubigte *abschriften. *fŸr die *bundesrepublik *deutschland *fŸr die *franzšsische *republik *fŸr die *italienische *republik *fŸr das *fŸrstentum *liechtenstein *fŸr das *fŸrstentum *monaco *fŸr die *republik *šsterreich *fŸr die *schweizerische *eidgenossenschaft *fŸr die *republik *slowenien *fŸr die *europŠische *gemeinschaft *p*r*o*t*o*k*o*l*l *z*u*r *d*u*r*c*h*f*Ÿ*h*r*u*n*g *d*e*r *a*l*p*e*n*k*o*n*v*e*n*t*i*o*n *v*o*n 1991 *i*m *b*e*r*e*i*c*h *t*o*u*r*i*s*m*u*s *p*r*o*t*o*k*o*l*l ã*t*o*u*r*i*s*m*u*sÒ -2-2 *prŠambel *die *bundesrepublik *deutschland, die *franzšsische *republik, die *italienische *republik, das *fŸrstentum *liechtenstein, das *fŸrstentum *monaco, die *republik *šsterreich, die *schweizerische *eidgenossenschaft, die *republik *slowenien sowie die *europŠische *gemeinschaft - in *erfŸllung ihres *auftrags aufgrund des *Ÿbereinkommens vom 7. *november 1991 zum *schutz der *alpen (*alpenkonvention), eine ganzheitliche *politik zum *schutz und zur nachhaltigen *entwicklung des *alpenraums sicherzustellen, in *erfŸllung ihrer *verpflichtungen gemŠ§ *artikel 2 *absŠtze 2 und 3 der *alpenkonvention, in *anbetracht der *absicht der *vertragsparteien, die wirtschaftlichen *interessen mit den škologischen *erfordernissen in *einklang zu bringen und eine nachhaltigen *entwicklung sicherzustellen, im *bewu§tsein, da§ die *alpen den *rahmen fŸr das *leben und die wirtschaftliche *entwicklung der ansŠssigen *bevšlkerung darstellen, in der *Ÿberzeugung, da§ die ansŠssige *bevšlkerung in der *lage sein mu§, ihre *vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen *entwicklung selbst zu definieren und an deren *umsetzung im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung mitzuwirken, -3-3 in *anbetracht der *tatsache, da§ in unserer verstŠdterten *zivilisation bei den *menschen von heute ein immer grš§eres *bedŸrfnis nach vielfŠltigen *tourismus- und *freizeittŠtigkeiten besteht, in *anbetracht der *tatsache, da§ die *alpen aufgrund ihrer au§erordentlich gro§en *freizeitmšglichkeiten, des *reichtums ihrer *landschaften und der *vielfalt ihrer škologischen *verhŠltnisse nach wie vor eines der gro§en *tourismus- und *freizeitgebiete *europas sind und da§ deren *bedeutung eine Ÿber den nationalen *rahmen hinausgehende *betrachtungsweise erfordert, in *anbetracht der *tatsache, da§ ein bedeutender *teil der *bevšlkerung einiger *vertragsparteien in den *alpen wohnt und da§ der alpine *tourismus im šffentlichen *interesse liegt, da er zur *aufrechterhaltung einer dauerhaften *besiedlung beitrŠgt, in *anbetracht der *tatsache, da§ sich der *gebirgstourismus in zunehmender weltweiter *konkurrenz entwickelt und einen wesentlichen *beitrag zur *wirtschaftsleistung des *alpenraums leistet, in *anbetracht der *tatsache, da§ sich in letzter *zeit *entwicklungen zu einem besseren *einklang zwischen *tourismus und *umwelt abzeichnen, wie etwa das wachsende *interesse der *gŠste fŸr eine im *winter wie im *sommer anziehende intakte *landschaft oder das *bemŸhen zahlreicher lokaler *entscheidungstrŠger, die *qualitŠt der *feriengebiete im *sinne des *umweltschutzes zu verbessern, in dem *bewusstsein, da§ im *alpenraum die *grenzen der *anpassungsfŠhigkeit der *škosysteme eines jeden *ortes eine besondere *beachtung finden und entsprechend ihren *besonderheiten abgeschŠtzt werden mŸssen, in dem *bewu§tsein, da§ das natŸrliche und kulturelle *erbe sowie die *landschaften wesentliche *grundlagen fŸr den *tourismus in den *alpen darstellen, in dem *bewu§tsein, da§ die zwischen den *alpenstaaten bestehenden naturrŠumlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und institutionellen *unterschiede zu eigenstŠndigen *entwicklungen und zu einer *vielzahl touristischer *angebote gefŸhrt haben, die nicht internationaler *gleichfšrmigkeit weichen dŸrfen, sondern *quelle vielfŠltiger und sich ergŠnzender touristischer *tŠtigkeiten sein sollen, in dem *bewu§tsein, da§ eine nachhaltige *entwicklung der *tourismuswirtschaft, die sich auf die *aufwertung des natŸrlichen *erbes und die *qualitŠt der *angebote und *dienstleistungen stŸtzt, erforderlich ist, da die meisten *regionen im *alpenraum wirtschaftlich vom *tourismus abhŠngen und dieser *erwerbszweig eine *Ÿberlebenschance fŸr ihre *bevšlkerung bietet, in dem *bewu§tsein, da§ bei den *touristen die *rŸcksichtnahme auf die *natur und das *verstŠndnis fŸr die in den besuchten *gebieten lebende und arbeitende *bevšlkerung zu -4-4 fšrdern und mšglichst gŸnstige *voraussetzungen fŸr ein echtes *entdecken der *natur im *alpenraum in ihrer ganzen *vielfalt zu schaffen sind, in dem *bewu§tsein, da§ es *aufgabe der berufsstŠndischen *organisationen der *tourismuswirtschaft und der *gebietskšrperschaften ist, im *alpenraum in einem abgestimmten *rahmen die *mittel zur *verbesserung der *angebotsstrukturen und ihrer *funktionsweise zu schaffen, in dem *bestreben, die nachhaltige *entwicklung des *alpenraums durch einen umweltvertrŠglichen *tourismus, auch als wesentliche *grundlage fŸr die *lebens- und *wirtschaftsverhŠltnisse der ansŠssigen *bevšlkerung, zu sichern, in der *Ÿberzeugung, da§ bestimmte *probleme nur grenzŸbergreifend gelšst werden kšnnen und gemeinsame *ma§nahmen der *alpenstaaten erforderlich machen - sind wie folgt Ÿbereingekommen: *kapitel *i *allgemeine *bestimmungen *artikel 1 *ziel *ziel dieses *protokolls ist es, mit spezifischen *ma§nahmen und *empfehlungen, welche die *interessen der ansŠssigen *bevšlkerung und der *touristen berŸcksichtigen, im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung durch einen umweltvertrŠglichen *tourismus zu einer nachhaltigen *entwicklung des *alpenraums beizutragen. *artikel 2 *internationale *zusammenarbeit (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, *hindernisse fŸr die internationale *zusammenarbeit zwischen den *gebietskšrperschaften des *alpenraums zu beseitigen und die *lšsung gemeinsamer *probleme durch *zusammenarbeit auf der geeigneten territorialen *ebene zu fšrdern. -5-5 (2) *die *vertragsparteien unterstŸtzen eine verstŠrkte internationale *zusammenarbeit zwischen den jeweils zustŠndigen *institutionen. *insbesondere achten sie auf eine *aufwertung von grenzŸbergreifenden *rŠumen durch die *koordination umweltvertrŠglicher *tourismus- und *freizeittŠtigkeiten. (3) *wenn die *gebietskšrperschaften *ma§nahmen nicht durchfŸhren kšnnen, weil sie in nationaler oder internationaler *zustŠndigkeit liegen, ist ihnen die *mšglichkeit einzurŠumen, die *interessen der *bevšlkerung wirksam zu vertreten. *artikel 3 *berŸcksichtigung der *ziele in den anderen *politiken *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *ziele dieses *protokolls auch in ihren anderen *politiken zu berŸcksichtigen, insbesondere in den *bereichen der *raumplanung, des *verkehrs, der *land- und der *forstwirtschaft, des *umwelt- und *naturschutzes sowie bei der *wasser- und *energieversorgung, um etwaige negative oder diesen *zielen widersprechende *auswirkungen zu mindern. *artikel 4 *beteiligung der *gebietskšrperschaften (1) *jede *vertragspartei bestimmt im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung die fŸr die *abstimmung und *zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen *institutionen und *gebietskšrperschaften am besten geeignete *ebene, um eine gemeinsame *verantwortung zu fšrdern, namentlich um sich gegenseitig verstŠrkende *krŠfte beim *vollzug der *tourismuspolitiken sowie der sich daraus ergebenden *ma§nahmen zu nutzen und zu entwickeln. (2) *die unmittelbar betroffenen *gebietskšrperschaften werden in den verschiedenen *stadien der *vorbereitung und *umsetzung dieser *politiken und *ma§nahmen unter *wahrung ihrer *zustŠndigkeit im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung beteiligt. -6-6 *kapitel *i*i *spezifische *ma§nahmen *artikel 5 *geordnete *entwicklung des *angebots (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, auf eine nachhaltige touristische *entwicklung mit einem umweltvertrŠglichen *tourismus zu achten. *zu diesem *zweck unterstŸtzen sie die *ausarbeitung und *umsetzung von *leitbildern, *entwicklungsprogrammen sowie von sektoralen *plŠnen, die von den zustŠndigen *stellen auf der am besten geeigneten *ebene eingeleitet werden und die den *zielen dieses *protokolls *rechnung tragen. (2) *diese *ma§nahmen werden es ermšglichen, die *vor- und *nachteile der geplanten *entwicklungen insbesondere unter folgenden *aspekten zu bewerten und zu vergleichen: a) sozioškonomische *auswirkungen auf die ansŠssige *bevšlkerung, b) *auswirkungen auf *boden, *wasser, *luft, *naturhaushalt und *landschaftsbild unter *berŸcksichtigung der spezifischen škologischen *gegebenheiten, der natŸrlichen *ressourcen und der *grenzen der *anpassungsfŠhigkeit der *škosysteme, c) *auswirkungen auf die šffentlichen *finanzen. *artikel 6 *ausrichtung der touristischen *entwicklung (1) *die *vertragsparteien beziehen die *anliegen des *naturschutzes und der *landschaftspflege in die *tourismusfšrderung ein. *sie verpflichten sich, mšglichst nur landschafts- und umweltschonende *projekte zu fšrdern. (2) *sie leiten eine nachhaltige *politik ein, welche die *wettbewerbsfŠhigkeit des naturnahen *tourismus im *alpenraum stŠrkt und damit einen wichtigen *beitrag zur sozioškonomischen *entwicklung des *alpenraums leistet. *dabei sind *ma§nahmen zu bevorzugen, welche die *innovation und die *diversifizierung des *angebots fšrdern. (3) *die *vertragsparteien achten darauf, da§ in den *gebieten mit starker touristischer *nutzung ein ausgewogenes *verhŠltnis zwischen intensiven und extensiven *tourismusformen angestrebt wird. -7-7 (4) *bei fšrdernden *ma§nahmen sollen folgende *aspekte berŸcksichtigt werden: a) fŸr den intensiven *tourismus die *anpassung der bestehenden touristischen *strukturen und *einrichtungen an die škologischen *erfordernisse sowie die *entwicklung neuer *strukturen in *Ÿbereinstimmung mit den *zielen dieses *protokolls; b) fŸr den extensiven *tourismus die *erhaltung oder die *entwicklung eines naturnahen und umweltschonenden *tourismusangebots sowie die *aufwertung des natŸrlichen und kulturellen *erbes der *feriengebiete. *artikel 7 *qualitŠtsfšrderung (1) *die *vertragsparteien leiten eine *politik ein, die stŠndig und konsequent auf ein qualitativ hochwertiges *tourismusangebot im gesamten *alpenraum abzielt, wobei insbesondere den škologischen *erfordernissen *rechnung zu tragen ist. (2) *sie fšrdern den *erfahrungsaustausch und die *durchfŸhrung gemeinsamer *aktionsprogramme mit dem *ziel der *qualitŠtsverbesserung, insbesondere in folgenden *bereichen: a) *anpassung von *anlagen und *einrichtungen an *landschaft und *natur, b) *stŠdteplanung, *architektur (*neubauten und *dorferneuerung), c) *beherbergungseinrichtungen und touristische *dienstleistungsangebote, d) *diversifizierung des touristischen *angebots innerhalb des *alpenraums durch die *aufwertung der kulturellen *aktivitŠten in den jeweiligen *gebieten. *artikel 8 *lenkung der *besucherstršme *die *vertragsparteien fšrdern insbesondere in *schutzgebieten die *lenkung der *besucherstršme, indem sie die *verteilung und *aufnahme der *besucher in einer *weise organisieren, die den *fortbestand dieser *gebiete sichert. *artikel 9 *naturrŠumliche *entwicklungsgrenzen *die *vertragsparteien achten darauf, da§ die touristische *entwicklung auf die umweltspezifischen *besonderheiten sowie die verfŸgbaren *ressourcen des jeweiligen *ortes oder der jeweiligen *region abgestimmt wird. *im *fall von *vorhaben mit mšglichen erheblichen *auswirkungen auf die *umwelt sind diese im *rahmen der geltenden staatlichen -8-8 *ordnung einer vorherigen *bewertung zu unterziehen und die *ergebnisse dieser *bewertung bei der *entscheidung zu berŸcksichtigen. *artikel 10 *ruhezonen *die *vertragsparteien verpflichten sich, gemŠ§ ihren *vorschriften und nach škologischen *gesichtspunkten *ruhezonen auszuweisen, in denen auf touristische *erschlie§ungen verzichtet wird. *artikel 11 *politik im *beherbergungsbereich *die *vertragsparteien entwickeln *politiken im *beherbergungsbereich, die der *begrenztheit des verfŸgbaren *raumes durch *bevorzugung der kommerziellen *beherbergung und der *erneuerung und *nutzung der bestehenden *bausubstanz sowie durch *modernisierung und *qualitŠtsverbesserung der bestehenden *beherbergungseinrichtungen *rechnung tragen. *artikel 12 *aufstiegshilfen (1) *die *vertragsparteien einigen sich darauf, im *rahmen der nationalen *genehmigungsverfahren fŸr *aufstiegshilfen eine *politik zu verfolgen, die au§er den *belangen der *sicherheit und *wirtschaftlichkeit auch den škologischen und landschaftlichen *erfordernissen *rechnung trŠgt. (2) *neue *betriebsbewilligungen und *konzessionen fŸr *aufstiegshilfen haben den *abbau und die *entfernung nicht mehr gebrauchter *anlagen und die *renaturierung nicht mehr benutzter *flŠchen vorrangig mit heimischen *pflanzenarten vorzusehen. -9-9 *artikel 13 *verkehr und *befšrderung von *touristen (1) *die *vertragsparteien fšrdern *ma§nahmen, die auf eine *einschrŠnkung des motorisierten *verkehrs in den touristischen *zentren abzielen. (2) *sie unterstŸtzen zudem private oder šffentliche *initiativen, welche die *erreichbarkeit touristischer *orte und *zentren mit šffentlichen *verkehrsmitteln verbessern und die *benutzung solcher *verkehrsmittel durch die *touristen fšrdern sollen. *artikel 14 *besondere *erschlie§ungstechniken 1. *skipisten (1) *die *vertragsparteien achten darauf, da§ *bau, *unterhalt und *betrieb der *skipisten mšglichst landschaftsschonend und unter *berŸcksichtigung der natŸrlichen *kreislŠufe sowie der *empfindlichkeit der *biotope erfolgen. (2) *gelŠndekorrekturen sind soweit wie mšglich zu begrenzen, und sofern es die naturrŠumlichen *gegebenheiten zulassen, sind die umgestalteten *flŠchen vorrangig mit heimischen *pflanzenarten zu begrŸnen. 2. *beschneiungsanlagen *die innerstaatlichen *rechtsvorschriften kšnnen die *erzeugung von *schnee wŠhrend der jeweiligen šrtlichen *kŠlteperioden zulassen, insbesondere um exponierte *zonen zu sichern, wenn die jeweiligen šrtlichen hydrologischen, klimatischen und škologischen *bedingungen es erlauben. -10-10 *artikel 15 *sportausŸbung (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, insbesondere in *schutzgebieten eine *politik zur *lenkung der *sportausŸbung im *freien festzulegen, damit der *umwelt daraus keine *nachteile entstehen. *erforderlichenfalls sind auch *verbote auszusprechen. (2) *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *ausŸbung motorisierter *sportarten so weitgehend wie mšglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten, es sei denn, von den zustŠndigen *behšrden werden hierfŸr bestimmte *zonen ausgewiesen. *artikel 16 *absetzen aus *luftfahrzeugen *die *vertragsparteien verpflichten sich, au§erhalb von *flugplŠtzen das *absetzen aus *luftfahrzeugen fŸr sportliche *zwecke so weitgehend wie mšglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten. *artikel 17 *entwicklung von wirtschaftsschwachen *gebieten *den *vertragsparteien wird empfohlen, auf der geeigneten territorialen *ebene angemessene *lšsungen zu untersuchen, um eine ausgewogene *entwicklung von wirtschaftsschwachen *gebieten zu gewŠhrleisten. *artikel 18 *ferienstaffelung (1) *die *vertragsparteien bemŸhen sich um eine bessere rŠumliche und zeitliche *staffelung der touristischen *nachfrage in den *feriengebieten. -11-11 (2) *zu diesem *zweck sind die zwischenstaatliche *zusammenarbeit im *bereich der *ferienstaffelung und der *erfahrungsaustausch Ÿber *mšglichkeiten der *saisonverlŠngerung zu unterstŸtzen. *artikel 19 *innovationsanreize *den *vertragsparteien wird empfohlen, geeignete *anreize fŸr die *umsetzung der *anliegen dieses *protokolls zu entwickeln; zu diesem *zweck prŸfen sie insbesondere die *einrichtung eines *wettbewerbs der *alpenlŠnder, der innovative touristische *initiativen und *produkte, die den *zielsetzungen dieses *protokolls entsprechen, auszeichnen soll. *artikel 20 *zusammenarbeit zwischen *tourismuswirtschaft, *landwirtschaft, *forstwirtschaft und *handwerk *die *vertragsparteien unterstŸtzen die *zusammenarbeit zwischen *tourismuswirtschaft, *landwirtschaft, *forstwirtschaft und *handwerk. *sie fšrdern dabei insbesondere arbeitsplatzschaffende *erwerbskombinationen im *hinblick auf eine nachhaltige *entwicklung. *artikel 21 *weitergehende *ma§nahmen *die *vertragsparteien kšnnen *ma§nahmen fŸr den nachhaltigen *tourismus treffen, welche Ÿber die in diesem *protokoll vorgesehenen *ma§nahmen hinausgehen. -12-12 *kapitel *i*i*i *forschung, *bildung und *information *artikel 22 *forschung und *beobachtung (1) *die *vertragsparteien fšrdern und harmonisieren in enger *zusammenarbeit *forschungen und systematische *beobachtungen, die einer besseren *kenntnis der *wechselbeziehungen zwischen *tourismus und *umwelt im *alpenraum sowie der *abschŠtzung zukŸnftiger *entwicklungen dienlich sind. (2) *die *vertragsparteien sorgen dafŸr, da§ die jeweiligen *ergebnisse nationaler *forschung und systematischer *beobachtung in ein gemeinsames *system zur dauernden *beobachtung und *information einflie§en und im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung šffentlich zugŠnglich gemacht werden. (3) *die *vertragsparteien verpflichten sich, *informationen Ÿber eigene *erfahrungen, die fŸr die *umsetzung der *ma§nahmen und *empfehlungen dieses *protokolls nŸtzlich sind, auszutauschen und die relevanten *daten Ÿber die qualitative *entwicklung des *tourismus zusammenzutragen. *artikel 23 *bildung und *information (1) *die *vertragsparteien fšrdern die *aus- und *weiterbildung sowie die *information der *šffentlichkeit im *hinblick auf *ziele, *ma§nahmen und *durchfŸhrung dieses *protokolls. (2) *den *vertragsparteien wird empfohlen, in die *aus- und *weiterbildung zu touristischen und tourismusbedingten *berufen die *vermittlung von *kenntnissen Ÿber *natur und *umwelt aufzunehmen. *so kšnnten *ausbildungen durchgefŸhrt werden, welche die *anliegen von *tourismus und *umwelt miteinander verbinden. *zum *beispiel: - "*naturanimateure", - "*verantwortliche fŸr die *qualitŠt der touristischen *zentren", - "*tourismus-*helfer fŸr *behinderte". -13-13 *kapitel *i*v *durchfŸhrung, *kontrolle und *bewertung *artikel 24 *durchfŸhrung *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *durchfŸhrung dieses *protokolls durch geeignete *ma§nahmen im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung sicherzustellen. *artikel 25 *kontrolle der *einhaltung der *verpflichtungen (1) *die *vertragsparteien erstatten dem *stŠndigen *ausschu§ regelmŠ§ig *bericht Ÿber die aufgrund dieses *protokolls getroffenen *ma§nahmen. *in den *berichten ist auch die *wirksamkeit der getroffenen *ma§nahmen darzulegen. *die *alpenkonferenz bestimmt die zeitliche *abfolge der *berichterstattung. (2) *der *stŠndige *ausschu§ prŸft die *berichte daraufhin, ob die *vertragsparteien ihren *verpflichtungen aus diesem *protokoll nachgekommen sind. *er kann dabei auch zusŠtzliche *informationen von den *vertragsparteien anfordern oder *informationen aus anderen *quellen beiziehen. (3) *der *stŠndige *ausschu§ erstellt fŸr die *alpenkonferenz einen *bericht Ÿber die *einhaltung der *verpflichtungen aus diesem *protokoll durch die *vertragsparteien. (4) *die *alpenkonferenz nimmt diesen *bericht zur *kenntnis. *falls sie eine *verletzung der *verpflichtungen feststellt, kann sie *empfehlungen verabschieden. *artikel 26 *bewertung der *wirksamkeit der *bestimmungen (1) *die *vertragsparteien ŸberprŸfen und beurteilen regelmŠ§ig die in diesem *protokoll enthaltenen *bestimmungen auf ihre *wirksamkeit. *soweit zur *erreichung der *ziele dieses *protokolls erforderlich, werden sie geeignete *Šnderungen des *protokolls in die *wege leiten. -14-14 (2) *im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung werden die *gebietskšrperschaften an dieser *bewertung beteiligt. *die einschlŠgig tŠtigen nichtstaatlichen *organisationen kšnnen angehšrt werden. *kapitel *v *schlu§bestimmungen *artikel 27 *verhŠltnis zwischen der *alpenkonvention und dem *protokoll (1) *dieses *protokoll ist ein *protokoll der *alpenkonvention im *sinne des *artikels 2 und der anderen einschlŠgigen *artikel der *alpenkonvention. (2) *nur *vertragsparteien der *alpenkonvention kšnnen *vertragspartei dieses *protokolls werden. *eine *kŸndigung der *alpenkonvention gilt zugleich als *kŸndigung dieses *protokolls. (3) *entscheidet die *alpenkonferenz Ÿber *fragen in bezug auf dieses *protokoll, so sind lediglich die *vertragsparteien dieses *protokolls abstimmungsberechtigt. *artikel 28 *unterzeichnung und *ratifikation (1) *dieses *protokoll liegt fŸr die *unterzeichnerstaaten der *alpenkonvention und die *europŠische *gemeinschaft am 16. *oktober 1998 sowie ab dem 16. *november 1998 bei der *republik *šsterreich als *verwahrer zur *unterzeichnung auf. (2) *dieses *protokoll tritt fŸr die *vertragsparteien, die ihre *zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das *protokoll gebunden zu sein, drei *monate nach dem *tag in *kraft, an dem drei *staaten ihre *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) *fŸr die *vertragsparteien, die spŠter ihre *zustimmung ausdrŸcken, durch dieses *protokoll gebunden zu sein, tritt das *protokoll drei *monate nach dem *tag der *hinterlegung der *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde in *kraft. *nach dem *inkrafttreten einer *Šnderung des *protokolls wird jede neue *vertragspartei dieses *protokolls *vertragspartei des *protokolls in der geŠnderten *fassung. -15-15 *artikel 29 *notifikationen *der *verwahrer notifiziert jedem in der *prŠambel genannten *staat und der *europŠischen *gemeinschaft in bezug auf dieses *protokoll a) jede *unterzeichnung, b) jede *hinterlegung einer *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde, c) jeden *zeitpunkt des *inkrafttretens, d) jede von einer *vertrags- oder *unterzeichnerpartei abgegebene *erklŠrung, e) jede von einer *vertragspartei notifizierte *kŸndigung, einschlie§lich des *zeitpunkts ihres *wirksamwerdens. *zu *urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten *unterzeichneten dieses *protokoll unterschrieben. *geschehen zu *bled am 16. *oktober 1998 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer *sprache, wobei jeder *wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer *urschrift, die im *staatsarchiv der *republik *šsterreich hinterlegt wird. *der *verwahrer Ÿbermittelt den *unterzeichnerparteien beglaubigte *abschriften. *fŸr die *bundesrepublik *deutschland *fŸr die *franzšsische *republik *fŸr die *italienische *republik *fŸr das *fŸrstentum *liechtenstein *fŸr das *fŸrstentum *monaco *fŸr die *republik *šsterreich *fŸr die *schweizerische *eidgenossenschaft *fŸr die *republik *slowenien *fŸr die *europŠische *gemeinschaft *p*r*o*t*o*k*o*l*l *z*u*r *d*u*r*c*h*f*Ÿ*h*r*u*n*g *d*e*r *a*l*p*e*n*k*o*n*v*e*n*t*i*o*n *v*o*n 1991 *i*m *b*e*r*e*i*c*h *e*n*e*r*g*i*e *p*r*o*t*o*k*o*l*l ã*e*n*e*r*g*i*eÒ -2-2 *prŠambel *die *bundesrepublik *deutschland, die *franzšsische *republik, die *italienische *republik, das *fŸrstentum *liechtenstein, das *fŸrstentum *monaco, die *republik *šsterreich, die *schweizerische *eidgenossenschaft, die *republik *slowenien sowie die *europŠische *gemeinschaft - in *erfŸllung ihres *auftrags aufgrund des *Ÿbereinkommens vom 7. *november 1991 zum *schutz der *alpen (*alpenkonvention), eine ganzheitliche *politik zum *schutz und zur nachhaltigen *entwicklung des *alpenraums sicherzustellen, in *erfŸllung ihrer *verpflichtungen gemŠ§ *artikel 2 *absŠtze 2 und 3 der *alpenkonvention, in der *Ÿberzeugung, da§ eine natur- und landschaftsschonende sowie umweltvertrŠgliche *erzeugung, *verteilung und *nutzung von *energie durchzusetzen und energiesparende *ma§nahmen zu fšrdern sind, in *anbetracht der *notwendigkeit, die *treibhausgasemissionen auch im *alpenraum zu verringern und damit auch die *verpflichtungen aus dem *rahmenŸbereinkommen der *vereinten *nationen Ÿber *klimaŠnderungen zu erfŸllen, in der *Ÿberzeugung, da§ wirtschaftliche *interessen mit den škologischen *erfordernissen in *einklang gebracht werden mŸssen, -3-3 in dem *bewu§tsein, da§ der *alpenraum ein *gebiet von europŠischer *bedeutung ist und hinsichtlich seiner *geomorphologie, seines *klimas, seiner *gewŠsser, seiner *pflanzen- und *tierwelt, seiner *landschaft und seiner *kultur ein einzigartiges sowie vielfŠltiges *erbe darstellt und da§ seine *hochgebirge, *tŠler und *vorgebirge škologische *einheiten bilden, deren *erhaltung nicht nur *aufgabe der *alpenstaaten sein kann, in dem *bewu§tsein, da§ die *alpen *lebens- und *wirtschaftsraum fŸr die ansŠssige *bevšlkerung sind und darŸber hinaus grš§te *bedeutung fŸr die au§eralpinen *gebiete haben, unter anderem als *transitraum nicht nur fŸr den transeuropŠischen *personen- und *warenverkehr, sondern auch fŸr die internationalen *energieversorgungsnetze, in *anbetracht der škologischen *anfŠlligkeit des *alpenraums auch hinsichtlich *energieproduktion, -transport und -verwendung, die bei *naturschutz, *raumplanung und *bodennutzung zu berŸcksichtigen ist, unter *berŸcksichtigung der *tatsache, da§ die bestehende *gefŠhrdung der *umwelt und die mšglichen durch den *menschen verursachten *klimaŠnderungen eine besondere *betrachtung der engen *zusammenhŠnge zwischen gesellschaftlichem und wirtschaftlichem *handeln des *menschen und *erhaltung der *škosysteme verlangen, wobei insbesondere im *alpenraum geeignete sowie unterschiedlich gestaltete *ma§nahmen im *einvernehmen mit der ansŠssigen *bevšlkerung, den politischen *institutionen und den wirtschaftlichen und sozialen *organisationen erforderlich sind, in der *Ÿberzeugung, da§ die ansŠssige *bevšlkerung in der *lage sein mu§, ihre *vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen *entwicklung selbst zu definieren und an deren *umsetzung im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung mitzuwirken, in der *Ÿberzeugung, da§ bestimmte *probleme nur grenzŸbergreifend gelšst werden kšnnen und gemeinsame *ma§nahmen der *alpenstaaten und der unmittelbar betroffenen *gebietskšrperschaften erforderlich machen, in der *Ÿberzeugung, da§ die *deckung des *energiebedarfs einen wesentlichen *faktor fŸr die wirtschaftliche und soziale *entwicklung sowohl innerhalb als auch au§erhalb des *alpenraums darstellt, in dem *bewu§tsein, da§ der *nutzung und der *weiterentwicklung von škonomischen *instrumenten, mit denen die *kostenwahrheit stŠrker in die *berechnung der *energiepreise einbezogen werden kšnnte, eine wesentliche *bedeutung zukommt, in der *Ÿberzeugung, da§ der *alpenraum einen dauerhaften *beitrag zur *deckung des *energiebedarfs und zur *trinkwasserversorgung auf europŠischer *ebene leistet und auch selbst eine ausreichende *energieversorgung zur *verbesserung der *lebensbedingungen der *bevšlkerung sowie der wirtschaftlichen *leistungsfŠhigkeit benštigt, -4-4 in der *Ÿberzeugung, da§ der *alpenraum eine besonders wichtige *rolle fŸr den *verbund der *energiesysteme der europŠischen *staaten spielt, in der *Ÿberzeugung, da§ im *alpenraum *ma§nahmen zur rationellen *energienutzung sowie zur nachhaltigen *nutzung der *wasser- und *holzressourcen einen wesentlichen volkswirtschaftlichen *beitrag zur *energieversorgung leisten kšnnen und die *nutzung von *biomasse und *sonnenenergie zunehmend *bedeutung erlangt - sind wie folgt Ÿbereingekommen: *kapitel *i *allgemeine *bestimmungen *artikel 1 *ziele *die *vertragsparteien verpflichten sich, im rŠumlichen *anwendungsbereich der *alpenkonvention *rahmenbedingungen zu schaffen und konkrete *ma§nahmen in den *bereichen *energieeinsparung sowie *energieerzeugung, -transport, -versorgung und - verwendung zu ergreifen, um die energiewirtschaftlichen *voraussetzungen fŸr eine nachhaltige, mit den fŸr den *alpenraum spezifischen *belastbarkeitsgrenzen vertrŠgliche *entwicklung zu schaffen; damit werden die *vertragsparteien einen wichtigen *beitrag zum *schutz der *bevšlkerung und der *umwelt, zur *schonung der *ressourcen sowie zur *klimavorsorge leisten. *artikel 2 *grundverpflichtungen (1) *im *einklang mit diesem *protokoll streben die *vertragsparteien insbesondere folgendes an: a) *harmonisierung ihrer energiewirtschaftlichen *planung mit der allgemeinen *raumplanung im *alpenraum, b) *ausrichtung der *energieerzeugungs-, -transport- und -versorgungssysteme unter *berŸcksichtigung der *erfordernisse des *umweltschutzes auf die allgemeine *optimierung des gesamten *infrastruktursystems im *alpenraum, -5-5 c) *reduzierung der energiebedingten *umweltbelastungen im *zuge der *optimierung der *energiedienstleistungen fŸr die *endverbraucher unter anderem nach *mšglichkeit durch - die *reduktion des *energiebedarfs durch den *einsatz effizienterer *technologien, - die verstŠrkte *deckung des verbleibenden *energiebedarfs aus erneuerbaren *energietrŠgern, - die *optimierung der bestehenden *anlagen zur *energieerzeugung aus nicht erneuerbaren *energietrŠgern, d) *verminderung der *beeintrŠchtigungen von *umwelt und *landschaft durch die energietechnischen *infrastrukturen einschlie§lich jener zur *abfallentsorgung mittels *vorsorgema§nahmen bei neuen *anlagen und, soweit erforderlich, mittels *sanierungsma§nahmen bei bestehenden *anlagen. (2) *bei *errichtung neuer und erheblichem *ausbau bestehender grosser energietechnischer *infrastrukturen nehmen die *vertragsparteien im *rahmen der geltenden *rechtsordnung eine *umweltvertrŠglichkeitsprŸfung im alpinen *raum sowie eine *bewertung der rŠumlichen und sozioškonomischen *auswirkungen nach *artikel 12 vor; dies schlie§t das *anhšrungsrecht auf internationaler *ebene ein, wenn mšglicherweise grenzŸberschreitende *auswirkungen bestehen. (3) *sie berŸcksichtigen in ihrer *energiepolitik, da§ der *alpenraum zur *nutzung der erneuerbaren *energietrŠger geeignet ist, und fšrdern die *zusammenarbeit im *rahmen der *entwicklungsprogramme in diesem *bereich. (4) *sie bewahren die *schutzgebiete mit ihren *pufferzonen, die *schon- und *ruhezonen sowie die unversehrten naturnahen *gebiete und *landschaften und optimieren die energietechnischen *infrastrukturen im *hinblick auf die unterschiedlichen *empfindlichkeits-, *belastbarkeits- und *beeintrŠchtigungsgrade der alpinen *škosysteme. (5) *die *vertragsparteien sind sich dessen bewusst, da§ eine geeignete *forschungs- und *entwicklungspolitik einen wichtigen *beitrag zum *schutz der *alpen vor *umweltbelastungen durch energietechnische *infrastrukturen mittels *vorbeugungs- und *sanierungsma§nahmen leisten kann. *sie fšrdern deshalb die entsprechenden *forschungs- und *entwicklungsvorhaben in den einschlŠgigen *bereichen sowie den *austausch relevanter *ergebnisse. (6) *die *vertragsparteien werden im *energiebereich bei der *entwicklung von *methoden zur besseren *berŸcksichtigung der *kostenwahrheit zusammenarbeiten. *artikel 3 *Ÿbereinstimmung mit dem *všlkerrecht und mit den anderen *politiken (1) *die *durchfŸhrung dieses *protokolls erfolgt in *Ÿbereinstimmung mit den geltenden všlkerrechtlichen *normen, insbesondere mit denen der *alpenkonvention und ihrer *durchfŸhrungsprotokolle sowie mit den geltenden všlkerrechtlichen *ŸbereinkŸnften. -6-6 (2) *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *ziele dieses *protokolls auch in ihren anderen *politiken zu berŸcksichtigen, insbesondere in den *bereichen der *raumordnung und *regionalentwicklung, des *verkehrs, der *land- und *forstwirtschaft sowie des *tourismus, um mšgliche negative oder widersprŸchliche *auswirkungen im *alpenraum zu vermeiden. *artikel 4 *beteiligung der *gebietskšrperschaften (1) *jede *vertragspartei bestimmt im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung die fŸr die *abstimmung und *zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen *institutionen und *gebietskšrperschaften am besten geeignete *ebene, um eine gemeinsame *verantwortung zu fšrdern, namentlich um sich gegenseitig verstŠrkende *krŠfte beim *vollzug der *energiepolitiken im *alpenraum sowie der sich daraus ergebenden *ma§nahmen zu nutzen und zu entwickeln. (2) *die unmittelbar betroffenen *gebietskšrperschaften werden in den verschiedenen *stadien der *vorbereitung und *umsetzung dieser*politiken und *ma§nahmen unter *wahrung ihrer *zustŠndigkeit im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung beteiligt. (3) *die *vertragsparteien fšrdern die internationale *zusammenarbeit zwischen den mit *energie- und *umweltproblemen unmittelbar befa§ten *institutionen mit dem *ziel, einvernehmliche *lšsungen fŸr die gemeinsamen *probleme zu erreichen. *kapitel *i*i *spezifische *ma§nahmen *artikel 5 *energieeinsparung und rationelle *energieverwendung (1) *der *alpenraum erfordert geeignete *ma§nahmen zur *energieeinsparung und -verteilung sowie zur rationellen *energieverwendung, die a) dem rŠumlich weitgestreuten, hšhenmŠ§ig und jahreszeitlich sowie tourismusbedingt sehr schwankenden *energiebedarf, b) der šrtlichen *verfŸgbarkeit von erneuerbaren *energietrŠgern, c) den durch die geomorphologische *beschaffenheit bedingten besonderen *auswirkungen von *luftimmissionen auf *becken und *tŠler *rechnung tragen. -7-7 (2) *die *vertragsparteien sorgen fŸr eine umweltvertrŠglichere *energienutzung und fšrdern vorrangig die *energieeinsparung sowie die rationelle *energieverwendung insbesondere bei *produktionsprozessen, šffentlichen *dienstleistungen, gro§en *hotelbetrieben sowie *transport-, *sport- und *freizeitanlagen. (3) *sie beschlie§en *ma§nahmen und erlassen *bestimmungen insbesondere in folgenden *bereichen: a) *verbesserung der *wŠrmedŠmmung bei *gebŠuden und der *effizienz von *wŠrmeverteilungssystemen, b) *leistungsoptimierung der *heizungs-, *lŸftungs- und *klimaanlagen, c) *durchfŸhrung von periodischen *kontrollen und gegebenenfalls *reduktion der *schadstoffemissionen thermischer *anlagen, d) *energieeinsparung durch moderne technologische *verfahren zur *energieverwendung und -umwandlung, e) verbrauchsabhŠngige *abrechnung der *heiz- und *warmwasserkosten, f) *planung und *fšrderung von *neubauten mit *niedrigenergietechnologie, g) *fšrderung und *umsetzung kommunaler/lokaler *energie- und *klimaschutzkonzepte unter *berŸcksichtigung der *ma§nahmen nach *artikel 2 *absatz 1 *buchstabe c, h) energietechnische *gebŠudesanierung bei *umbauten und *fšrderung des *einsatzes von umweltvertrŠglichen *heizungssystemen. *artikel 6 *erneuerbare *energietrŠger (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich im *rahmen ihrer finanziellen *mšglichkeiten zur *fšrderung und zur bevorzugten *nutzung erneuerbarer *energietrŠger unter umwelt- und landschaftsvertrŠglichen *bedingungen. (2) *sie unterstŸtzen auch den *einsatz dezentraler *anlagen zur *nutzung erneuerbarer *energietrŠger wie *wasser, *sonne und *biomasse. (3) *sie unterstŸtzen den *einsatz erneuerbarer *energietrŠger auch in *verbindung mit der bestehenden konventionellen *energieversorgung. (4) *die *vertragsparteien fšrdern insbesondere die rationelle *nutzung von *wasserressourcen und von *holz aus nachhaltiger *bergwaldwirtschaft zur *energieerzeugung. -8-8 *artikel 7 *wasserkraft (1) *die *vertragsparteien stellen sowohl bei neuen als auch soweit wie mšglich bei schon bestehenden *wasserkraftanlagen die škologische *funktionsfŠhigkeit der *flie§gewŠsser und die *unversehrtheit der *landschaften durch geeignete *ma§nahmen wie die *festlegung von *mindestabflu§mengen, die *umsetzung von *vorschriften zur *reduzierung der kŸnstlichen *wasserstandsschwankungen und die *gewŠhrleistung der *durchgŠngigkeit fŸr die *fauna sicher. (2) *die *vertragsparteien kšnnen unter *einhaltung ihrer *sicherheits- und *umweltvorschriften *ma§nahmen zur *erhšhung der *wettbewerbsfŠhigkeit bestehender *wasserkraftanlagen ergreifen. (3) *sie verpflichten sich des weiteren, den *wasserhaushalt in den *trinkwasserschutz- und *naturschutzgebieten mit ihren *pufferzonen, in den *schon- und *ruhezonen sowie in den unversehrten naturnahen *gebieten und *landschaften zu erhalten. (4) *die *vertragsparteien empfehlen die *wiederinbetriebnahme stillgelegter *wasserkraftwerke vor einem *neubau. *auch im *fall der *wiederinbetriebnahme gelten die *bestimmungen des *absatzes 1 Ÿber die *erhaltung der *funktionsfŠhigkeit der *gewŠsserškosysteme und anderer betroffener *systeme. (5) *die *vertragsparteien kšnnen im *rahmen ihres nationalen *rechts prŸfen, wie den *endverbrauchern alpiner *ressourcen marktgerechte *preise berechnet werden kšnnen und inwieweit die von der ansŠssigen *bevšlkerung im šffentlichen *interesse erbrachten *leistungen angemessen abgegolten werden kšnnen. *artikel 8 *energie aus fossilen *brennstoffen (1) *die *vertragsparteien gewŠhrleisten, da§ bei neuen thermischen *anlagen zur *strom- und/oder *wŠrmeerzeugung aus fossilen *energietrŠgern die besten verfŸgbaren *techniken zum *einsatz gelangen. *sie beschrŠnken bei bestehenden *anlagen im *alpenraum die *emissionen soweit wie mšglich durch den *einsatz dazu geeigneter *technologien und/oder *brennstoffe. -9-9 (2) *die *vertragsparteien prŸfen die technische und wirtschaftliche *machbarkeit sowie die škologische *zweckmŠ§igkeit des *ersatzes von thermischen *anlagen, die mit fossilen *brennstoffen betrieben werden, durch *anlagen, in denen erneuerbare *energietrŠger zum *einsatz gelangen, und durch dezentrale *anlagen. (3) *zur wirksameren *energienutzung treffen die *vertragsparteien geeignete *ma§nahmen fŸr die *fšrderung der *kraft-*wŠrme-*kopplung. (4) *in grenznahen *gebieten sorgen sie soweit wie mšglich fŸr eine *harmonisierung und *verknŸpfung ihrer *emissions- und *immissionsŸberwachungssysteme. *artikel 9 *kernkraft (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich zu einem umfassenden *informationsaustausch im *rahmen der internationalen *ŸbereinkŸnfte Ÿber *kernkraftwerke und andere kerntechnische *anlagen, die *auswirkungen auf den *alpenraum haben oder haben kšnnten, mit dem *ziel eines dauerhaften *schutzes der *gesundheit der *menschen, des *tier- und *pflanzenbestandes, ihrer *lebensgemeinschaften, *lebensrŠume und deren *wechselbeziehungen. (2) *darŸber hinaus sorgen die *vertragsparteien soweit wie mšglich fŸr eine *harmonisierung und *vernetzung ihrer *systeme zur *Ÿberwachung der *umweltradioaktivitŠt. *artikel 10 *energietransport und -verteilung (1) *die *vertragsparteien streben die *rationalisierung und *optimierung der bestehenden *infrastrukturen an; dabei tragen sie den *erfordernissen des *umweltschutzes *rechnung, insbesondere der *notwendigkeit, die in hohem *ma§e empfindlichen *škosysteme sowie die *landschaft zu erhalten, und ergreifen erforderlichenfalls *ma§nahmen zum *schutz der *bevšlkerung und der alpinen *umwelt. (2) *bei *bauten von *stromleitungen und der entsprechenden *netzstationen, von *gas- und *šlleitungen einschliesslich der *pump- und *kompressionsstationen und sonstigen *anlagen mit erheblichen *auswirkungen auf die *umwelt treffen die *vertragsparteien alle erforderlichen *vorkehrungen, um die *belastung von *bevšlkerung und *umwelt gering zu halten, wobei soweit wie mšglich bestehende *strukturen und *leitungsverlŠufe zu benutzen sind. -10-10 (3) *die *vertragsparteien tragen im *zusammenhang mit den *energieleitungen insbesondere der *bedeutung der *schutzgebiete, der dazu gehšrenden *puffer-, *schon- und *ruhezonen, den unversehrten naturnahen *gebieten und *landschaften sowie der *vogelwelt *rechnung. *artikel 11 *renaturierung und naturnahe ingenieurbauliche *methoden *die *vertragsparteien legen bei *vorprojekten beziehungsweise bei den nach geltendem *recht vorgesehenen *umweltvertrŠglichkeitsprŸfungen die *bedingungen fest, unter welchen die *renaturierung der *standorte und die *wiederherstellung der *gewŠsser nach der *fertigstellung šffentlicher und privater energiewirtschaftlicher *bauten mit *auswirkungen auf die *umwelt und die *škosysteme im *alpenraum zu erfolgen hat; dabei sind soweit mšglich, naturnahe ingenieurbauliche *methoden anzuwenden. *artikel 12 *umweltvertrŠglichkeitsprŸfung (1) *die *vertragsparteien fŸhren bei der *planung energiewirtschaftlicher *anlagen nach den *artikeln 7, 8, 9 und 10 dieses *protokolls sowie bei wesentlichen *Šnderungen dieser *anlagen im voraus *umweltvertrŠglichkeitsprŸfungen gemŠ§ den geltenden innerstaatlichen *rechtsvorschriften und den internationalen *ŸbereinkŸnften und *vereinbarungen durch. (2) *die *vertragsparteien stimmen Ÿberein, da§ die beste verfŸgbare *technik zur *vermeidung oder *verringerung von *umweltbelastungen soweit wie mšglich angewendet werden soll und da§ unter den verschiedenen *mšglichkeiten gegebenenfalls auch der *abbau stillgelegter umweltbelastender *anlagen vorzusehen ist. *artikel 13 *abstimmung (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, bei *vorhaben, die grenzŸberschreitende *auswirkungen haben kšnnen, vorherige *konsultationen bezŸglich ihrer *folgen durchzufŸhren. (2) *bei *vorhaben, die grenzŸberschreitende *auswirkungen haben kšnnen, mu§ den betroffenen *vertragsparteien *gelegenheit gegeben werden, rechtzeitig eine eigene *stellungnahme abzugeben; diese ist im *rahmen des *genehmigungsverfahrens angemessen zu berŸcksichtigen. -11-11 *artikel 14 *weitergehende *ma§nahmen *die *vertragsparteien kšnnen *ma§nahmen im *energiebereich und solche zur nachhaltigen *entwicklung ergreifen, welche Ÿber die in diesem *protokoll vorgesehenen *ma§nahmen hinausgehen. *kapitel *i*i*i *forschung, *bildung und *information *artikel 15 *forschung und *beobachtung (1) *die *vertragsparteien fšrdern und harmonisieren in enger *zusammenarbeit und unter *berŸcksichtigung der auf den verschiedenen nationalen und internationalen *ebenen schon vorhandenen *ergebnisse *forschungen und systematische *beobachtungen, die der *umsetzung dieses *protokolls dienen, insbesondere Ÿber *methoden und *kriterien zur *analyse und *bewertung der *umwelt- und *klimaauswirkungen sowie Ÿber spezifische *technologien zur *energieeinsparung und rationellen *energienutzung im *alpenraum. (2) *sie berŸcksichtigen die *forschungsergebnisse bei der *bestimmung und *ŸberprŸfung der energiepolitischen *ziele und *ma§nahmen sowie bei der *bildung und *beratung der *bevšlkerung, der *wirtschaft und der *gebietskšrperschaften auf šrtlicher *ebene. (3) *die *vertragsparteien sorgen dafŸr, da§ die jeweiligen *ergebnisse nationaler *forschung und systematischer *beobachtung in ein gemeinsames *system zur dauernden *beobachtung und *information einflie§en und im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung šffentlich zugŠnglich gemacht werden. *artikel 16 *bildung und *information (1) *die *vertragsparteien fšrdern die *aus- und *weiterbildung sowie die *information der *šffentlichkeit im *hinblick auf *ziele, *ma§nahmen und *durchfŸhrung dieses *protokolls. -12-12 (2) *sie setzen sich insbesondere dafŸr ein, *ausbildung, *weiterbildung und *beratung im *energiebereich zu fšrdern und dabei den *umwelt-, *natur- und *klimaschutz einzubeziehen. *kapitel *i*v *durchfŸhrung, *kontrolle und *bewertung *artikel 17 *durchfŸhrung *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *durchfŸhrung dieses *protokolls durch geeignete *ma§nahmen im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung sicherzustellen. *artikel 18 *kontrolle der *einhaltung der *verpflichtungen (1) *die *vertragsparteien erstatten dem *stŠndigen *ausschu§ regelmŠ§ig *bericht Ÿber die aufgrund dieses *protokolls getroffenen *ma§nahmen. *in den *berichten ist auch die *wirksamkeit der getroffenen *ma§nahmen darzulegen. *die *alpenkonferenz bestimmt die zeitliche *abfolge der *berichterstattung. (2) *der *stŠndige *ausschu§ prŸft die *berichte daraufhin, ob die *vertragsparteien ihren *verpflichtungen aus diesem *protokoll nachgekommen sind. *er kann dabei auch zusŠtzliche *informationen von den *vertragsparteien anfordern oder *informationen aus anderen *quellen beiziehen. (3) *der *stŠndige *ausschu§ erstellt fŸr die *alpenkonferenz einen *bericht Ÿber die *einhaltung der *verpflichtungen aus diesem *protokoll durch die *vertragsparteien. (4) *die *alpenkonferenz nimmt diesen *bericht zur *kenntnis. *falls sie eine *verletzung der *verpflichtungen feststellt, kann sie *empfehlungen verabschieden. -13-13 *artikel 19 *bewertung der *wirksamkeit der *bestimmungen (1) *die *vertragsparteien ŸberprŸfen und beurteilen regelmŠ§ig die in diesem *protokoll enthaltenen *bestimmungen auf ihre *wirksamkeit. *soweit zur *erreichung der *ziele dieses *protokolls erforderlich, werden sie geeignete *Šnderungen des *protokolls in die *wege leiten. (2) *im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung werden die *gebietskšrperschaften an dieser *bewertung beteiligt. *die einschlŠgig tŠtigen nichtstaatlichen *organisationen kšnnen angehšrt werden. *kapitel *v *schlu§bestimmungen *artikel 20 *verhŠltnis zwischen der *alpenkonvention und dem *protokoll (1) *dieses *protokoll ist ein *protokoll der *alpenkonvention im *sinne des *artikels 2 und der anderen einschlŠgigen *artikel der *alpenkonvention. (2) *nur *vertragsparteien der *alpenkonvention kšnnen *vertragspartei dieses *protokolls werden. *eine *kŸndigung der *alpenkonvention gilt zugleich als *kŸndigung dieses *protokolls. (3) *entscheidet die *alpenkonferenz Ÿber *fragen in bezug auf dieses *protokoll, so sind lediglich die *vertragsparteien dieses *protokolls abstimmungsberechtigt. *artikel 21 *unterzeichnung und *ratifikation (1) *dieses *protokoll liegt fŸr die *unterzeichnerstaaten der *alpenkonvention und die *europŠische *gemeinschaft am 16. *oktober 1998 sowie ab dem 16. *november 1998 bei der *republik *šsterreich als *verwahrer zur *unterzeichnung auf. -14-14 (2) *dieses *protokoll tritt fŸr die *vertragsparteien, die ihre *zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das *protokoll gebunden zu sein, drei *monate nach dem *tag in *kraft, an dem drei *staaten ihre *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) *fŸr die *vertragsparteien, die spŠter ihre *zustimmung ausdrŸcken, durch dieses *protokoll gebunden zu sein, tritt das *protokoll drei *monate nach dem *tag der *hinterlegung der *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde in *kraft. *nach dem *inkrafttreten einer *Šnderung des *protokolls wird jede neue *vertragspartei dieses *protokolls *vertragspartei des *protokolls in der geŠnderten *fassung. *artikel 22 *notifikationen *der *verwahrer notifiziert jedem in der *prŠambel genannten *staat und der *europŠischen *gemeinschaft in bezug auf dieses *protokoll a) jede *unterzeichnung, b) jede *hinterlegung einer *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde, c) jeden *zeitpunkt des *inkrafttretens, d) jede von einer *vertrags- oder *unterzeichnerpartei abgegebene *erklŠrung, e) jede von einer *vertragspartei notifizierte *kŸndigung, einschlie§lich des *zeitpunkts ihres *wirksamwerdens. *zu *urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten *unterzeichneten dieses *protokoll unterschrieben. *geschehen zu *bled am 16. *oktober 1998 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer *sprache, wobei jeder *wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer *urschrift, die im *staatsarchiv der *republik *šsterreich hinterlegt wird. *der *verwahrer Ÿbermittelt den *unterzeichnerparteien beglaubigte *abschriften. *fŸr die *bundesrepublik *deutschland *fŸr die *franzšsische *republik *fŸr die *italienische *republik *fŸr das *fŸrstentum *liechtenstein *fŸr das *fŸrstentum *monaco -15-15 *fŸr die *republik *šsterreich *fŸr die *schweizerische *eidgenossenschaft *fŸr die *republik *slowenien *fŸr die *europŠische *gemeinschaft *p*r*o*t*o*k*o*l*l *z*u*r *d*u*r*c*h*f*Ÿ*h*r*u*n*g *d*e*r *a*l*p*e*n*k*o*n*v*e*n*t*i*o*n *v*o*n 1991 *i*m *b*e*r*e*i*c*h *v*e*r*k*e*h*r *p*r*o*t*o*k*o*l*l ã*v*e*r*k*e*h*rÒ - 2 - *prŠambel *die *bundesrepublik *deutschland, die *franzšsische *republik, die *italienische *republik, das *fŸrstentum *liechtenstein, das *fŸrstentum *monaco, die *republik *šsterreich, die *schweizerische *eidgenossenschaft, die *republik *slowenien, sowie die *europŠische *gemeinschaft - in *erfŸllung ihres *auftrags aufgrund des *Ÿbereinkommens vom 7. *november 1991 zum *schutz der *alpen (*alpenkonvention), eine ganzheitliche *politik zum *schutz und zur nachhaltigen *entwicklung des *alpenraums sicherzustellen; in *erfŸllung ihrer *verpflichtungen gemŠ§ *artikel 2 *abs. 2 und 3 der *alpenkonvention; im *bewusstsein, dass der *alpenraum ein *gebiet umfasst, das durch besonders empfindliche *škosysteme und *landschaften, oder durch geografische und topografische *verhŠltnisse, welche die *schadstoff- und *lŠrmbelastung verstŠrken, oder durch einzigartige *naturressourcen oder ein einzigartiges *kulturerbe gekennzeichnet ist; im *bewusstsein, dass ohne geeignete *ma§nahmen aufgrund der verstŠrkten *integration der *mŠrkte, der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen *entwicklung und des *freizeitverhaltens der *verkehr und die verkehrsbedingten *umweltbelastungen weiterhin ansteigen werden; - 3 - in der *Ÿberzeugung, dass die ansŠssige *bevšlkerung in der *lage sein muss, ihre *vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen *entwicklung selbst zu definieren und an deren *umsetzung im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung mitzuwirken; im *bewusstsein, dass der *verkehr in seinen *auswirkungen nicht umweltneutral ist und verkehrsbedingte *umweltbelastungen wachsende škologische, gesundheitliche und sicherheitstechnische *belastungen und *risiken schaffen, die ein gemeinsames *vorgehen erfordern; im *bewusstsein, dass beim *transport gefŠhrlicher *gŸter zur *gewŠhrleistung der *sicherheit verstŠrkte *ma§nahmen notwendig sind; im *bewusstsein, dass umfassende *beobachtung, *forschung, *information und *beratung erforderlich sind, um die *zusammenhŠnge zwischen *verkehr, *gesundheit, *umwelt und wirtschaftlicher *entwicklung aufzuzeigen und die *notwendigkeit einer *verminderung der *umweltbelastungen einsichtig zu machen; im *bewusstsein, dass eine auf die *grundsŠtze der *nachhaltigkeit ausgerichtete *verkehrspolitik im *alpenraum nicht nur im *interesse der alpinen, sondern auch der ausseralpinen *bevšlkerung steht und auch zur *sicherung der *alpen als *lebens-, *natur- und *wirtschaftsraum zwingend ist; im *bewusstsein, dass einerseits das heutige *potential der *verkehrstrŠger teilweise nur ungenŸgend ausgenutzt und andererseits der *bedeutung der *infrastrukturen fŸr umweltfreundlichere *transportsysteme wie *bahn, *schifffahrt und kombinierte *systeme sowie der transnationalen *kompatibilitŠt und *operabilitŠt der verschiedenen *verkehrsmittel nur ungenŸgend *rechnung getragen wird, und es daher erforderlich ist, diese *transportsysteme durch eine wesentliche *verstŠrkung der *netze innerhalb und au§erhalb der *alpen zu optimieren; im *bewusstsein, dass raumplanerische und wirtschaftspolitische *entscheidungen innerhalb wie au§erhalb der *alpen von grš§ter *bedeutung fŸr die *verkehrsentwicklung im *alpenraum sind; im *bestreben, einen entscheidenden *beitrag zur nachhaltigen *entwicklung sowie zu einer *verbesserung der *lebensqualitŠt zu leisten und demzufolge das *verkehrsaufkommen zu reduzieren, die *verkehrsabwicklung in umweltschonender *weise zu gestalten und die *effektivitŠt und *effizienz bestehender *verkehrssysteme zu erhšhen; in der *Ÿberzeugung, dass wirtschaftliche *interessen, gesellschaftliche *anforderungen und škologische *erfordernisse miteinander in *einklang zu bringen sind; in *achtung der bilateralen und multilateralen *abkommen, insbesondere im *verkehrsbereich, von *vertragsparteien mit der *europŠischen *gemeinschaft; - 4 - in der *Ÿberzeugung, dass bestimmte *probleme nur grenzŸbergreifend gelšst werden kšnnen und gemeinsame *ma§nahmen der *alpenstaaten erforderlich machen - sind wie folgt Ÿbereingekommen: *kapitel *i *allgemeine *bestimmungen *artikel 1 *ziele (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich zu einer nachhaltigen *verkehrspolitik, die a) *belastungen und *risiken im *bereich des inneralpinen und alpenquerenden *verkehrs auf ein *ma§ senkt, das fŸr *menschen, *tiere und *pflanzen sowie deren *lebensrŠume ertrŠglich ist, unter anderem durch eine verstŠrkte *verlagerung des *verkehrs, insbesondere des *gŸterverkehrs, auf die *schiene, vor allem durch *schaffung geeigneter *infrastrukturen und marktkonformer *anreize; b) zur nachhaltigen *entwicklung des *lebens- und *wirtschaftsraumes als *lebens- grundlage der im *alpenraum wohnenden *bevšlkerung durch eine alle *verkehrstrŠger umfassende, aufeinander abgestimmte *verkehrspolitik der *vertragsparteien beitrŠgt; c) dazu beitrŠgt, *einwirkungen, die die *rolle und die *ressourcen des *alpenraums - dessen *bedeutung Ÿber seine *grenzen hinausreicht - sowie den *schutz seiner *kulturgŸter und naturnahen *landschaften gefŠhrden, zu mindern und soweit wie mšglich zu vermeiden; d) den inneralpinen und alpenquerenden *verkehr durch *steigerung der *effektivitŠt und *effizienz der *verkehrssysteme und durch *fšrderung umwelt- und ressourcen- schonenderer *verkehrstrŠger unter wirtschaftlich tragbaren *kosten gewŠhrleistet; e) faire *wettbewerbsbedingungen unter den einzelnen *verkehrstrŠgern gewŠhrleistet. (2) *die *vertragsparteien verpflichten sich, den *verkehrsbereich unter *wahrung des *vor- sorge-, *vermeidungs- und *verursacherprinzips zu entwickeln. - 5 - *artikel 2 *begriffsbestimmungen *im *sinne dieses *protokolls bedeuten: ãalpenquerender *verkehrÒ: *verkehr mit *ziel und *quelle au§erhalb des *alpenraumes; ãinneralpiner *verkehrÒ: *verkehr mit *ziel und *quelle im *alpenraum (*binnenverkehr) inklusive *verkehr mit *ziel oder *quelle im *alpenraum; ãertrŠgliche *belastungen und *risikenÒ: *belastungen und *risiken, die im *rahmen von *umweltvertrŠglichkeitsprŸfungen und *risikoanalysen zu definieren sind mit dem *ziel, einem weiteren *anstieg der *belastungen und *risiken *einhalt zu gebieten und diese sowohl bei *neubauten wie bei bestehenden *infrastrukturen mit erheblichen rŠumlichen *auswirkungen durch entsprechende *massnahmen soweit erforderlich zu verringern; ãexterne *kostenÒ: *kosten, die nicht vom *nutzer von *gŸtern oder *diensten getragen werden. *sie umfassen die *kosten fŸr die *infrastruktur, wo diese nicht angelastet werden, die *kosten fŸr *umweltverschmutzung, *lŠrm, verkehrsbedingte *personen- und *sachschŠden; ãgro§e *neubauten oder wesentliche *Šnderungen oder *ausbauten vorhandener *verkehrsin- frastrukturenÒ: *infrastrukturvorhaben mit *auswirkungen, welche nach *u*v*p-*recht oder *bestimmungen internationaler *vereinbarungen *umweltvertrŠglichkeitsprŸfungen unterliegen; ãhochrangige *stra§enÒ: alle *autobahnen und mehrbahnige, kreuzungsfreie oder in der *verkehrswirkung Šhnliche *strassen; ã*umweltqualitŠtszieleÒ: *ziele, welche den angestrebten *umweltzustand unter *berŸck- sichtigung škosystemarer *zusammenhŠnge beschreiben; sie geben bei *bedarf aktualisierbare, sachlich, rŠumlich und zeitlich definierte *qualitŠten von *schutzgŸtern an; ã*umweltqualitŠtsstandardsÒ: konkrete *bewertungsma§stŠbe fŸr die *erreichung von *umweltqualitŠtszielen; sie definieren fŸr bestimmte *parameter die angestrebten *resultate, das *messverfahren oder die *rahmenbedingungen; ã*umweltindikatorenÒ: *umweltindikatoren messen oder bewerten den *zustand der *um- weltbelastung und begrŸnden *prognosen Ÿber ihre *entwicklung; ã*vorsorgeprinzipÒ: jenes *prinzip, demzufolge *ma§nahmen zur *vermeidung, *bewŠltigung oder *verringerung schwerer oder irreversibler *auswirkungen auf die *gesundheit und die *umwelt nicht mit der *begrŸndung aufgeschoben werden dŸrfen, dass die wissenschaftliche *forschung noch keinen eindeutigen *kausalzusammenhang zwischen den fraglichen *einwirkungen einerseits und ihrer potentiellen *schŠdlichkeit fŸr die *gesundheit und die *umwelt andererseits nachgewiesen hat; ã*verursacherprinzipÒ: inklusive der *anlastung der *folgewirkungen ist jenes *prinzip, demzufolge die *kosten fŸr die *vermeidung, *bewŠltigung und *verringerung der *umweltbelastung und fŸr die *sanierung der *umwelt zu *lasten des *verursachers gehen. *die - 6 - *verursacher mŸssen soweit wie mšglich die gesamten *kosten der *verkehrsauswirkungen auf *gesundheit und *umwelt tragen; ã*zweckmŠ§igkeitsprŸfungÒ: *prŸfverfahren gemŠ§ der nationalen *gesetzgebung anlŠsslich der *planung gro§er *neubauten oder wesentlicher *Šnderungen oder *ausbauten vorhandener *verkehrsinfrastrukturen, welches *abklŠrungen betreffend die verkehrspolitische *notwendigkeit sowie die verkehrlichen, škologischen, škonomischen und soziokulturellen *auswirkungen umfasst. *artikel 3 *nachhaltiger *verkehr und *mobilitŠt (1) *um den *verkehr unter den *rahmenbedingungen der *nachhaltigkeit zu entwickeln, verpflichten sich die *vertragsparteien, mit einer aufeinander abgestimmten *umwelt- und *verkehrspolitik zur *begrenzung verkehrsbedingter *belastungen und *risiken a) den *belangen der *umwelt derart *rechung zu tragen, dass aa) der *verbrauch von *ressourcen auf ein *ma§ gesenkt wird, welches sich soweit mšglich innerhalb der natŸrlichen *reproduktionsfŠhigkeit bewegt; bb) die *freisetzung von *stoffen auf ein *ma§ reduziert wird, welches die *tragfŠ- higkeit der betroffenen *umweltmedien nicht Ÿberfordert; cc) die *stoffeintrŠge in die *umwelt auf ein *ma§ begrenzt werden, das *beeintrŠch- tigungen škologischer *strukturen und natŸrlicher *stoffkreislŠufe vermeidet; b) den *belangen der *gesellschaft derart *rechnung zu tragen, dass aa) die *erreichbarkeit von *menschen, *arbeitsplŠtzen, *gŸtern und *dienstleistungen auf umweltschonende, energie- und raumsparende sowie effiziente *weise er- mšglicht und eine ausreichende *grundversorgung garantiert wird; bb) die *gesundheit der *menschen nicht gefŠhrdet und das *risiko von *umweltka- tastrophen sowie *zahl und *schwere von *unfŠllen reduziert werden; c) den *belangen der *wirtschaft derart *rechnung zu tragen, dass aa) die *eigenwirtschaftlichkeit des *verkehrs erhšht und die externen *kosten in- ternalisiert werden; bb) die optimale *auslastung der vorhandenen *infrastruktur gefšrdert wird; cc) die *arbeitsplŠtze der wettbewerbsfŠhigen *betriebe und *unternehmen in den einzelnen *wirtschaftssektoren gesichert werden; d) aufgrund der besonderen *topographie der *alpen verstŠrkte *ma§nahmen zur *lŠrmbekŠmpfung zu ergreifen. (2) *in *Ÿbereinstimmung mit den geltenden nationalen und internationalen *rechtsvorschriften im *verkehrsbereich verpflichten sich die *vertragsparteien zur *entwicklung von nationalen, regionalen und lokalen *zielvorgaben, *strategien und *ma§nahmen, die a) den unterschiedlichen naturrŠumlichen, wirtschaftlichen und soziokulturellen *gegebenheiten sowie den unterschiedlichen *bedŸrfnissen *rechnung tragen; b) die *entwicklung der verkehrsbedingten *umweltbelastungen durch eine *kombination von škonomischen *instrumenten, *raumordnungs- und *verkehrsplanungsma§nahmen beschrŠnken. - 7 - *artikel 4 *berŸcksichtigung der *ziele in den anderen *politiken (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *ziele dieses *protokolls auch in ihren anderen *politiken zu berŸcksichtigen. (2) *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *auswirkungen anderer *politiken, *strategien und *konzepte auf den *verkehrsbereich vorausschauend und zurŸckblickend zu ŸberprŸfen. *artikel 5 *beteiligung der *gebietskšrperschaften (1) *die *vertragsparteien fšrdern die internationale *zusammenarbeit zwischen den zustŠndigen *institutionen, um grenzŸberschreitend bestmšgliche und aufeinander ab- gestimmte *lšsungen zu erreichen. (2) *jede *vertragspartei bestimmt im *rahmen ihrer geltenden staatlichen *ordnung die fŸr die *abstimmung und *zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen *institutionen und *gebietskšrperschaften am besten geeignete *ebene, um eine gemeinsame *verantwortung zu fšrdern, namentlich um sich gegenseitig verstŠrkende *krŠfte beim *vollzug der *verkehrspolitiken sowie der sich daraus ergebenden *ma§nahmen zu nutzen und zu entwickeln. (3) *die unmittelbar betroffenen *gebietskšrperschaften werden in den verschiedenen *stadien der *vorbereitung und *umsetzung dieser *politiken und *ma§nahmen unter *wahrung ihrer *zustŠndigkeit im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung beteiligt. *artikel 6 *weitergehende nationale *regelungen *die *vertragsparteien kšnnen zum *schutz des škologisch sensiblen *alpenraumes vorbehaltlich der *bestimmungen geltender internationaler *vereinbarungen aufgrund bestimmter, insbesondere naturrŠumlicher *gegebenheiten oder aus *grŸnden der *gesundheit, der *sicherheit und des *umweltschutzes *ma§nahmen treffen, welche Ÿber die in diesem *protokoll vorgesehenen *ma§nahmen hinausgehen. - 8 - *kapitel *i*i *spezifische *ma§nahmen *a) *strategien, *konzepte, *planungen *artikel 7 *allgemeine verkehrspolitische *strategie (1) *im *interesse der *nachhaltigkeit verpflichten sich die *vertragsparteien, eine rationelle und sichere *abwicklung des *verkehrs in einem grenzŸberschreitend aufeinander abgestimmten *verkehrsnetzwerk umzusetzen, welches a) *verkehrstrŠger, -mittel und -arten aufeinander abstimmt sowie die *intermodalitŠt begŸnstigt; b) im *alpenraum bestehende *verkehrssysteme und -infrastrukturen unter anderem durch den *einsatz von *telematik bestmšglich nutzt und dem *verursacher, nach *belastungen differenziert, externe *kosten und *infrastrukturkosten anlastet; c) mit raumordnerischen und strukturellen *ma§nahmen eine *verkehrsbeeinflussung zugunsten der *verlagerung der *transportleistungen im *personen- und *gŸterverkehr auf das jeweils umweltvertrŠglichere *verkehrsmittel und intermodale *transportsysteme begŸnstigt; d) die *reduktionspotentiale im *verkehrsaufkommen erschlie§t und nutzt. (2) *die *vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen *ma§nahmen bestmšglich vorzunehmen a) zur *sicherung der *verkehrswege vor *naturgefahren sowie b) in *gebieten mit besonderen *belastungen aus dem *verkehr zum *schutze der *menschen und der *umwelt; c) zur schrittweisen *reduktion der *schadstoff- und *lŠrmemission aller *verkehrstrŠger auch auf der *grundlage der bestverfŸgbaren *technologie; d) die *verkehrssicherheit zu erhšhen. *artikel 8 *projektevaluations- und zwischenstaatliches *konsultationsverfahren (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, bei gro§en *neubauten und wesentlichen *Šnde- rungen oder *ausbauten vorhandener *verkehrsinfrastrukturen *zweckmŠ§igkeitsprŸfungen, *umweltvertrŠglichkeitsprŸfungen und *risikoanalysen vorzunehmen und deren *resultaten im *hinblick auf die *ziele dieses *protokolls *rechnung zu tragen. - 9 - (2) *planungen fŸr *verkehrsinfrastrukturen im *alpenraum sind zu koordinieren und zu konzertieren. *jede *vertragspartei verpflichtet sich bei *vorhaben mit erheblichen grenzŸberschreitenden *auswirkungen, spŠtestens nach *vorlage der *prŸfungen vorherige *konsultationen mit den davon betroffenen *vertragsparteien durchzufŸhren. *diese *bestimmungen prŠjudizieren nicht das *recht jeder *vertragspartei, den *bau von *verkehrsinfrastrukturen vorzunehmen, die zum *zeitpunkt der *annahme dieses *protokolls im *rahmen ihrer *rechtsordnung beschlossen sind oder fŸr die der *bedarf gesetzlich festgestellt ist. (3) *die *vertragsparteien unterstŸtzen die stŠrkere *einbeziehung der *transportkomponente in das *umweltmanagement der *unternehmen in ihren *lŠndern. *b) *technische *ma§nahmen *artikel 9 *šffentlicher *verkehr *zur nachhaltigen *aufrechterhaltung und *verbesserung der *siedlungs- und *wirtschaftsstruktur sowie der *erholungs- und *freizeitattraktivitŠt des *alpenraumes verpflichten sich die *vertragsparteien, die *einrichtung und den *ausbau kundenfreundlicher und umweltgerechter šffentlicher *verkehrssysteme zu fšrdern. *artikel 10 *eisenbahn- und *schiffsverkehr (1) *um die besondere *eignung der *eisenbahn fŸr die *bewŠltigung des *verkehrs Ÿber lange *distanzen sowie ihr *netz fŸr die wirtschaftliche und touristische *erschlie§ung der *alpenregion besser auszunutzen, unterstŸtzen die *vertragsparteien, im *rahmen ihrer *zustŠndigkeiten, a) die *verbesserung der *bahninfrastrukturen durch den *bau und die *entwicklung gro§er alpenquerender *achsen einschlie§lich der *anschlŸsse und angepasster *terminals; b) die weitere betriebliche *optimierung sowie *modernisierung der *eisenbahn, insbesondere im grenzŸberschreitenden *verkehr; c) *ma§nahmen mit dem *ziel, insbesondere den *gŸtertransport Ÿber lŠngere *distanzen auf die *eisenbahn zu verlagern und die *tarifierung der *verkehrsinfrastrukturen stŠrker zu harmonisieren; d) intermodale *transportsysteme sowie die *weiterentwicklung der *eisenbahn; e) die verstŠrkte *nutzung der *eisenbahn und die *schaffung kundenfreundlicher *synergien zwischen dem *personenfern- und dem *regional- sowie *ortsverkehr. - 10 - (2) *die *vertragsparteien unterstŸtzen verstŠrkte *bestrebungen, zur *verringerung des *anteils des *transitgŸterverkehrs auf dem *landwege die *kapazitŠten der *schifffahrt vermehrt zu nutzen. *artikel 11 *stra§enverkehr (1) *die *vertragsparteien verzichten auf den *bau neuer hochrangiger *stra§en fŸr den alpenquerenden *verkehr. (2) *ein hochrangiges *stra§enprojekt fŸr den inneralpinen *verkehr kann nur dann verwirklicht werden, wenn a) die in der *alpenkonvention in *artikel 2 *abs. 2 lit. j festgelegten *zielsetzungen durch *vornahme entsprechender *vorsorge- oder *ausgleichsma§nahmen aufgrund des *ergebnisses einer *umweltvertrŠglichkeitsprŸfung erreicht werden kšnnen, b) die *bedŸrfnisse nach *transportkapazitŠten nicht durch eine bessere *auslastung bestehender *stra§en- und *bahnkapazitŠten, durch den *aus- oder *neubau von *bahn- und *schiffahrtsinfrastrukturen und die *verbesserung des *kombinierten *verkehrs sowie durch weitere verkehrsorganisatorische *ma§nahmen erfŸllt werden kšnnen, c) die *zweckmŠ§igkeitsprŸfung ergeben hat, dass das *projekt wirtschaftlich ist, die *risiken beherrscht werden und die *umweltvertrŠglichkeitsprŸfung positiv ausgefallen ist und d) den *raumordnungsplŠnen/-programmen und der nachhaltigen *entwicklung *rechnung getragen wird. (3) *aufgrund der geografischen *verhŠltnisse und der *siedlungsstruktur des *alpenraumes, welche nicht in allen *fŠllen eine effiziente *bedienung mit šffentlichen *verkehrsmitteln erlauben, erkennen die *vertragsparteien in diesen *randgebieten gleichwohl die *notwendigkeit der *schaffung und *erhaltung von ausreichenden *verkehrsinfrastrukturen fŸr einen funktionierenden *individualverkehr an. *artikel 12 *luftverkehr (1) *ohne dies auf andere *regionen zu beziehen, verpflichten sich die *vertragsparteien, die *umweltbelastungen des *flugverkehrs einschlie§lich des *fluglŠrms soweit wie mšglich zu senken. *unter *beachtung der *ziele dieses *protokolls bemŸhen sie sich, das *absetzen aus *luftfahrzeugen au§erhalb von *flugplŠtzen einzuschrŠnken und erforderlichenfalls zu verbieten. *zum *schutz der *wildfauna treffen die *vertragsstaaten geeignete *ma§nahmen, um den nichtmotorisierten *freizeit-*luftverkehr zeitlich und šrtlich einzuschrŠnken. - 11 - (2) *die *vertragsparteien verpflichten sich, das šffentliche *verkehrssystem von den alpennahen *flughŠfen in die verschiedenen *alpenregionen zu verbessern, um in der *lage zu sein, die *verkehrsnachfrage zu befriedigen, ohne dadurch die *belastung der *umwelt zu erhšhen. *in diesem *zusammenhang begrenzen die *vertragsparteien soweit wie mšglich den *neubau von *flughŠfen und den erheblichen *ausbau von bestehenden *flughŠfen im *alpenraum. *artikel 13 *touristische *anlagen (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, die verkehrlichen *auswirkungen weiterer *er- schlie§ungen mit touristischen *anlagen unter *berŸcksichtigung der *ziele dieses *protokolls zu ŸberprŸfen und soweit erforderlich *vorsorge- und *ausgleichsma§nahmen zur *erreichung der *ziele dieses oder anderer *protokolle zu ergreifen. *dabei ist dem šffentlichen *verkehr *vorrang einzurŠumen. (2) *die *vertragsparteien unterstŸtzen die *schaffung und *erhaltung von verkehrsberuhigten und verkehrsfreien *zonen, die *einrichtung autofreier *tourismusorte sowie *ma§nahmen zur *fšrderung der autofreien *anreise und des autofreien *aufenthalts von *urlaubsgŠsten. *artikel 14 *kostenwahrheit *um auf *verkehrslenkungseffekte durch eine bessere *anrechnung der wahren *kosten der verschiedenen *verkehrstrŠger hinzuwirken, einigen sich die *vertragsparteien auf die *umsetzung des *verursacherprinzips und unterstŸtzen die *entwicklung und *anwendung eines *berechnungssystems zur *ermittlung der *wegekosten und der externen *kosten. *ziel ist es, schrittweise verkehrsspezifische *abgabensysteme einzufŸhren, die es erlauben, auf gerechte *weise die wahren *kosten zu decken. *dabei sollen *systeme eingefŸhrt werden, die a) den *einsatz der umweltfreundlichsten *verkehrstrŠger und -mittel begŸnstigen; b) zu einer ausgewogeneren *nutzung der *verkehrsinfrastrukturen fŸhren; c) *anreize bieten, *potentiale škologischer und sozioškonomischer *belastungsminderung mit strukturellen und raumordnerischen *ma§nahmen der *verkehrsbeeinflussung vermehrt zu nutzen. - 12 - *c) *beobachtung und *kontrolle *artikel 15 *angebot und *nutzung von *verkehrsinfrastrukturen (1) *die *vertragsparteien verpflichten sich, den *stand und die *entwicklung sowie die *nutzung beziehungsweise *verbesserung der hochrangigen *verkehrsinfrastruktur und *verkehrssysteme und die *reduktion der *umweltbelastungen nach einheitlichem *muster in einem *referenzdokument festzuhalten und periodisch zu aktualisieren. (2) *auf der *grundlage dieses *referenzdokumentes ŸberprŸfen die *vertragsparteien, inwieweit *umsetzungsma§nahmen zur *erreichung und zur *weiterentwicklung der *ziele der *alpenkonvention und insbesondere dieses *protokolls beitragen. *artikel 16 *umweltqualitŠtsziele, *standards und *indikatoren (1) *die *vertragsparteien legen *umweltqualitŠtsziele zur *erreichung eines nachhaltigen *verkehrs fest und setzen sie um. (2) *sie stimmen darin Ÿberein, dass es notwendig ist, Ÿber *standards und *indikatoren zu verfŸgen, welche den spezifischen *verhŠltnissen des *alpenraumes angepasst sind. (3) *die *anwendung dieser *standards und dieser *indikatoren zielt darauf ab, die *entwicklung der *belastungen der *umwelt und der *gesundheit durch den *verkehr zu bemessen. - 13 - *kapitel *i*i*i *koordination, *forschung, *bildung und *information *artikel 17 *koordination und *information *die *vertragsparteien vereinbaren, nach *bedarf gemeinsame *treffen durchzufŸhren, um a) die *auswirkungen der nach diesem *protokoll ergriffenen *ma§nahmen zu ŸberprŸfen; b) sich vor wichtigen verkehrspolitischen *entscheidungen mit *auswirkungen auf die anderen *vertragsstaaten gegenseitig zu konsultieren; c) den *austausch von *informationen zur *umsetzung dieses *protokolls zu fšrdern und dabei vorrangig die vorhandenen *informationssysteme zu nutzen; d) sich vor wichtigen verkehrspolitischen *entscheidungen zu verstŠndigen, um diese insbesondere in eine aufeinander abgestimmte, grenzŸberschreitende *raumordnungspolitik einzubetten. *artikel 18 *forschung und *beobachtung (1) *die *vertragsparteien fšrdern und harmonisieren in enger *zusammenarbeit *forschungen und systematische *beobachtungen Ÿber *wechselbeziehungen zwischen *verkehr und *umwelt im *alpenraum sowie Ÿber spezifische technologische *entwicklungen, welche die *wirtschaftlichkeit umweltfreundlicher *verkehrssysteme steigern. (2) *den *ergebnissen der gemeinsamen *forschung und *beobachtung ist anlŠsslich der *ŸberprŸfung der *umsetzung dieses *protokolls gebŸhrend *rechnung zu tragen, namentlich bei der *ausarbeitung von *methoden und *kriterien, welche die *beschreibung einer nachhaltigen *verkehrsentwicklung erlauben. (3) *die *vertragsparteien sorgen dafŸr, dass die jeweiligen *ergebnisse nationaler *forschung und systematischer *beobachtung in ein gemeinsames *system zur dauernden *beobachtung und *information einflie§en und im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung šffentlich zugŠnglich gemacht werden. (4) *die *vertragsparteien unterstŸtzen anwendungsorientierte *pilotprojekte zur *umsetzung nachhaltiger *verkehrskonzepte und -technologien. - 14 - (5) *die *vertragsparteien unterstŸtzen die *untersuchungen Ÿber die *anwendbarkeit von *methoden der verkehrstrŠgerŸbergreifenden, strategischen *umweltprŸfung. *artikel 19 *bildung und *information der *šffentlichkeit *die *vertragsparteien fšrdern die *aus- und *weiterbildung sowie die *information der *šffent- lichkeit im *hinblick auf *ziele, *ma§nahmen und *durchfŸhrung dieses *protokolls. *kapitel *i*v *kontrolle und *bewertung *artikel 20 *umsetzung *die *vertragsparteien verpflichten sich, die *umsetzung dieses *protokolls durch geeignete *ma§nahmen im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung sicherzustellen. *artikel 21 *kontrolle der *einhaltung der *protokollpflichten (1) *die *vertragsparteien erstatten dem *stŠndigen *ausschuss regelmŠ§ig *bericht Ÿber die aufgrund dieses *protokolls getroffenen *ma§nahmen. *in den *berichten ist auch die *wirksamkeit der getroffenen *ma§nahmen darzulegen. *die *alpenkonferenz bestimmt die zeitliche *abfolge der *berichterstattung. (2) *der *stŠndige *ausschuss prŸft die *berichte daraufhin, ob die *vertragsparteien ihren *verpflichtungen aus diesem *protokoll nachgekommen sind. *er kann dabei auch zusŠtzliche *informationen von den *vertragsparteien anfordern oder *informationen aus anderen *quellen beiziehen. (3) *der *stŠndige *ausschuss erstellt fŸr die *alpenkonferenz einen *bericht Ÿber die *einhaltung der *verpflichtungen aus diesem *protokoll durch die *vertragsparteien. - 15 - (4) *die *alpenkonferenz nimmt diesen *bericht zur *kenntnis. *falls sie eine *verletzung der *verpflichtungen feststellt, kann sie *empfehlungen verabschieden. *artikel 22 *bewertung der *wirksamkeit der *bestimmungen (1) *die *vertragsparteien ŸberprŸfen und beurteilen regelmŠ§ig die in diesem *protokoll ent- haltenen *bestimmungen auf ihre *wirksamkeit. *soweit zur *erreichung der *ziele dieses *protokolls erforderlich, werden sie geeignete *Šnderungen des *protokolls in die *wege leiten. (2) *im *rahmen der geltenden staatlichen *ordnung werden die *gebietskšrperschaften an die- ser *bewertung beteiligt. *die einschlŠgig tŠtigen nichtstaatlichen *organisationen kšnnen angehšrt werden. *kapitel *v *schlussbestimmungen *artikel 23 *verhŠltnis zwischen der *alpenkonvention und dem *protokoll (1) *dieses *protokoll ist ein *protokoll der *alpenkonvention im *sinne des *artikels 2 und der anderen einschlŠgigen *artikel der *alpenkonvention. (2) *nur *vertragsparteien der *alpenkonvention kšnnen *vertragspartei dieses *protokolls werden. *eine *kŸndigung der *alpenkonvention gilt zugleich als *kŸndigung dieses *protokolls. (3) *entscheidet die *alpenkonferenz Ÿber *fragen in bezug auf dieses *protokoll, so sind lediglich die *vertragsparteien dieses *protokolls abstimmungsberechtigt. - 16 - *artikel 24 *unterzeichnung und *ratifizierung (1) *dieses *protokoll liegt fŸr die *unterzeichnerstaaten der *alpenkonvention und die *europŠi- sche *gemeinschaft am 31. *oktober 2000 sowie ab dem 6. *november 2000 bei der *republik *šsterreich als *verwahrer zur *unterzeichnung auf. (2) *dieses *protokoll tritt fŸr die *vertragsparteien, die ihre *zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das *protokoll gebunden zu sein, drei *monate nach dem *tage in *kraft, an dem drei *staaten ihre *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) *fŸr die *vertragsparteien, die spŠter ihre *zustimmung ausdrŸcken, durch dieses *protokoll gebunden zu sein, tritt das *protokoll drei *monate nach dem *tage der *hinterlegung der *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde in *kraft. *nach dem *inkrafttreten einer *Šnderung des *protokolls wird jede neue *vertragspartei dieses *protokolls *vertragspartei des *protokolls in der geŠnderten *fassung. *artikel 25 *notifikationen *der *verwahrer notifiziert jedem in der *prŠambel genannten *staat und der *europŠischen *gemeinschaft in bezug auf dieses *protokoll a) jede *unterzeichnung; b) jede *hinterlegung einer *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde; c) jeden *zeitpunkt des *inkrafttretens; d) jede von einer *vertrags- oder *unterzeichnerpartei abgegebene *erklŠrung; e) jede von einer *vertragspartei notifizierte *kŸndigung, einschlie§lich des *zeitpunkts ihres *wirksamwerdens. *zu *urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten *unterzeichneten dieses *protokoll unterschrieben. - 17 - *geschehen zu *luzern am 31. *oktober 2000 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer *sprache, wobei jeder *wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer *urschrift, die im *staatsarchiv der *republik *šsterreich hinterlegt wird. *der *verwahrer Ÿbermittelt den *unterzeichnerparteien beglaubigte *abschriften. *fŸr die *bundesrepublik *deutschland, *fŸr die *franzšsische *republik, *fŸr die *italienische *republik, *fŸr das *fŸrstentum *liechtenstein, *fŸr das *fŸrstentum *monaco, *fŸr die *republik *šsterreich, *fŸr die *schweizerische *eidgenossenschaft, *fŸr die *republik *slowenien, *fŸr die *europŠische *gemeinschaft. *p*r*o*t*o*k*o*l*l *z*u*r *d*u*r*c*h*f*Ÿ*h*r*u*n*g *d*e*r *a*l*p*e*n*k*o*n*v*e*n*t*i*o*n *v*o*n 1991 *Ÿ*b*e*r *d*i*e *b*e*i*l*e*g*u*n*g *v*o*n *s*t*r*e*i*t*i*g*k*e*i*t*e*n -2- *die *bundesrepublik *deutschland, die *franzšsische *republik, die *italienische *republik, das *fŸrstentum *liechtenstein, das *fŸrstentum *monaco, die *republik *šsterreich, die *schweizerische *eidgenossenschaft, die *republik *slowenien sowie die *europŠische *gemeinschaft, *vertragsparteien des *Ÿbereinkommens zum *schutz der *alpen (*alpenkonvention) - in dem *bestreben, ein wirksames *konsultations- und *streitbeilegungsverfahren fŸr die *alpenkonvention und ihre *protokolle auszuarbeiten - sind wie folgt Ÿbereingekommen: *artikel 1 *im *falle einer *streitigkeit zwischen *vertragsparteien Ÿber die *auslegung oder *anwendung der *alpenkonvention oder eines ihrer *protokolle bemŸhen sich die *vertragsparteien vorrangig um *eine *beilegung im *konsultationsweg. -3- *artikel 2 *ist eine *streitigkeit innerhalb von 6 *monaten nach schriftlichem *antrag einer der beteiligten *vertragsparteien auf *konsultationen nicht beigelegt, kann eine beteiligte *partei durch schriftliche *mitteilung an die andere *partei und den *vorsitz der *alpenkonferenz ein *schiedsverfahren zur *streitbeilegung nach den folgenden *bestimmungen einleiten. *der *vorsitz informiert unverzŸglich alle *vertragsparteien darŸber. *artikel 3 *zur *durchfŸhrung eines *schiedsverfahrens im *sinne von *artikel 2 wird ein *schiedsgericht bestehend aus drei *mitgliedern wie folgt gebildet: a) *jede der *streitparteien bestimmt ein *mitglied des *schiedsgerichts. *hat eine der *streitparteien innerhalb von 60 *tagen nach *eingang der in *artikel 2 genannten *mitteilung beim *vorsitz ein *mitglied nicht bestimmt, so erfolgt die *bestimmung auf *ersuchen der anderen *streitpartei durch den *generalsekretŠr des *stŠndigen *schiedshofs in *den *haag innerhalb einer weiteren *frist von 30 *tagen. b) *der *prŠsident des *schiedsgerichts wird einvernehmlich von den beiden nach *buchstabe a) bestimmten *mitgliedern ernannt. *wird innerhalb von 120 *tagen nach *eingang der in *artikel 2 genannten *mitteilung beim *vorsitz keine *einigung erzielt, so erfolgt die *ernennung auf *ersuchen einer der *streitparteien durch den *generalsekretŠr des *stŠndigen *schiedshofs in *den *haag innerhalb einer weiteren *frist von 30 *tagen. c) *eine *abberufung eines *mitglieds des *schiedsgerichts ist nur einvernehmlich zwischen den *streitparteien mšglich. d) *frei gewordene *sitze werden in der fŸr die erste *bestellung vorgeschriebenen *weise besetzt. *artikel 4 (1) *jede *vertragspartei ist berechtigt, dem *schiedsgericht ihre *auffassung Ÿber die *streitigkeit zur *kenntnis zu bringen. (2) *ist eine *vertragspartei der *meinung, dass sie ein *interesse rechtlicher *natur hat, das durch die *entscheidung in diesem *streitfall berŸhrt werden kšnnte, so kann sie einen *antrag an das *schiedsgericht stellen, zur *intervention ermŠchtigt zu werden. -4- *artikel 5 *sofern die *streitparteien nicht anderes vereinbaren, gibt sich das *schiedsgericht eine *verfahrensordnung. *artikel 6 *die *streitparteien enthalten sich jeglicher *ma§nahme, die der *entscheidung des *schiedsgerichtes vorgreift oder diese prŠjudiziert. *das *schiedsgericht kann auf *ersuchen einer *streitpartei einstweilige *ma§nahmen zum *schutz der *rechte jeder *streitpartei erlassen. *artikel 7 *sofern die *streitparteien nicht anderes vereinbaren, legt das *schiedsgericht fest, welche der offiziellen *sprachen der *alpenkonvention fŸr das *verfahren verwendet werden. *artikel 8 (1) *die *streitparteien erleichtern die *arbeit des *schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur *verfŸgung stehenden *mitteln a) ihm alle sachdienlichen *schriftstŸcke vorlegen und *auskŸnfte erteilen und b) ihm die *mšglichkeit geben, soweit nštig *zeugen oder *sachverstŠndige zu laden und ihre *aussagen einzuholen. (2) *alle *dokumente und *informationen, die dem *schiedsgericht von einer *streitpartei vorgelegt werden, sind von dieser gleichzeitig an die andere *streitpartei zu Ÿbermitteln. *artikel 9 *das *schiedsgericht trifft seine *entscheidung in *Ÿbereinstimmung mit dem *všlkerrecht und der *alpenkonvention samt ihren *protokollen. -5- *artikel 10 *abwesenheit oder *versŠumnis einer *streitpartei, sich zur *sache zu Šu§ern, stellt kein *hindernis fŸr das *verfahren dar. *bevor das *schiedsgericht seine endgŸltige *entscheidung fŠllt, muss es sich vergewissern, dass das *begehren in tatsŠchlicher und rechtlicher *hinsicht begrŸndet ist. *artikel 11 *das *schiedsgericht fŠllt seine endgŸltige *entscheidung innerhalb von 6 *monaten nach dem *zeitpunkt, zu dem es vollstŠndig gebildet wurde; hŠlt es jedoch eine *verlŠngerung dieser *frist fŸr notwendig, so darf diese weitere 6 *monate nicht Ÿberschreiten. *artikel 12 *das *schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen *fragen mit der *mehrheit seiner *mitglieder. *der *schiedsspruch ist fŸr die *streitparteien endgŸltig und bindend. *das *schiedsgericht hat die *grŸnde anzugeben, auf denen der *spruch basiert. *die *streitparteien setzen den *schiedsspruch unverzŸglich um. *artikel 13 *sofern das *schiedsgericht nicht wegen der besonderen *umstŠnde des *einzelfalls etwas anderes beschlie§t, werden die *kosten des *schiedsgerichts, einschlie§lich der *vergŸtung seiner *mitglieder, von den *streitparteien zu gleichen *teilen getragen. *artikel 14 *der *prŠsident des *schiedsgerichts teilt den *schiedsspruch den *streitparteien und dem *vorsitz der *alpenkonferenz mit. *der *vorsitz Ÿbermittelt diesen den *vertragsparteien der *alpenkonvention und den *beobachtern im *sinne des *artikel 5 *absatz 5 der *alpenkonvention. -6- *artikel 15 (1) *die *kŸndigung dieses *protokolls ist nur gleichzeitig mit der *kŸndigung der *alpenkonvention zulŠssig. (2) *dieses *protokoll bleibt jedoch fŸr die kŸndigende *streitpartei im *hinblick auf die zum *zeitpunkt des *wirksamwerdens der *kŸndigung laufenden *schiedsverfahren gŸltig. *diese *verfahren werden zu *ende gefŸhrt. *artikel 16 (1) *dieses *protokoll liegt fŸr die *vertragsparteien der *alpenkonvention am 31. *oktober 2000 sowie ab dem 6. *november bei der *republik *šsterreich als *verwahrer zur *unterzeichnung auf. (2) *dieses *protokoll tritt fŸr die *vertragsparteien, die ihre *zustimmung ausgedrŸckt haben, durch das *protokoll gebunden zu sein, drei *monate nach dem *tag in *kraft, an dem drei *staaten ihre *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) *fŸr die *vertragsparteien, die spŠter ihre *zustimmung ausdrŸcken, durch dieses *protokoll gebunden zu sein, tritt das *protokoll drei *monate nach dem *tag der *hinterlegung der *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde in *kraft. *nach dem *inkrafttreten einer *Šnderung des *protokolls wird jede neue *vertragspartei dieses *protokolls *vertragspartei des *protokolls in der geŠnderten *fassung. *artikel 17 *der *verwahrer notifiziert jedem in der *prŠambel genannten *staat und der *europŠischen *gemeinschaft in bezug auf dieses *protokoll a) jede *unterzeichnung, b) jede *hinterlegung einer *ratifikations-, *annahme- oder *genehmigungsurkunde, c) jeden *zeitpunkt des *inkrafttretens, d) jede von einer *vertrags- oder *unterzeichnerpartei abgegebene *erklŠrung, e) jede von einer *vertragspartei notifizierte *kŸndigung einschlie§lich des *zeitpunkts ihres *wirksamwerdens. *zu *urkund dessen haben die hierzu gehšrig befugten *unterzeichneten dieses *protokoll unterschrieben. -7- *geschehen zu *luzern, am 31. *oktober 2000 in deutscher, franzšsischer, italienischer und slowenischer *sprache, wobei jeder *wortlaut gleicherma§en verbindlich ist, in einer *urschrift, die im *staatsarchiv der *republik *šsterreich hinterlegt wird. *der *verwahrer Ÿbermittelt allen *unterzeichnerparteien beglaubigte *abschriften.